Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: III ZR 140/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 140/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg
- OLG Hamm - 02.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 1 - 6
- DB 1953, 529 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1953, 499-501
- JZ 1953, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) der Witwe Maria Sch. geb. D.,
2.) des Franz Josef Sch.,
3.) der minderj. Antonie Sch., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1), sämtlich wohnhaft in M., Mü.gasse ...,
Prozessgegner
den Notar Anton W. in M.,
Amtlicher Leitsatz
Die Rückzahlung einer am Tage oder wenige Tage vor der Währungsumstellung formal fällig gewordenen Abfindungsforderung, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden ist, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, so daß mangels Vorliegens eines Annahmeverzugs in der Person des Gläubigers auch eine Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung haben kann.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Geiger, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. März 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der von den nunmehrigen Klägern beerbte ursprüngliche Kläger (nachfolgend "Kläger" genannt) übernahm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter deren bewegliches und unbewegliches Vermögen, insbesondere das im Grundbuch von M. Bd. 14 Bl 37 eingetragene Grundvermögen durch von dem Beklagten als Notar beurkundeten Vertrag vom 23. August 1927 (NotReg des Beklagten Nr. 501/27). Nach diesem Vertrag sollte der Kläger neben anderen übernommenen Verpflichtungen an seine Geschwister Heinrich und Josefine Sch. je eine Abfindung von 3.500 RM zahlen, wobei über die Fälligkeit in §2 des genannten Vertrages Näheres bestimmt war. Zur Sicherung dieser Abfindungssumme wurden im Jahre 1936 auf dem vom Kläger übernommenen Grundstück (eingetragen im Grundbuch von M. in dem neu angelegten Bd. 37 Bl 593 in Abt III unter Nr. 20 u 21) Grundschulden von 4.480 RM zu Gunsten des Heinrich und von 3.500 RM zu Gunsten der Josefine Sch. brieflos eingetragen mit der Maßgabe, daß die Grundschulden vom 1. Januar 1936 an mit 4 % jährlich verzinslich und drei Monate nach Kündigung zahlbar sein sollten. Heinrich Sch. ist im Jahre 1943 gefallen und von seiner Schwester Josefine Sch. beerbt worden.
Durch notariellen, vom Beklagten als Notar beurkundeten Vertrag (NotReg Nr. 59/48) vom 2. März 1948 verkaufte der Kläger einen Teil des übernommenen Grundbesitzes an den Müllermeister B. In §4 dieses Vertrages heißt es unter anderem, daß der Käufer in Anrechnung auf den 30.000 RM betragenden Kaufpreis die Posten Abt III Nr. 20 von 4.480 RM und Nr. 21 von 3.500 RM nebst rückständigen Zinsen übernimmt, wobei diese Grundschulden irrigerweise als "Hypotheken" bezeichnet wurden. Die Auflassung der verkauften Grunstücke an den Käufer B. erfolgte am 12. April 1948, seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 20. Dezember 1948.
Unter dein 12. März 1948 richtete der Beklagte folgend des Schreiben an die Schwester des Klägers, Josefine Sch.:
"Wie Ihnen bekannt sein wird, hat Ihr Bruder Josef die Mühle und einen Teil des zugehörigen Grundbesitzes an Josef B. verkauft unter Übernahme der Hypotheken. Im Auftrag des Käufers soll ich nun die beiden Hypotheken von 4.480 RM und 3.500 RM mit gesetzlicher Frist kündigen. Ich kündige also demgemäß die Hypotheken zum 20. Juni 1948. Mein Mandant ist bereit, auch vorher schon die Hypotheken zu zahlen. Sodann bitte ich um Mitteilung, welche Zinsen rückständig sind, die sofort bezahlt werden können. Ich bitte um baldige Antwort."
Josefine Sch. lehnte durch Schreiben vom 13. April 1948 die ausgesprochene Kündigung mit der Begründung, daß der Käufer nicht kündigen könne, da er im Grundbuch noch nicht als Eigentümer eingetragen sei, sowie den Wechsel in der Person des Schuldners ab. Der Beklagte erwiderte am 12. Mai 1948, daß er nicht nur vom Käufer, sondern auch vom Kläger beauftragt sei, Kapital und Zinsen zu zahlen; die schriftliche Vollmacht des Klägers könne sie bei ihm einsehen. Josefine Sch. verweigert jedoch die Annahme der Gelder.
Der Käufer B. hatte inzwischen am 7. April 1948 zur Auszahlung der auf den Grundstücken liegenden und von ihm übernommenen Lasten nebst rückständigen Zinsen 10.000 RM auf ein Bankkonto des Beklagten eingezahlt. Der Beklagte, hinterlegte am 5. Juni 1948 unter Verzicht auf das Rücknahmerecht bei der Gerichtskasse die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis 30. Juni 1948. Das wiederholt angebotene und von Josefine Sch. stets zurückgewiesene Kapital wurde vom Beklagten schließlich dessen Urlaubsvertreter, dem Notar A., übergeben, der es am 19. oder 20. Juni 1948 Josefine Sch. nochmals vergeblich anbot.
Josefine Sch. erhob am 30. Mai 1949 vor dem Landgericht in Arnsberg (Az. 2 O 89/49) Klage gegen den Käufer B. auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.500 DM. Hierbei begründete sie die Klage mit dem Überlassungsvertrag vom 23. August 1927, mit den eingetragenen Grundschulden und dem Kündigungsschreiben des Beklagten und trug vor, daß sie den Käufer B. am 10. Januar 1949 zur Zahlung der Abfindungsbeträge aufgefordert habe. In diesem Rechtsstreit verkündete der Käufer B. dem Kläger den Streit, der auch dem Rechtsstreit beitrat. Im Verlauf des Prozesses schlossen die Parteien und der Kläger als Streitgenosse am 14. September 1949 einen Vergleich dahingehend, daß der Kläger und B. sich verpflichteten, an Josefine Sch. insgesamt 5.320 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 als Gesamtschuldner zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu übernehmen; demgegenüber verzichtete Josefine Sch. auf den Rest ihrer Forderung. Untereinander vereinbarten der Kläger und B. die Haftung je zur Hälfte für die Vergleichsforderungen der Josefine Sch..
Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Freistellung von seiner im Vergleich übernommenen Schuld gegenüber seiner Schwester Josefine in Höhe von 2.660 DM abzüglich der Hälfte von 480,20 DM, die der Notar A. nach der Währungsumstellung von dem Betrag zurückgezahlt habe, der Josefine Sch. vergeblich angeboten gewesen sei. Ferner begehrt der Kläger Zahlung von 100 DM die er als Gebühren an seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Ma., der ihn in dem Rechtsstreit Sch. gegen B. vor dem Landgericht in Arnsberg vertreten hatte, gezahlt habe, sowie Freistellung von weiteren 193,63 DM noch offenstehenden Gebühren seines Prozeßbevollmächtigten Ma. aus dessen Vertretung in diesem Rechtsstreit.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen:
Der Beklagte habe bei rechtzeitiger und ordnungsgemässer Kündigung entsprechend dem ihm am 2. März 1948 erteilten Auftrag die Forderung der Josefine Sch. fällig machen und sie anschließend durch Zahlung oder Hinterlegung tilgen können. Der Beklagte habe aber nicht rechtzeitig, nämlich erst am 12. März 1948 zum 20. Juni 1948, und außerdem fälschlich namens des Käufers gekündigt. Der Beklagte habe auch das Kapital mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen können, da die persönlichen Forderungen der Josefine Sch. jederzeit fällig gewesen seien.
Durch diese schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Beklagten seien die Forderungen der Josefine Sch. über die Währungsreform hinaus bestehen geblieben mit der Maßgabe, daß sie im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden mußten. Der Schaden des Klägers, für den der Beklagte einzustehen habe, bestehe für den Kläger in den in dem Vergleich übernommenen Verbindlichkeiten gegenüber der Josefine Sch. sowie den durch seinen Beitritt zum Rechtsstreit Sch. gegen B. für ihn entstandenen Kosten.
Demgemäß hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung und zur Freistellung von seinen Verpflichtungen gegenüber Josefine Sch. in Höhe von 2.419,90 DM und gegenüber Rechtsanwalt Ma. in Höhe von 193,63 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und folgendes vorgetragen:
Er habe am 2. März 1948 anläßlich der Beurkundung des Vertrags keinen ausdrücklichen Kündigungsauftrag erhalten, die Bedingungen der Fälligkeit habe er erst umständlich ermitteln müssen, insbesondere die sofortige Fälligkeit der persönlichen Forderung nicht gekannt. Im übrigen habe er auch nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Löschungsbewilligungen durch Josefine Sch. zahlen oder hinterlegen dürfen, die aber die Gläubigerin angesichts ihrer Weigerung, Kapital und Zinsen anzunehmen, nicht erteilt hätte. Unter den gegebenen Umständen des Falles sei Josefine Sch. nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen, kurz vor der Währungsumstellung eine Reichsmark-Zahlung als Tilgung ihrer Abfindungsforderungen anzunehmen, ferner unterbreche die Währungsumstellung als von außen auferlegter Eingriff den Kausalzusammenhang.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt, indem es ihn wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung gemäß §21 RNotO zum Ersatz des Schadens für verpflichtet hält, der dem Kläger daraus erwachsen sei, daß der Beklagte als Notar die ihm aufgetragene Kündigung und Auszahlung der zu Gunsten der Josefine Sch. grundbuchlich gesicherten Abfindungsforderungen nicht rechtzeitig und ordnungsmässig bewirkt habe, so daß die Forderungen noch über die Währungsumstellung hinaus bestehen geblieben seien.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Im Laufe des Revisionsrechtszugs ist der Kläger verstorben und laut dem vom Amtsgericht Meschede unter dem 25. August 1952 (Az. VI 65/52) erteilten gemeinschaftlichen Erbschein von seiner im Rubrum genannten Witwe und seinen beiden Kindern beerbt worden. Die Erben haben den Rechtsstreit aufgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die vom Beklagten in der Revisionsverhandlung gegen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Revision leitet der Kläger nach seinem gesamten Sachvortrag den geltendgemachten Anspruch aus Amtspflichtverletzungen des Beklagten als Notar nicht nur aus der angeblich verspäteten Kündigung der "Hypotheken" und einer nicht rechtzeitig erfolgten schuldbefreienden Hinterlegung des Kapitals her, sondern auch allgemein aus einer fehlerhaften und mangelhaften Beurkundung des Vertrags vom 2. März 1948 durch den Beklagten insofern, als dieser die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden irrigerweise als "Hypotheken" bezeichnet und auch sonst urkundlich nicht klargestellt habe, ob nur die dingliche oder auch die persönliche Schuld vom Käufer B. übernommen wurde, was letzten Endes die Veranlassung für den den Schaden begründenden Vergleich im Vorprozeß der Gläubigerin Sch. gegen B. gewesen sei. Die Revision ist hiernach schon insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers schlüssig Verletzungen von Amtspflichten des Beklagten als Notar im Sinne des §22 in Verbindung mit §21 RNotO vom 13. Februar 1937 zum Inhalt hat. Sie kann daher keinesfalls als unzulässig verworfen werden.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Käufer B. mit der in §4 des notariellen Vertrages vom 2. März 1948 vereinbarten Übernahme der Grundschulden nebst rückständigen Zinsen in Anrechnung auf den Kaufpreis auch die persönlichen Forderungen der Josefine Sch. als Gläubigerin übernommen habe. Diese Schuldübernahme sei ihr durch das Schreiben des Beklagten vom 12. März 1948 im Sinne des §415 BGB auch mitgeteilt. Aus dem Klagevorbringen und dem Klageantrag in dem von der Gläubigerin Josefine Sch. in den Akten 2 O 89/49 des Landgerichts in Arnsberg gegen den Käufer B. erhobenen Rechtsstreit sei zu entnehmen, daß die Gläubigerin die persönlichen Forderungen gegen B. geltend machte, so daß in dieser Klage die Genehmigung der Schuldübernahme gemäß §415 BGB durch Josefine Sch. als Gläubigerin liege. Damit sei aber der Kläger von seiner Schuld gegenüber seiner Schwester Josefine Sch. befreit worden. Wenn der Kläger trotzdem dem Rechtsstreit Sch. gegen B. beitrat und in dem Vergleich vom 14. September 1949 sich gegenüber Josefine Sch. als Gesamtschuldner und auch gegenüber Brü. erneut verpflichtete, so wäre dies sein eigener freier Wille, der nicht mehr auf etwaige Fehler des Beklagten zurückzuführen sei; denn eine Rechtspflicht für die Übernahme dieser Verbindlichkeiten hätte für den Beklagten im Hinblick auf die durchgeführte befreiende Schuldübernahme nicht bestanden. Hiernach könne dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten bei der Bearbeitung der Kündigung und der beabsichtigten Rückzahlung der Abfindungsforderungen der Josefine Sch. vor der Währungsumstellung schuldhafterweise Fehler unterlaufen seien, denn aus dieser angeblich fehlerhaften Bearbeitung sei dem Kläger kein Schaden erwachsen.
III.
1.)
Das Berufungsgericht kommt in seinen Entscheidungsgründen infolge von Erwägungen der Tatumstände zu der Feststellung, daß von dem Kläger und dem Käufer B. in dem Vertrag vom 2. März 1948 eine befreiende Schuldübernahme gewollt sei und auch tatsächlich vorliege.
Mag auch zweifelhaft sein, ob die vom Berufungsgericht herangezogenen Tatumstände im Hinblick auf die mit dem genannten Vertrag zugleich bezweckte Ablösung der Forderungen der Gläubigerin Sch. ausreichen, um eine Schuldübernahme im Sinne des §415 BGB anzunehmen, so hat doch der Vorderrichter insoweit eine tatsächliche Feststellung getroffen. Da das Berufungsgericht hierbei den Begriff der befreienden Schuldübernahme im Sinne des §415 BGB nicht verkannt und auch nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat, ist diese tatsächliche Feststellung über das Vorliegen einer befreienden Schuldübernahme für das Revisionsgericht bindend (§561 Abs. 2 ZPO).
2.)
Es kann zweifelhaft sein, ob das im Auftrag des Käufers B. an die Gläubigerin Sch. gerichtete Schreiben des Beklagten vom 12. März 1948 eine "Mitteilung" im Sinne des §415 Abs. 1 BGB darstellt. Diese muß nämlich, wenn sie als Grundlage einer Genehmigung der Schuldübernahme durch den Gläubiger im Sinne des §415 BGB dienen soll, dem Genehmigenden gegenüber grundsätzlich klar zum Ausdruck bringen, was er genehmigen soll. Diese Voraussetzung kann in einer Kündigung der Forderung und der erklärten Bereitschaft zur Zahlung nicht ohne weiteres angenommen werden.
Diese Frage kann aber hier dahingestellt bleiben, da die Begründung des klageabweisenden Berufungsurteils schon insofern rechtlich nicht haltbar ist, als der Vorderrichter übersehen hat, daß die Gläubigerin Sch. in ihrem Antwortschreiben vom 13. April 1948 den Wechsel in der Person des Schuldners ausdrücklich abgelehnt, mithin die Genehmigung der Schuldübernahme verweigert hat mit der nach §415 Abs. 2 BGB gesetzlichen Folge, daß die Schuldübernahme als nicht erfolgt gilt. Mag auch, wie das Berufungsgericht annimmt, die Aufforderung der Gläubigerin an den Schuldübernehmer zur Zahlung und eine spätere dementsprechende Klage grundsätzlich eine stillschweigende Genehmigung darstellen (RGRK BGB 10. Aufl. §415 Anm. 2; Soergel BGB 8. Aufl. §415 Anm. III 2 mit jeweiligen Nachweisen aus der Rechtsprechung), so ist für eine Genehmigung doch kein Raum, wenn der Schuldübernahmevertrag bereits gemäß §415 Abs. 2 BGB als erloschen gilt. Zwar ist in einem solchen Fall auch ein Schuldübernahmevertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer gemäß §414 BGB denkbar (RG in Soergel, Rechtsprechung 1912 Nr. 6). Gegen die Annahme eines derartigen Vertrages spricht jedoch, daß B. in dem Rechtsstreit mit der Gläubigerin Sch. sich gegen eine Inanspruchnahme wegen der persönlichen Forderung gewehrt hat.
Tragen somit die Gründe des angefochtenen Urteils wegen Verletzung des §415 Abs. 2 BGB auch nicht die Klageabweisung, zumal der Kläger während des Vorprozesses Sch. gegen B. noch persönlicher Schuldner der Gläubigerin Sch. war und von ihr deshalb - unabhängig von dem zwischen dem Kläger und dem Käufer B. insoweit im Zweifel bestehenden Erfüllungsübernahmevertrag (§415 Abs. 3 BGB) - auch in Anspruch genommen werden konnte, so war doch von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht Abstand zu nehmen, weil die Klage aus anderen Gründen schon jetzt abweisungsreif ist (§§563, 565 ZPO).
IV.
Der unstreitige bezw. vom Vorderrichter festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Klageabweisung, da die Rückzahlung der am Tage oder wenige Tage vor der Währungsumstellung im Juni 1948 formal fällig gewordenen Abfindungsforderung aus der vorweggenommenen Erbteilung nach den Grundsätzen der §§242, 157 BGB von der Gläubigerin Sch. mit Recht abgelehnt werden konnte, so daß insoweit auch ein Annahmeverzug in ihrer Person nicht vorlag. Der Kläger, konnte deshalb mit schuldbefreiender Wirkung die Schuldsumme nicht hinterlegen (§§372, 376, 378 BGB), so daß er durch die vom Beklagten angeblich schuldhaft nicht veranlaßte Hinterlegung auch nicht geschädigt ist.
1.)
Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1952 (BGHZ 5, 12 ff) den Rechtssatz aufgestellt, daß jedenfalls im Jahre 1946 Pflichtteilsverbindlichkeiten durch Zahlung des Reichsmark-Nennwertes beglichen werden konnten und der Pflichtteilberechtigte bei Ablehnung der Zahlung in Gläubigerverzug geriet. Mit eingehender Begründung, auf die insoweit verwiesen werden kann, hat der Senat die Auffassung vertreten, daß schon im Hinblick auf die MilRegVO Nr. 92 alle Reichsmark-Forderungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wertveränderung des Geldes und die dem Schuldner verbliebenen Sachwerte zum Nennwert in Reichsmark zu begleichen waren. Jedoch hat hierbei der Senat ausdrücklich die Frage offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es aus dem Gesichtspunkt der Zahlung "zur Unzeit" gerechtfertigt sein kann, bei "unmittelbar vor der Währungsreform" angebotenen Reichsmark-Zahlungen den Annahmeverzug des ablehnenden Gläubigers zu verneinen. Die im vorliegenden Fall vertretene Rechtsansicht des Senats steht also nicht im Widerspruch zu dem genannten früheren Urteil.
2.)
Was zunächst den Zeitpunkt der formalen Fälligkeit der Forderungen der Gläubigerin Sch., die der Kläger und B. aus dem beim Beklagten hinterlegten Teilkaufpreis tilgen wollten, anbelangt, so waren ursprünglich in §2 des notariellen Überlassungsvertrags vom 23. August 1927 nähere Bestimmungen darüber getroffen, wann und unter welchen Umständen die vereinbarten Abfindungsforderungen der Geschwister Heinrich und Josefine Sch. zahlbar sein sollten. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien (Klageschrift vom 31. Dezember 1949 S. 4, Schriftsätze des Klägers vom 23. Mai 1950 S. 2 und vom 6. Februar 1951 S. 3 sowie Schriftsatz des Beklagten vom 16. Januar 1950 Bl 2 R) ist anläßlich der Eintragung der Grundschulden im Jahre 1936 jedenfalls eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit der persönlichen Abfindungsforderungen der Geschwister Sch. nicht getroffen. Dann sind aber die für die Eintragung der Grundschulden getroffenen Abreden bezw. Bedingungen auch im Hinblick auf die persönlichen Forderungen nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschulden auszulegen. Dem Wortlaut nach sollten die Grundschulden, abgesehen von ihrer Verzinsung ab 1. Januar 1936, in jedem Fall erst drei Monate nach Kündigung zahlbar sein. Diese Abrede über den Zeitpunkt der Fälligkeit diente einmal dem Interesse des Klägers als Schuldner und Eigentümer insofern, als die Gläubiger nicht jederzeit, sondern nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von ihm Befriedigung verlangen konnten; zum andern auch im Interesse der Gläubiger, da sie - abgesehen von der nunmehrigen dinglichen Sicherung ihrer Forderung - eine unbedingte, ebenfalls dinglich gesicherte Verzinsung ihrer Forderungen erhielten, die auch für den Schuldner bei einer Rückzahlung des Kapitals im Zweifel die Einhaltung der Kündigungsfrist erfordert, da der Gläubiger gegebenenfalls rechtzeitig eine anderweitige verzinsliche und dinglich gesicherte Anlegung seines Kapitals in die Wege leiten muß. Berücksichtigt man ferner, daß die Forderungen der Geschwister Sch. ihrem Wesen, nach - wie unten noch auszuführen sein wird - erbrechtliche Beteiligungen an dem offenbar im wesentlichen aus den Grundstücken bestehenden elterlichen bezw. mütterlichen Vermögen war es, sodaß die Befriedigung der Forderungen auch in erster Linie aus dem Grundstück erfolgen sollte bezw. tatsächlich nur konnte, wobei hier die Befriedigung im übrigen vorher oder bei anderer Gelegenheit weder von den Gläubigern verlangt noch vom Kläger als Schuldner angeboten war, so ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts bei vernünftiger Würdigung dieser Umstände und objektiver Auslegung in den Abreden hinsichtlich der Fälligkeit anläßlich der Bestellung der Grundschulden gleichzeitig eine stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten darüber zu erblicken, daß auch die persönlichen Abfindungsforderungen für beide Teile erst nach vorheriger dreimonatiger Kündigung fällig sein sollten. Daß insbesondere der Kläger trotz mehrfach widersprechender Behauptungen im Verlauf des Rechtsstreits ursprünglich dieser Ansicht war, ergibt sich aus seinem Sachvortrag über die Unterredung mit dem Beklagten im Anschluß an den notariellen Vertrag vom 2. März 1948 hinsichtlich der angeblichen Beauftragung des Beklagten mit der Kündigung und Rückzahlung der Forderungen der Gläubigerin Schwake (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 10. März 1950 S. 1 und 1 R).
Ist hiernach davon auszugehen, daß es auch zur Rückzahlung der persönlichen Abfindungsforderungen der Gläubigerin Sch. einer Kündigung mit einer Frist von drei Monaten bedurfte, so hätte der Beklagte selbst bei der Unterstellung eines Auftrags zur Kündigung durch den Kläger und einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Kündigung im Namen des Klägers eine formelle Fälligkeit frühestens in der Zeit von etwa dem 10. Juni bis 20. Juni 1948 herbeiführen können. Eine Verzögerung in der Absendung des Kündigungsschreibens um einige Tage sowie die Berücksichtigung einer entsprechenden Frist für den Zugang des Kündigungsschreibens an die Gläubigerin Sch. durch die Post ist jedenfalls keine schuldhafte fehlerhafte Behandlung der Angelegenheit durch den Beklagten. Hiernach könnte frühestens etwa der 10. Juni 1948 als Termin für die Zahlbarmachung der Abfindungsforderungen selbst bei fehlerfreiem Verhalten des Beklagten angesehen werden.
3.)
Auszugehen ist ferner davon, daß der notarielle Überlassungsvertrag vom 23. August 1927, mit dem die Mutter des Klägers diesem ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen überließ und in dem die Abfindungsforderungen der Geschwister Sch. begründet wurden, nach den Vorstellungen und Absichten der Beteiligten eine teilweise Vorwegnahme der künftigen Erbregelung bedeutete und demgemäß die im Vertrag begründeten Verbindlichkeiten des Klägers ihren inneren Grund in einer teilweisen Beteiligung seiner Geschwister an dem mütterlichen bezw. elterlichen Vermögen haben, so daß sie ihrem Wesen nach Wertschulden sind, die an Stelle der Beteiligung der Geschwister Sch. als Miterben an den Sachwerten des mütterlichen Vermögens getreten sind. Diese Natur der Verbindlichkeiten des Klägers als Wertschulden hat sich jedenfalls bezüglich der Kapitalforderung auch nicht durch die im Jahre 1936 zu Gunsten seiner Geschwister erfolgte Eintragung von Grundschulden geändert, da hierdurch lediglich eine dingliche Sicherung der bis dahin ungesicherten Abfindungsforderungen erfolgte. Eine Umwandlung der Abfindungsforderungen ist zudem von keiner Seite jemals behauptet. Tatsächlich hat die Gläubigerin Josefine Sch. in den vergangenen Jahrzehnten auch niemals ihre Forderung geltend gemach; ferner sind Zinsen früher von ihr weder gefordert noch vom Kläger als Schuldner jemals gezahlt. Diese Umstände lassen eindeutig darauf schließen, daß die Abfindungsforderungen von den Beteiligten wirtschaftlich als wertmäßige Beteiligung am elterlichen bezw. mütterlichen Vermögen angesehen wurden. Wenn der Gläubiger Heinrich Sch., an dessen Stelle Josefine Sch. im Wege der Erbfolge getreten ist, vor der Eintragung der Grundschulden auch Ansprüche auf Zinsen oder wenigstens auf Berücksichtigung rückständiger Zinsen erhoben hat, so hatte dies seinen Grund offenbar in der für ihn in §2 des notariellen Vertrags vom 23. August 1927 anders gestalteten Fälligkeit seiner von Anfang an verzinslichen Abfindungsforderung sowie in seinem Ausscheiden aus dem ehemals väterlichen Geschäft. Diese Tatumstände schließen jedenfalls das Fortbestehen der ursprünglichen Natur der Kapitalforderung nicht aus, zumal nach §2 des Vertrages vom 23. August 1927 ein Teil der Abfindungsforderung des Heinrich Sch. mit den Zinsen in jedem Fall erst nach dem Tod der Mutter der Geschwister Sch., also der Erblasserin fällig werden sollte.
Diese Natur einer Wertschuld und nicht nur einer reinen Geldschuld für Forderungen, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden sind, hat einen sinnfälligen Ausdruck gefunden in den Bestimmungen des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung, wonach derartige Forderungen der Umstellung unterliegen im Verhältnis 1 : 1. Die Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die in der erbrechtlichen oder familienrechtlichen Bindung ihre Grundlage finden, gebietet in besonderem Maße aus Billigkeitsgründen eine gleiche Behandlung der Beteiligten (so BGHZ 2, 229 ff u.a.). Insofern ist dieser Grundgedanke des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG Ausfluß eines allgemeinen Rechtsgedankens und Rechtsempfindens.
Wenn nun der Schuldner einer derartigen Wertschuld wenige Tage vor der am 21. Juni 1948 erfolgten Währungsumstellung diesen von der Rechtsordnung, aus Billigkeitsgründen gewollten Erfolg bewußt zu vereiteln sucht, indem er in Erwartung der unmittelbar bevorstehenden Währungsumstellung eine solche Wertschuld mit tatsächlich entwerteter Reichsmark tilgen will, so handelt er gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die bei engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten, wie sie insbesondere erbrechtliche und familienrechtliche Bindungen mit sich bringen, in besonderem Maße zu beachten sind. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie hier, nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers der Verkauf des Teilgrundstücks aus dem elterlichen Vermögen in erster Linie bezweckte, die Gläubigerin Sch. unmittelbar vor der - ebenso wie allgemein, so auch von den Beteiligten in Kürze erwarteten - Währungsumstellung mit entwerteten Reichsmark-Beträgen abgefunden werden sollte, weshalb auch eine so schnelle Abwicklung des Kaufvertrags vom 2. März 1948 durch die beiden Vertragsparteien unter Inanspruchnahme des Beklagten betrieben wurde, während der Kläger den offenbar größeren und wertvolleren Teil des elterlichen Grundstücks frei von den Abfindungsforderungen seiner Schwester für sich behalten wollte. Hierbei ist auch unerheblich, daß dem Kläger vor Erlaß des Umstellungsgesetzes dessen Regelung hinsichtlich der nach §18 Abs. 1 Nr. 3 privilegierten Forderungen im einzelnen nicht bekannt war bezw. sein konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger den vom Gesetzgeber objektiv verfolgten Zweck vereiteln wollte, wie sich gerade daraus ergibt, daß die vom Kläger stets betonte besondere Eile bezüglich der beabsichtigten Rückzahlung der Abfindungsforderungen seiner Schwester unverständlich wäre, wenn er sich von der bevorstehenden Währungsumstellung nicht insofern einen vom Gesetzgeber nicht gebilligten materiellen Vorteil versprochen hätte. Hierfür spricht ferner, daß der Kläger seiner Schwester, obwohl er ihr offenbar über ein Jahrzehnt lang Zinsen weder gezahlt noch angeboten hat, in diesem Zusammenhang sogar Zinsen anbot, allerdings auch nur die aus nicht verjährter Zeit.
Hiernach konnte die Gläubigerin Sch. die Annahme des angebotenen Kapitals zur Tilgung ihrer Abfindungsforderung mit Recht verweigern, so daß mangels Vorliegens eines Annahmeverzugs auch eine schuldbefreiende Hinterlegung des Kapitals durch den Beklagten oder seinen Vertreter, Notar A., selbst dann nicht erfolgen konnte, wenn der Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß im Auftrag des Klägers das Kapital gekündigt hätte und dieses unter Verzicht auf das Rücknahmerecht vom Beklagten oder seinem Vertreter vor dem 21. Juni 1948 hinterlegt worden wäre. Für den vom Kläger insoweit behaupteten Schaden fehlt es also am ursächlichen Zusammenhang mit einem angeblichen fehlerhaften Verhalten des Beklagten bei der von ihm entfalteten Gesamttätigkeit, so daß es im Ergebnis - wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen rechtlichen Gründen - nicht darauf ankommt, ob der Beklagte sich insoweit hat Amtspflichtverletzungen zuschulden kommen lassen.
Die vom Beklagten in der Revisionsverhandlung aufgeworfene, die Zulässigkeit der Revision berührende Frage, ob die vom Beklagten als Anwalt-Notar im Anschluß an die Beurkundung ausgeübte Tätigkeit der Kündigung der "Hypotheken" als einem Notar angeblich verwehrtes gestaltendes Rechtsgeschäft sowie ob die nicht veranlaßte Hinterlegung des Kapitals noch in den Kreis der Amtsgeschäfte im Sinn der §§25, 26 RNotO gehören, kann hiernach unentschieden bleiben, denn selbst wenn die Revision auch insoweit zulässig wäre, würde sie aus den dargelegten Gründen zurück, gewiesen werden müssen.
4.)
Auch soweit der Kläger Ersatz des Schadens begehrt, der ihm im Zusammenhang mit der durch die Streitverkündung im Vorprozeß Sch. gegen B. veranlaßten Beauftragung des Rechtsanwalts Ma. mit seiner Vertretung im Prozeß entstanden ist, ist der Anspruch nicht begründet.
Oben ist bereits erwähnt, daß das Berufungsgericht zwar einen befreienden Schuldübernahmevertrag zwischen dem Kläger und dem Käufer B. in einer das Revisionsgericht bindenden Weise tatsächlich festgestellt hat, dieser aber wegen der Verweigerung der Genehmigung durch die Gläubigerin. Sch. nicht wirksam geworden ist. In diesem Fall bleibt aber nach der gesetzlichen Vermutung des §415 Abs. 3 BGB, da Gegenteiliges nicht vorgetragen ist, im Verhältnis zwischen Schuldner und Übernehmer ein sogenannter Erfüllungsübernahmevertrag bestehen. Wenn auch der Kläger im Verhältnis zu seiner Schwester Josefine Sch. nach dem oben Ausgeführten vorerst persönlicher Schuldner geblieben war, so daß die von ihm im Vergleich des Vorprozesses erklärte Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in Höhe der Hälfte der Vergleichssumme zugleich in Erfüllung seiner noch bestehenden persönlichen Verbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin Sch. erfolgte, so war der Kläger doch auf Grund des zwischen ihm und dem Käufer B. bestehenden sogenannten Erfüllungsübernahmevertrags, der sich in für den Kläger klar erkennbarer Weise aus §4 des notariellen Vertrags vom 2. März 1948 ergab, nicht gehalten, dem lediglich zwischen der Gläubigerin Sch. und dem Käufer B. schwebenden Rechtsstreit beizutreten, so daß sein Beitritt als Streitgenosse und demzufolge seine Beauftragung des Rechtsanwalts Ma. zu seiner Vertretung sein eigener auf Verkennung der Rechtslage beruhender Entschluß war, für den das angeblich fehlerhafte Verhalten des Beklagten demnach nicht mehr ursächlich war.
Nach all dem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.