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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.07.1994, Az.: I R 73/91

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.07.1994
Aktenzeichen
I R 73/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 402

Entscheidungsgründe

1

Die Revision ist gemäß § 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz gebotenen Form begründet worden ist.

2

Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu begründen. Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muß sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung; s. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 32). Eine Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz ist daher nur begrenzt zulässig. Wird zur Revisionsbegründung nur auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen, so ist zur Annahme einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung zumindest vorauszusetzen, daß der Revision eine Abschrift des Schriftsatzes beigefügt wird, in der die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Mai 1989 IX R 168/84, BFH/NV 1990, 378; vom 30. Juni 1987 VIII R 104/83, BFH/NV 1988, 306; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 120 FGO Tz. 55; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 33). Die Beifügung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Streitfall schon deswegen in besonderem Maße geboten, weil das Finanzgericht (FG) der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen hat mit der Folge, daß die Beschwerdebegründung vom FG nicht zum Zweck einer Entscheidung über die Beschwerde dem BFH vorgelegt worden ist.

3

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin ist auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Er hat sich hierzu, trotz Erinnerung, nicht geäußert.