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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1955, Az.: 3 StR 358/55

Anforderungen an die Verwirklichung einer Anstiftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer versuchten Anstiftung; Anforderungen an die Begehung einer falschen uneidlichen Aussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1955
Aktenzeichen
3 StR 358/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 12.07.1955

Fundstellen

  • BGHSt 8, 261 - 263
  • MDR 1956, 179 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 170
  • NJW 1956, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Anstiftung zum Meineid

Amtlicher Leitsatz

Wer ein Schreiben absendet, durch das er einen anderen zur Begehung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen versucht, ist auch dann nach § 49 a Abs. 1 StGB strafbar, wenn das Schreiben den Empfänger nicht erreicht.

Redaktioneller Leitsatz

§ 30 Abs. 1 StGB umfasst jede Handlung, durch die der Täter die Anstiftung unmittelbar verwirklichen will. Daraus folgt, daß sich auch derjenige wegen versuchter Anstiftung strafbar macht, der ein Schreiben absendet, durch das er einen anderen zur Begehung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen versucht. Dies gilt auch für den Fall, wenn das Schreiben den Empfänger nicht erreicht.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Jagusch,
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Juli 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach §§ 49 a Abs. 1, 154 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 159, 153 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

2

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

3

Seine Revision hat keinen Erfolg.

4

I.

Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

5

Dem Angeklagten P. war zur Last gelegte sich eines Straßenraubes schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.

6

In jenem Verfahren befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Da er befürchtete, trotz seines Leugnens verurteilt zu werden, nahm er am 17. März 1955 vom Fenster des Gerichtsgefängnisses in Moers durch Rufen mit seinem auf der Straße stehenden früheren Schwager Karl E. Verbindung auf und fertigte einen Brief an, den er über die Mauer auf die Straße werfen wollte. Darin forderte er den Karl E. sowie einen gewissen Erwin G. auf, zu seinen Gunsten vor Gericht unwahre Angaben zu machen. Beim Hinauswerfen des Briefes fiel der Brief jedoch in den Gefängnishof, wurde dort gefunden und beschlagnahmt.

7

II.

Das Urteil begegnet zunächst insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung des Karl E. zur falschen uneidlichen Aussage schuldig gesprochen hat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe angenommen, daß E. als sein früherer Schwager nicht vereidigt werden würde.

8

Nach § 159 StGB findet, auf die Fälle der falschen uneidlichen Aussage die Vorschrift des § 49 a Abs. 1 StGB entsprechende Anwendung. Nach den früheren Fassungen des § 49 a Abs. 1 von 1876 und 1943 war u.a. mit Strafe bedroht, "wer einen andern zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen auffordert". Dieser Tatbestand war nach herrschender Meinung nur erfüllt, wenn die die Aufforderung enthaltende Äußerung zur Kenntnis des Empfängers gelangt war (RGSt 26, 81; 47, 230): nach anderer Ansicht sollte es genügen, wenn sie ihm zugegangen war. Im vorliegenden Fall fehlt es an beidem. Die Vorschrift ist aber durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geändert worden. Jetzt wird gemäß § 49 a Abs. 1 bestraft, "wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen". Strafbar ist also jetzt die versuchte Anstiftung (vgl § 48 StGB). Da die Neufassung keine Einschränkung enthält, umfaßt sie alle Fälle der versuchten Anstiftung. Versuch ist nach § 43 StGB der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Tat. Unter § 49 a Abs. 1 fällt daher jede Handlung, die die Anstiftung unmittelbar verwirklichen soll. Dazu gehört das Absenden eines die Anstiftung enthaltenden Briefes auch dann, wenn der Brief denjenigen, an den er gerichtet ist, nicht erreicht (vgl RGSt 59, 370; Dreher, GoltdArch 1954, 11 [14]: Maurach Allg. Teil S 564).

9

Dieser Sachverhalt ist hier festgestellt. Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagter wegen Vergehens nach §§ 159, 153, 49 a Abs. 1 StGB rechtlich bedenkenfrei.

10

III.

Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Anstiftung des Erwin G. zum Meineid zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

11

Daß der Angeklagte eine Vereidigung des Erwin G. im Hauptverhandlungstermin vor der. Strafkammer, in dem er seine falsche Aussage nach dem Wunsche des Angeklagten machen sollte, wenigstens in Betracht gezogen und diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen hat, hat die Strafkammer nach einwandfreier Beweiswürdigung festgestellt.

12

Mit Recht hat sie es für rechtlich unerheblich gehalten, daß die Anstiftung des Erwin G. erst dadurch erfolgen sollte, daß Karl E. den Brief an ihn weitergab. Diese Weitergabe war vom Angeklagten beabsichtigt; er hat alles getan, was er nach seiner Vorstellung tun konnte, damit der Brief, der die Anstiftung zum Meineid enthielt, in die Hände des Erwin G. kam. Auch hier ist es ebenso wie im Falle II unerheblich, daß der Brief beschlagnahmt wurde.

13

IV.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte weiter die Prüfung der Frage nahegelegen, ob der Angeklagte nach dem Inhalt des Briefes nicht nur beabsichtigt hat, daß Karl E. diesen an Erwin G. weiterleiten, sondern auch, daß E. selbst auf Gläser einwirken sollte, damit er den Meineid leiste. Wenn der Angeklagte dies beabsichtigt haben sollte, könnte er sich hierdurch auch noch der versuchten Anstiftung des E. zu einem Verbrechen - der Anstiftung des G. zum Meineid - schuldig gemacht haben. Auch insoweit würde er dann nach § 49 a Abs. 1 StGB strafbar sein (vgl. BGHSt 7, 234[BGH 27.01.1955 - StE 22/54] [235 ff]). Dadurch, daß die Strafkammer diese Frage nicht geprüft hat, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

14

V.

Die Annahme von Tateinheit zwischen den vom Landgericht festgestellten Straftaten ist rechtlich bedenkenfrei, da E. und G. durch denselben Brief angestiftet werden sollten.

15

Nach allem kann die Revision des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.

Glanzmann
Koeniger
Busch
Jagusch
Dr. Wiefels