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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1982, Az.: 1 StR 77/82

Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall; Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht; Ablehnung der Anhörung eines (weiteren) psychiatrischen Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1982
Aktenzeichen
1 StR 77/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hechingen - 21.10.1981

Fundstellen

  • JR 1983, 28
  • MDR 1982, 767-768 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2264-2265 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wer die Tötung eines Menschen als Mittel einsetzt, um ein anderes Tötungsverbrechen begehen zu können, zeigt in seinem Gesamtverhalten eine besonders verwerfliche Gesinnung, die nicht nur der wegbereitenden Tat das Gepräge gibt. Die darin liegende außergewöhnliche Mißachtung des menschlichen Lebens ist eine Strafzumessungstatsache, die auch bei der Würdigung der Straftat, deren Ermöglichung der Täter bezweckte, Berücksichtigung finden darf.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
am 19. Mai 1982
auf Grund der Hauptverhandlung
vom 18. Mai 1982,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul
Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21. Oktober 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen zweier Verbrechen des versuchten Mordes unter Verhängung von Einzelstrafen von 13 und sieben Jahren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Es hat festgestellt, daß er seine Schwiegermutter Else S. umgebracht sowie deren Ehemann Heinrich S. und die als Übernachtungsgast anwesende Frau Rita H. zu ermorden versucht hat.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

Keine der Verfahrensrügen greift durch.

5

1.

Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens:

6

Die Behauptung, vom zweiten Verhandlungstage an sei die Verhandlung nicht öffentlich gewesen, ist unzutreffend. Wie das Protokoll ausweist und die Revision selbst vorträgt, wurde die Hauptverhandlung am ersten Tage in öffentlicher Sitzung begonnen. Ein Gerichtsbeschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist während der gesamten Hauptverhandlung nicht ergangen. Dafür, daß die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 16, 306, 307;  17, 220, 221/222; BGH Urt. v. 5. Mai 1977 - 4 StR 33/77 -), hat die Revision nichts vorgetragen.

7

2.

Verletzung der Aufklärungspflicht:

8

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am Tattage (am 1. November 1980) um 21.13 Uhr am Hauptbahnhof Stuttgart war, es indessen ungeklärt geblieben ist, ob er den dort um 21.10 Uhr abfahrenden Schnellzug nach Hannover noch erreichte. Jedenfalls habe er noch den um 23.52 Uhr in Stuttgart abfahrenden Schnellzug über Münster nach Osnabrück benutzen können, der dort nach dem Fahrplan am nächsten Tage um 8.51 Uhr eintraf.

9

Die Revision beanstandet, das Landgericht habe nicht Beweis darüber erhoben, daß der Angeklagte mit dem um 21.10 Uhr in Stuttgart abfahrenden Zug erst um 10.57 Uhr in Osnabrück hätte ankommen können; aus den Akten (Bl. 363/364) ergebe sich jedoch, daß er schon um 10.30 Uhr in der Kaserne den Schlüssel für die Waschhalle in Empfang genommen habe. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, daß der Angeklagte die alternativ angegebene Zugverbindung um 23.52 Uhr ab Stuttgart benutzt habe, hätte es Beweis darüber erheben müssen, daß dieser Zug am 2. November 1980 verspätet erst um 10.30 Uhr im Hauptbahnhof Osnabrück angekommen sei.

10

Die Rüge ist unbegründet.

11

Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte den um 21.10 Uhr in Stuttgart abfahrenden Zug benutzte. Dafür, daß der um 23.52 Uhr in Stuttgart abfahrende Zug eine so erhebliche Verspätung hatte, daß er erst um 10.30 Uhr in Osnabrück ankam, waren Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Verteidigung vorgebracht; mit der Möglichkeit einer solchen Verspätung war um so weniger zu rechnen, als dieser Zug nach dem Inhalt der Akten (Bl. 105) pünktlich den Hauptbahnhof Stuttgart verlassen hatte. Unter diesen Umständen war das Landgericht zu den von der Revision vermißten Beweiserhebungen nicht gedrängt.

12

3.

Verstöße gegen §§ 249, 261 StPO:

13

a)

Die Revision beanstandet, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts nach der Vernehmung der Zeugin Ursula W. (der Ehefrau des Angeklagten) "eine Übersicht über den Stand des Scheidungsverfahrens W../. W." gegeben hat. Die Scheidungsakten hätten durch Verlesung oder zumindest gemäß § 249 Abs. 2 StPO in das Verfahren eingeführt werden müssen.

14

Die Rüge ist unbegründet. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Unterrichtung über den Stand des Scheidungsverfahrens einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung gehabt hat.

15

b) und c)

16

Soweit die Revision weiter beanstandet, daß von Zeugen oder Sachverständigen gefertigte oder ihnen vorgelegte Skizzen oder Lichtbilder nicht gerichtlich in Augenschein genommen worden sind, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.

17

Skizzen und Lichtbilder konnten als Vernehmungsbehelfe oder als von den Beweispersonen erläuterte Augenscheinsobjekte Verwendung finden. Eine Verletzung von § 244 Abs. 5 StPO hat die Revision nicht gerügt.

18

4.

Verstoß gegen §§ 59, 85 StPO:

19

Die Revision beanstandet, daß Dr. S. lediglich als Sachverständiger und nicht auch als Zeuge über die Handverletzung des Angeklagten vernommen worden ist. Das wäre aber nach ihrer Auffassung deshalb geboten gewesen, weil er den Angeklagten "unmittelbar nach dessen Festnahme gesehen und die Handverletzungen zur Kenntnis genommen" habe.

20

Die Rüge ist unbegründet. Dr. S. hatte über die möglichen Ursachen für die Handverletzung auszusagen, also rechtsmedizinisch begründete Schlußfolgerungen aus einem Befund zu ziehen. Seine Aufgabe war somit die eines Sachverständigen. Soweit er die von ihm (erst am 5. November 1980) wahrgenommene Handverletzung beschrieben hat, war dies die Wiedergabe einer Befundtatsache hinsichtlich des körperlichen Zustands des Angeklagten, die über sein Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden durfte (vgl. BGHSt 9, 292, 293/294; 18, 107, 108).

21

5.

Verstoß gegen § 261 StPO:

22

Die Revision rügt, das Landgericht habe im Urteil mit einer größeren Sicherheit die Möglichkeit von Erinnerungslücken des Zeugen Heinrich So. ausgeschlossen, als es der Sachverständige Dr. So. in seinem wörtlich protokollierten Gutachten getan hat.

23

Die Rüge bleibt erfolglos. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Überzeugung des Gerichts beruht nicht allein auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. So., sondern auch auf dem von Professor Dr. M., Es ist im übrigen allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil (BGHSt 21, 149, 151; KK-Herdegen § 244 Rdn. 46; vgl. auch BGH NJW 1966, 63).

24

6.

Ablehnung der Anhörung eines (weiteren) psychiatrischen Sachverständigen:

25

Die Verteidigung hatte beantragt, als weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Professor Dr. C. aus Berlin zu hören. Der Beweisantrag wurde durch Gerichtsbeschluß vom 14. Oktober 1981 abgelehnt.

26

Der Antrag wurde schließlich als Hilfsbeweisantrag wiederholt und in den Urteilsgründen (UA S. 19) erneut abgelehnt.

27

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei von der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens des Nervenarztes Dr. N. aus Tübingen - nach dem die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war - überzeugt; der genannte Sachverständige sei ihm seit vielen Jahren als fachlich qualifizierter und forensisch erfahrener Gutachter bekannt; sein Gutachten gehe nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthalte auch keine Widersprüche; schließlich verfüge Professor Dr. C. nicht über Forschungsmittel, die denen des Sachverständigen Dr. N. überlegen erscheinen (vgl. BGHSt 23, 176, 186). Dies ist nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 106/111).

28

Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht ersichtlich, daß der Sachverständige Dr. N. die Tragweite der §§ 20, 21 StGB verkannt hat, indem er davon ausgegangen sei, daß nur dauerhafte, nicht auch vorübergehende seelische Störungen in Betracht kämen (vgl. BGHSt 14, 30, 32).

29

Die Feststellung, "daß der Angeklagte wegen der Untreue und der Abkehr seiner Frau affektiv aufgestaut war" (UA S. 18 unten), zwang nicht zu der Schlußfolgerung, daß seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; sie verträgt sich vielmehr mit der Befundtatsache, daß die psychischen Auffälligkeiten bei Begehung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten "nicht außerhalb des Normbereichs" lagen (UA S. 19 oben).

30

Entgegen der Meinung der Revision ist auch § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt.

31

Außergewöhnliche Umstände, die zur Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen hätten drängen können (BGHSt 23, 176, 187/188), lagen nicht vor.

32

II.

Die Sachbeschwerde

33

Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

34

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält auch stand, daß das Landgericht hinsichtlich des an Frau S. begangenen Totschlags einen besonders schweren Fall angenommen und deshalb auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat (§ 212 Abs. 2 StGB).

35

1.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 2 GG - bestehen nicht; denn bei einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten restriktiven Gesetzesauslegung, wie sie auch für § 211 StGB entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] sowie BGHSt 30, 105), darf lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 2 StGB nur dann verhängt werden, wenn sie im Einzelfall im Hinblick auf den einem Mord gleichwertigen Unrechts- und Schuldgehalt tat- und schuldangemessen ist (BVerfG JR 1979, 28; vgl. ferner BGH Urteil vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977, 638; BGH NJW 1981, 2310/2311; Jähnke in LK 10. Aufl. § 212 Rdn. 45).

36

Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt also voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist; es muß ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders; hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal; es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1981, 2310/2311; Bruns, JR 1979, 29/30, nach dem "das minus, das sich im Zurückbleiben der Tat hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein plus an Verwerflichkeit ausgeglichen" werden muß; Eser in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 212 Rdn. 12; Bruns, MDR 1982, 65/66; vgl. auch Oske, MDR 1968, 811).

37

2.

Der Totschlag, den der Angeklagte an seiner Schwiegermutter begangen hat, ist eine in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich gesteigerte Tat, die einem Mord gleichkommt.

38

a)

Den Ausschlag dafür gibt der vom Landgericht angeführte Umstand, daß der Angeklagte in das Vorhaben, seine Schwiegermutter umzubringen, die Tötung ihres Ehemannes mit aufnahm und seinem Tatplan gemäß die Tötungshandlung ausführte. Sie war Mittel zu dem von ihm verfolgten Zweck. Der Angeklagte wollte Heinrich S. allein deshalb aus dem Wege räumen, um sein eigentliches Ziel, Frau S. umzubringen und dabei unentdeckt zu bleiben, erreichen zu können. Diese innere Verknüpfung gibt dem begangenen Totschlag, wenn dieser auch kein Mordmerkmal erfüllt, das entscheidende Gepräge. Denn in der Tötung eines Menschen als Mittel, um ein anderes Tötungsverbrechen zu ermöglichen und zu verdecken, liegt eine ganz außergewöhnliche Mißachtung des menschlichen Lebens. Sie muß sich auch bei der Würdigung der Straftat auswirken, deren Ermöglichung der Angeklagte bezweckte:

39

In dem Totschlag an Frau S., der nach den Feststellungen einer Hinrichtung glich, manifestierten sich dadurch, daß der Angeklagte zur Ermöglichung dieser Tat die Tötung eines Dritten plante und ins Werk setzte, eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung, ein lebensverachtender Wille und eine besonders gefährliche kriminelle Intensität. Das sind schulderhöhende Faktoren, die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu Lasten des Täters ins Gewicht fallen müssen. Diese Umstände tragen hier die Annahme eines besonders schweren Falles.

40

b)

Daß der Mordversuch an Heinrich S. eine Straftat darstellt, die gleichzeitig als solche abgeurteilt worden ist, schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung wegen des an Frau S. begangenen Totschlags nicht aus. Diese Berücksichtigung führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung. Es handelt sich ausschließlich darum, die Strafwürdigkeit des Totschlags umfassend und sachgerecht zu beurteilen (Bruns, NStZ 1981, 81/82). Sine der Vorschriften, welche die Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen verbieten (§§ 46 Abs. 3, 50 StGB), greift hier nicht ein.

41

c)

Auch die übrigen Gesichtspunkte, die das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung herangezogen hat (UA S. 19/20), sind nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt insbesondere, soweit es erwogen hat, der Angeklagte habe die Tat von langer Hand geplant und mit großer Umsicht durchgeführt (vgl. Günter Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 72; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 46 Rdn. 16). Ob diese Gründe ausreichend wären, die Annahme eines besonders schweren Falles zu rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben.

42

d)

Ein Milderungsgrund steht der Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (II 2 a) nicht entgegen.

43

Das Landgericht ist zwar zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Tötungsabsicht möglicherweise die Annahme zugrunde lag, seine Schwiegermutter "stecke hinter der Scheidungsabsicht seiner Frau", und daß er sie "aus Verbitterung darüber" umbrachte (UA S. 18). Dieses Motiv ist jedoch nicht geeignet, das außergewöhnlich schwere Verschulden, das in dieser Tat zum Ausdruck gekommen ist, erheblich zu vermindern, zumal der Angeklagte keine konkreten Anhaltspunkte für diesen Verdacht hatte (vgl. UA S. 20).

44

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath