Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.04.1953, Az.: IV 119/52 S
Heranziehung der Preisentwicklung in angemessener Zeit bei Beeinflussung der Preise von Importwaren durch ungewöhnliche Umstände; Festsetzung des Wertes nach § 20 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG); Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtung des Tatbestandes bei der Auslegung von Steuergesetzen und bei der Steuerveranlagung; Höhere Bemessung des Wertes von vorhandenen Vorräten am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz als in den Wiederbeschaffungskosten auf den ausländischen Märkten
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.04.1953
- Aktenzeichen
- IV 119/52 S
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 DMBG
- § 6 Ziff. 2 EStG 1949
- § 1 Abs. 2 StAnpG
- § 1 Abs. 3 StAnpG
Fundstellen
- BFHE 57, 496 - 502
- BStBl III 1953, 192
- DB 1953, 634 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Sind bei Importwaren die Preise an den Weltmärkten am 31. August 1949 durch ungewöhnliche Umstände beeinflußt, so kann die Preisentwicklung in angemessener Zeit (etwa 4 bis 6 Wochen) vor und nach dem Stichtag zur Festsetzung des Wertes im Sinne des § 20 DMBG mit herangezogen werden.
- 2.
Der wirtschaftlichen Betrachtung des Tatbestandes und damit der Erzielung eines wirtschaftlich zutreffenden Ergebnisses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist nach § 1 Abs. 2 und 3 StAnpG grundsätzlich bei der Auslegung der Gesetze und damit bei der Veranlagung Rechnung zu tragen.
Der wirtschaftlichen Betrachtung des Tatbestandes und damit der Erzielung eines wirtschaftlich zutreffenden Ergebnisses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist nach §1 Abs. 2 und 3 StAnpG grundsätzlich bei der Auslegung der Gesetze und damit bei der Veranlagung Rechnung zu tragen.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt den Import von Rohgummi, sogenanntem Plantagenkautschuk. Er hat in der DM-Eröffnungsbilanz seine Vorräte an Rohgummi mit dem Einstandspreis von RM 0,7175 je lb. umgestellt im Verhältnis 1 RM = 1,00 DM angesetzt und kam auf diese Weise zu einem Betrag von 303.084,82 DM. Die Vorbehörden sahen diese Bewertung als den Bestimmungen des § 20 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) widersprechend an. Sie waren der Auffassung, daß der niedrigere Preis (Wiederbeschaffungskosten) vom 31. August 1949 der Bewertung zugrunde gelegt werden müsse und setzten die Bestände mit 24 1.134,82 DM an. Der Rohgummipreis betrug am 21. Juni 1948 77,35 Pf., am 31. August 1948 71,04 Pf. und am 31. August 1949 61,45 Pf. pro lb. Zur Begründung ihrer Bewertung führte die Beschwerdeführerin (Bfin.) aus:
Die Vorschrift, die Waren in der DM-Eröffnungsbilanz nach ihrem Werte vom 31. August 1948, bzw. 1949 anzusetzen, sei für Inlandsware gerechtfertigt. Sie könne aber nicht für Importware gelten. Die Bewertung des Rohgummis nach dem Preise vom 31. August 1949 sei nicht nur unbillig, sondern unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrachtet unsinnig. Die Verwaltung für Wirtschaft habe in II/1948 die Verkaufspreise vorgeschrieben. Aus der Höhe dieses Preises müsse geschlossen werden, daß ein Preis von 71,75 Pf. als Einkaufspreis pro lb. angenommen sei. Mit diesem Betrag müsse die Ware auch in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen werden. Der am 31. August 1949 sehr niedrige Weltmarktpreis sei die Folge einer wirtschaftlichen kurzfristigen Depression. Bereits im September 1949 sei der Preis wieder angestiegen und habe in den folgenden Monaten die alte Höhe erreicht. Bei der Bewertung des Finanzamts ergebe sich ein hoher Gewinn, der wirtschaftlich nicht eingetreten sei. Außerdem sei der nach dem Londoner Börsenpreis umgerechnete Inlandspreis ein rechtlich unbeachtlicher Ausnahmepreis. Schon die zugelassene Möglichkeit des Härteausgleichs im Erlaßwege zeige, daß der Gesetzgeber über die Bedeutung der Bewertungsvorschriften sich nicht klar geworden sei. Es frage sich im übrigen, ob die verschiedenen Preise sich auf ein gleichartiges Wirtschaftsgut bezögen. Gummi sei am 21. August 1948 bewirtschaftet gewesen, am 31. August 1949 dagegen nicht.
Die Berufung war ohne Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: § 20 DMBG gelte auch für Importware. Anzusetzen seien nicht die von der Verwaltung für Wirtschaft festgesetzten Verkaufspreise, sondern die Wiederbeschaffungskosten. Wiederbeschaffungspreis sei der Londoner Börsenpreis, umgerechnet auf Deutsche Mark. Der Rohgummipreis der Londoner Börse am 31. August 1949 sei kein Ausnahmepreis gewesen. Es sei allerdings zuzugeben, daß ihn die außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände auf dem Weltmarkt bewirkt hätten. Der Rohgummipreis habe nach dem 31. August 1949 bis zum Jahresende wieder bis auf die alte Höhe angezogen. Das seien aber Umstände, die im Gesetz keine Berücksichtigung gefunden hätten. Auch die Einführung oder Abschaffung der Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes sei ohne Bedeutung. Es werde dadurch kein anderes Gut. Zwar könnten sich derartige Verhältnisse auf die Preisgestaltung auswirken, das sei aber im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
In der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird im wesentlichen das Vorbringen bei den Vorbehörden wiederholt. Die Verhältnisse hinsichtlich des Herganges beim Einkauf von Rohgummi nach dem Kriege werden in ihr wie folgt geschildert:
I. Periode:
Sie reicht von der Kapitulation bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 89 der Militärregierung, britisches Kontrollgebiet (in Kraft seit 10. Juni 1947).
Zum Ersten Mal Ende 1946 brachte ein englisches Schiff Rohgummi nach Hamburg. Es handelte sich wahrscheinlich um britische Regierungsbestände. Die Einfuhrgemeinschaft Hamburger Rohgummihändler wurde von der Militärregierung aufgefordert, die ausgeladene Ware zu sortieren und zu wiegen. Danach wurde der Preis bestimmt, der an die Kasse des Oberfinanzpräsidenten Hamburg abzuführen war. Die Militärregierung ordnete an, an welche Industriefirmen und zu welchem Preis dieser Gummi zu liefern war. Diese Art der Abwicklung von Gummigeschäften erfolgte einige Male.
II. Periode:
Sie reicht vom Erlaß der Verordnung Nr. 89 der Militärregierung bis zur Anordnung des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft vom 7. Juli 1948, die seit Anfang August 1948 Wirkung hatte.
Die Verordnung Nr. 89 ermächtigte den Verwaltungsrat für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets,
- a)
Richtlinien für Erzeugung, Zuteilung und Verteilung von Waren und Rohstoffen aufzustellen,
- b)
die Erzeugung, Zuteilung und Verteilung zu überwachen.
Während dieser Zeit erfolgte die Einfuhr von Rohgummi durch die Jeia (Joint Export-Import Agency, Frankfurt/M); sie war ein Organ der Militärregierung. Sie kaufte im Ausland nach ihrem Ermessen; sie bestimmte sowohl die einzuführende Menge als auch den Einkaufspreis. Die Konnossemente lauteten auf die Jeia, sie veranlaßte auch die Bezahlung des ausländischen Verkäufers.,
Die Aufgabe des deutschen "Importeurs" war nur folgende:
- 1.
Übernahme der Ware am Quai in Hamburg,
- 2.
Feststellung der Qualität und Quantität,
- 3.
Quittierung gegenüber der Jeia,
- 4.
Weiterversand gemäß der Zuteilungsliste, die von der Fachabteilung des Verwaltungsamts für Wirtschaft aufgestellt wurde.
Von den Importeuren wurde die von der Jeia übernommene Ware in Reichsmark an die Gemeinsame Außenhandelskasse in Frankfurt/Main bezahlt. An die Fabriken wurde die Ware ohne Unterschied der Sorte und der Qualität zum festen amtlichen Inlandspreis von RM 1,80, ab Währungsreform von DM 1,80 pro kg berechnet.
III. Periode:
Sie reicht von August 1948 (Aufhebung des starren Inlandspreises) bis Februar 1949 (Inkrafttreten des neuen Importverfahrens).
Mit Wirkung von August 1948 wurde durch Anordnung des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft vom 7. Juli 1948 der starre Inlandspreis für Rohgummi jeder Sorte von RM w. DM 1,80 aufgehoben. An seine Stelle traten Preislisten. Zum ersten Mal wurden verschiedene Preise für die einzelnen Sorten und Qualitäten festgesetzt. Die Errechnung der Preise erfolgte auf Basis der Einkaufspreise der Jeia in Dollar zuzüglich Kosten der Importeure für Entladen, Lagern, Finanzierung usw. und einem vom Verwaltungsamt für Wirtschaft genehmigten Prozentsatz als Gewinnaufschlag. Die Preislisten wurden periodenweise herausgegeben, meist vierteljährlich, teilweise auch monatlich, je nach der Preisentwicklung beim Einkauf der Jeia. Es wurde nicht für jeden einzelnen Einkauf eine Preisliste aufgestellt, sondern die durchschnittlichen Kosten der gesamten Einkäufe einer Periode wurden den Preislisten zugrunde gelegt.
Das Verfahren des Imports, nämlich daß die Jeia direkt im Ausland einkaufte und den Rohgummi den Importeuren in Hamburg übergab, war dasselbe wie in Periode II.
IV.
Periode:
Sie ist die Zeit des Importbewilligungsverfahrens und reicht von Februar 1949 bis zur völligen Freigabe des Handels von Rohkautschuk Anfang 1950.
Durch die Jeia-Anweisung Nr. 29 wurde ein Import Advisory Committee (Jac) gebildet, dem außer Stellen der Militärregierungen deutsche Behörden und die Bank Deutscher Länder angehörten. Dieses Komitee setzte von Zeit zu Zeit die Beträge fest, die für die Einfuhr von Waren, auch für Rohgummi, zur Verfügung gestellt wurden.
Der Importeur, also nicht mehr die Jeia, erhielt in diesem Rahmen die Genehmigung, direkt im Ausland einzukaufen. Die Importeure hatten ihre Einkaufskontrakte in handelsüblicher Weise abzuschließen und mußten zu den günstigsten Preisen, wie sie den Umständen nach erlangt werden konnten, abschließen. Die Versanddokumente gingen direkt an den Importeur, nicht mehr an die Jeia. Der Importeur zahlte auch durch seine Bank direkt an den ausländischen Verkäufer und nicht mehr über die Gemeinsame Außenhandelsbank Frankfurt/M.
Seit Februar 1949 konnte also der Importeur zu den täglich schwankenden Börsenpreisen im Ausland kaufen; er war auch frei in der Aushandlung des Verkaufspreises gegenüber dem kaufenden inländischen Fabrikanten.
Im Gummieinfuhrgeschäft haben die Importeure ihre Einkäufe in dieser Periode über ihre von ihnen freiwillig errichtete Einfuhrgemeinschaft abgewickelt. Jeder Importeur hatte jedoch die Möglichkeit Kontrakte zu tätigen, die von einer in der Zusammensetzung ständig wechselnden Einkaufskommission als die besten ausgesucht waren. Im Verkauf war jeder Importeur völlig frei, sowohl bezüglich des Fabrikanten als auch hinsichtlich des Preises.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:
1.
Die Aufhebung der Bewirtschaftung für Rohgummi in dem Zeitabschnitt zwischen dem 21. Juni 1948 und dem 31. August 1949 kann nicht dazu führen, den am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz vorhandenen Vorräten einen höheren Wert zuzumessen, als er in den Wiederbeschaffungskosten auf den ausländischen Märkten am 31. August 1949 zum Ausdruck kommt. Es trifft wohl zu, daß bewirtschaftete Waren den auf dem freien Markt käuflichen Waren nicht ohne weiteres gleichgestellt werden können, wie in dem Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs IV (VI) D 1/48 S vom 23. März 1948, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen S. 120, Steuerrechtskartei, Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Rechtsspruch 2, im einzelnen dargestellt ist. Von Bedeutung ist dieses Problem, wenn eine Ware gleichzeitig im Rahmen der bewirtschafteten Güter und auf dem freien Markt (ggf. dem Schwarzmarkt) erworben werden kann. Es können dann die höheren Preise des freien Marktes nicht auf die bewirtschafteten Güter, die zu niedrigeren Preisen erworben werden können, und umgekehrt übertragen werden. Anders ist die Lage, wenn die Bewirtschaftung beendet und durch den freien Markt ersetzt wird. Hier tritt der freie Markt mit seinen Preisen an die Stelle des Marktes für die bewirtschafteten Güter. Hiergegen können um so weniger Bedenken bestehen, als die Bewirtschaftung im allgemeinen dahin führen soll, den Preis der Ware gegenüber einem Preis, der sich auf dem freien Markt bilden würde, niedrig zu halten. Aus der Anwendung der Preise des freien Marktes erwachsen deshalb dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) im vorliegenden Falle, auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, keine Nachteile.
Die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 686-689/32 vom 19. Mai 1932, Mrozek-Kartei § 19 EStG 1925 Rechtsspruch 87, die die Rb. geltend macht, spricht keine andersartigen Grundsätze aus. Sie hat Bedeutung für die Zeit, in der der Stpfl. nicht auf dem Weltmarkt einkaufen konnte, sondern den Rohgummi von der Jeia bezog. Für diese Zeit berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten und damit der Teilwert des Rohgummis nach den Preisen der Jeia. Am 31. August 1949 hat der Bf., wie er selbst ausführt, auf den Weltmärkten eingekauft.
2.
Auch für Importwaren ist die Bestimmung des § 20 DMBG maßgebend. Es bestehen aber Bedenken, den auf den internationalen Märkten am 31. August 1949 sich ergebenden Preis uneingeschränkt in allen Fällen anzuwenden. Nach der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 1657/32 vom 30. Mai 1933, Reichssteuerblatt S. 1012, Slg. Bd. 33 S. 215, ist der Kaufmann an die Börsen- und Marktpreise dann nicht gebunden, wenn vorübergehende, völlig außergewöhnliche Umstände sie beeinflußt haben. Die Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 72/39 vom 14. März 1939, Reichssteuerblatt S. 746, Slg. Bd. 46 S. 304, führt aus, daß augenblickliche Wertschwankungen, bei denen der Kaufmann nach Lage der Verhältnisse damit rechnen kann, daß sie sich in angemessener Zeit durch Wertsteigerungen wieder ausgleichen (noch nicht endgültiger Verlust), nicht berücksichtigt werden müssen. Gleichartige Grundsätze enthält die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 1857/32 vom 28. Juni 1933, Reichssteuerblatt 1934 S. 253, die die Berücksichtigung einer Preisherabsetzung nach dem Bilanzstichtag zuläßt. Die handelsrechtliche Literatur ist überwiegend der gleichen Auffassung. Nach Brodmann, HGB § 261 Anmerkung 4 b, entscheidet der gemeine Wert, wenn die Markt- und Börsenpreise einen Zufallskurs darstellen. Ebenso Baumbach-Huek, Aktiengesetz 7. Auflage § 133 Anmerkung 5 A, im Gegensatz zu den ersten Auflagen des Kommentars und zu Schlegelberger-Quassowski, Aktiengesetz § 133 Anmerkung 27. Der erkennende Senat tritt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei.
Diese Grundsätze müssen auch für die Bewertung von Importwaren nach § 20 DMBG gelten. Das Gesetz bringt das in seiner Fassung - "gewöhnliche" Wiederbeschaffungskosten - zum Ausdruck. Es fehlt sogar der Hinweis auf die Börsen- und Marktpreise. Der Importkaufmann ist nicht in der Lage, täglich einzukaufen. Es müssen jeweils die erforderlichen Devisen zur Verfügung stehen. Des weiteren erfolgt der Einkauf durch Einkaufsorganisationen. Es ist denkbar, daß diese Organisation, um möglichst günstige Bedingungen zu schaffen, nur in Zeitabständen ihre Einkäufe tätigen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für die Feststellung des Wertes des Rohgummis auch die Preisentwicklung an den internationalen Märkten in angemessener Zeit (etwa 4 bis 6 Wochen) vor und nach dem 31. August 1949 mit berücksichtigt wird.
Von gleichartigen Erwägungen gehen wohl auch die steuerlichen Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz im Abschnitt 66 aus, auf die der Stpfl. verweist. Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, daß der Börsen- und Marktpreis des Stichtages bei den Importwaren zu einem wirtschaftlich unbefriedigenden Ergebnis führen kann. Dem soll mit Hilfe des § 131 der Reichsabgabenordnung (AO) abgeholfen werden. Der wirtschaftlichen Betrachtung des Tatbestandes und damit der Erzielung eines wirtschaftlich zutreffenden Ergebnisses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist nach § 1 Abs. 2 und 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) jedoch grundsätzlich bei Auslegung der Gesetze und damit bei der Veranlagung Rechnung zu tragen. § 131 AO gibt lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Steuern mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, auch einer Mehrheit von einzelnen Fällen. Für die Beurteilung der Frage, welche Fälle dem Gesetzgeber hierbei vor Augen geschwebt haben, erscheinen die im Gesetz angeführten Beispiele bedeutsam. Seinem Grundgedanken entspricht es nicht, allgemein Ergebnisse der Rechtsprechung, die wirtschaftlich betrachtet unerwünscht erscheinen, auf diesem Wege zu ändern.
Es erscheint angebracht, den Streitfall nochmals an das Finanzgericht zur Würdigung unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte zurückzuverweisen.