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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1953, Az.: II ZR 176/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1953
Aktenzeichen
II ZR 176/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.06.1952

Fundstelle

  • DB 1953, 760 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der P.-F. der R., Abteilung: Haftpflichtversicherung, D., E.strasse ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

die Firma M.-Ö.-I.-Gesellschaft Otto W., GmbH, S., P.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)
    1. a)

      Ist in dem Haftpflichtversicherungsvertrag bestimmt, dass von der Versicherung die Haftpflicht für Schäden durch Explosion und Brand von Stoffen, die nicht gemäss den behördlichen Vorschriften behandelt, gelagert und befördert wurden, ausgeschlossen bleibt, so ist nur erforderlich, dass die Nichtbeachtung der Feuerverhütungsmassnahmen durch den Versicherungsnehmer den Brand oder die Explosion verursacht hat. Dagegen ist es unerheblich, ob eine solche Ursache noch im Machtbereich des Versicherungsnehmers oder erst ausserhalb dieses Bereiches zur Auswirkung gekommen ist.

    2. b)

      Eine brennbare Flüssigkeit ist dann als schädlich i.S. von §4 Ziff II, 1 AVB anzusehen, wenn sie dem Verbraucher u.U. geliefert wird, die in ihm die Vorstellung erwecken, dass sie unbrennbar ist. Das nach dieser Bestimmung erforderliche positive Wissen des Versicherungsnehmers muss dann aber auch diese Umstände mit umfassen.

  2. 2.)

    Gewährt der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer mit dessen Einverständnis Rechtsschutz, so kann hierin ein bestätigendes Anerkenntnis seiner Leistungspflicht liegen, das zur Folge hat, dass der Versicherer für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen bleibt, die er z.Zt. des Anerkenntnisses gekannt hat.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Juni 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die seit 1937 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert ist, belieferte die B. H. GmbH (Hütte) seit vielen Jahren mit dem von ihr hergestellten Rostschutzmittel Capuzol, und zwar immer mit einer Sorte, die nicht brennbar ist, weil ihr Trichloraetylen als Lösungsmittel beigefügt ist. Im Januar 1946 lieferte die Klägerin der Hütte zum ersten Mal Capuzol der Sorte C 22, das mit Testbenzin als Lösungsmittel hergestellt und deshalb brennbar war. Bei der Verwendung dieser Lieferung kam es auf der Hütte am 19. Februar 1946 zu einem Brand, als die Arbeiter das Capuzol wegen der grossen Kälte in dem Lötraum benutzten, in dem eine offene Lötflamme brannte. Bei dem Brand wurden 2 Arbeiter verletzt. Auf die Klage der zuständigen Berufsgenossenschaft wurde rechtskräftig die Schadensersatzpflicht der jetzigen Klägerin festgestellt mit der Begründung, dass sie der Hütte den Übergang von der Belieferung mit unbrennbarem zu brennbarem Capuzol nicht angezeigt habe. Als die Klägerin im Jahre 1947 von der Berufsgenossenschaft zum ersten Mal in Anspruch genommen wurde, gab ihr die Beklagte zunächst Rechtsschutz, indem sie mit der Berufsgenossenschaft über einen Vergleich verhandelte und die erforderlichen prozessualen Massnahmen traf. Nachdem am 15. August 1949 die 32. DVO/UmstG in Kraft getreten war, teilte die Beklagte der Klägerin am 15. Oktober 1949 mit, sie habe nach erneuter Prüfung festgestellt, dass sie der Klägerin zu Unrecht Versicherungsschutz gewährt habe.

2

Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes. Sie meint, die Beklagte sei hierzu schon deshalb verpflichtet, weil diese ihre Leistungspflicht anerkannt habe, indem sie den Rechtsschutz in Kenntnis aller wesentlichen Tatumstände, insbesondere auch der der Brennbarkeit des C 22 übernommen habe. Zudem gebe auch der Versicherungsvertrag der Beklagten nicht die Möglichkeit, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf Ziff 12 der Vertragsbedingungen, der bestimmt:

"Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für Schäden durch Explosion und Brand von Stoffen, die nicht gemäss behördlicher Vorschriften behandelt, gelagert, befördert wurden."

3

Sie beruft sich ferner auf §4 Ziff II, 1 AVB, der lautet:

"Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich."

4

Die Beklagte meint, dass es sich bei dem gelieferten C 22 wegen seiner Feuergefährlichkeit um ein mangelhaftes und schädliches Erzeugnis gehandelt habe und dass die Klägerin dies auch gewusst habe. Schliesslich wirft sie der Klägerin vor, diese habe ihr unter Verletzung des §5 Ziff II AVB arglistig verheimlicht, dass das C 22 eine feuergefährliche Flüssigkeit im Sinne der Braunschweigischen Verordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 1. September 1930 (BrGVSamml 1930, 141) gewesen sei. Schon aus diesem Grunde könne die Klägerin auch keine Rechte daraus herleiten, dass sie, die Beklagte, zunächst in Unkenntnis dieser Tatsache Rechtsschutz gewährt habe.

5

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem auf den Versicherungsvertrag gestützten Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Versicherungsschutzes die von der Beklagten angeführten Haftungsausschlüsse nicht entgegenstehen.

7

1.)

Den Ausschlusstatbestand der Ziff 12 des Vertrages hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Nach §4 Ziff 4 der Braunschweigischen VO vom 1. September 1930 seien zwar Gefässe, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A der Gefahrenklasse I, nämlich solche mit einem Flammpunkt unter 21° C (§2 Ziff 1 VO) aufbewahrt, gelagert, abgegeben und befördert werden, mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "feuergefährlich" zu versehen. Eine solche Aufschrift habe sich auf dem gelieferten C 22 bei seiner Ankunft auf der Hütte nicht befunden. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob auch das gelieferte C 22 einen Flammpunkt unter 21° C gehabt habe und daher nach der genannten Vorschrift zu behandeln gewesen sei; denn auch wenn dies der Fall sei, könne die Beklagte hieraus keinen Haftungsausschluss nach Ziff 12 der Vertragsbedingungen für die durch den Brand in der Hütte entstandenen Schäden herleiten. Diese Klausel beziehe sich nämlich nur auf die Schäden, die "bei" der vorschriftswidrigen Behandlung, Lagerung und Beförderung von feuergefährlichen Stoffen im Machtbereich des Versicherungsnehmers selbst entstünden, nicht aber auch auf solche Schadenvorgänge, die sich ausserhalb seines Machtbereiches ereigneten und deshalb für ihn nicht vermeidbar seien.

8

Diese Auffassung greift die Revision mit Recht als unhaltbar an. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussklausel der Ziff 12 nur denn eingreift, wenn dem Versicherungsnehmer selbst ein Verstoss gegen die behörlichen Brandverhütungsvorschriften zur Last fällt und dadurch ein Brand adäquat verursacht wird. Liegen diese Voraussetzungen aber vor, so ist die Haftung des Versicherers auch dann ausgeschlossen, wenn sich das Schadensereignis selbst ausserhalb des Machtbereichs des Versicherungsnehmers vollzieht. Sowohl nach dem Wortlaut der Ausschlussklausel als auch nach ihrem Sinn kann es nicht darauf ankommen, ob der Brand "bei" vorschriftwidriger Behandlung, Lagerung oder Beförderung des feuergefährlichen Stoffes von seiten des Versicherungsnehmers entstanden ist, sondern nur darauf, ob er durch sie adäquat verursacht worden ist. Hat der Versicherungsnehmer durch die vorschriftswidrige Behandlung feuergefährlicher Stoffe eine Ursache für den Ausbruch des Brandes gesetzt, so kann es auch für den Haftungsausschluss des Versicherers keinen Unterschied ausmachen, ob diese Ursache adäquat noch im Machtbereich des Versicherungsnehmers selbst oder erst ausserhalb dieses Bereichs in Form eines Brandes zur Auswirkung gekommen ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsanspruch also auch dann verwirkt, wenn er einen feuergefährlichen Stoff unter Ausserachtlassung der mit guten Grund gerade auch für diesen Fall vorgeschriebenen Feuerverhütungsmassnahmen an einen Dritten "abgibt" und wenn dann hierdurch bei dem Dritten ein Brand verursacht wird. Erforderlich ist eben nur, dass die Nichtbeachtung der Feuerverhütungsmassnahmen durch den Versicherungsnehmer den Brand adäquat verursacht hat. Diese Voraussetzung ist hier nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, die das Landgericht in dem vorangegangenen Schadensersatzprozess der Berufsgenossenschaft gegen die jetzige Klägerin getroffen hat, bedenkenfrei gegeben.

9

Hiernach greift der von der Beklagten geltend gemachte Haftungsausschluss gemäss Ziff 12 der Vertragsbedingungen durch, wenn das von der Klägerin gelieferte C 22 solche Eigenschaften, insbesondere such einen so niedrigen Flammpunkt hatte, dass es gemäss §2 Ziff 1 der VO vom 1. September 1930 unter die brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklasse I fiel und deshalb nach §4 Ziff 4 dieser VO mit der haltbaren Aufschrift "feuergefährlich" hätte versehen werden müssen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat, wie die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung selbst eingeräumt hat, weder das Berufungsgericht bisher festgestellt, noch auch die Klägerin bindend zugestanden. Für die Entscheidung über den Einwand der Beklagten auf Ziff 12 der Vertragsbedingungen muss diese Frage hiernach noch durch den Tatrichter geprüft werden.

10

Es würde sich allerdings erübrigen, die Sache zu diesem Zweck nach §565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn die Sache aus anderen Gründen schon für eine Endentscheidung reif wäre. Dies ist aber aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall.

11

2.)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte den Versicherungsschutz auch nicht unter Berufung auf §4 Ziff II, 1 AVB verweigern könne, weil das gelieferte Rostschutzmittel C 22 bei üblichem und bestimmungsmässigem Verbrauch unter gewöhnlichen Umständen weder mangelhaft noch schädlich gewesen sei. Zum bestimmungsmässigen Verbrauch des gelieferten Rostschutzmittels habe es nicht gehört, mit ihm sorglos umzugehen und es in der Löterei zu verwenden.

12

Wie die Revision mit Recht ausfuhrt, beruht diese Auffassung auf einer Verkennung jedenfalls des Begriffs der "Schädlichkeit" i.S. des §4 Ziff II, 1 AVB. Eine solche liegt dann vor, wenn die Ware bei üblichem oder bestimmungsmässigem Verbrauch auch unter gewöhnlichen Umständen, nicht nur beim Zusammentreffen besonderer Umstände, eine schädigende Wirkung haben kann (OGHZ 3, 316 [321]; BGH VersR 52, 64). Diese Voraussetzungen sind bei einer brennbaren Flüssigkeit dann nicht gegeben, wenn der Verbraucher die Brennbarkeit kennt; denn dann setzt der übliche und bestimmungsmässige Verbrauch der Flüssigkeit voraus, dass bei ihm auch die erforderlichen und für solche brennbaren Flüssigkeiten vorgeschriebenen Feuerverhütungsvorschriften beachtet werden, so dass damit eine schädigende Wirkung vermieden wird. Bekommt dagegen, wie hier, der Verbraucher die Flüssigkeit unter Umständen geliefert, die in ihm die Vorstellung erwecken, dass sie völlig unbrennbar sei, so entspricht es ihrem üblichen und bestimmungsmässigen Verbrauch, wenn hierbei, wie auch sonst bei unbrennbaren Flüssigkeiten, die arbeits- und betriebserschwerenden Feuerverhütungsvorschriften nicht beachtet werden. Damit wird dann aber die brennbare Flüssigkeit zu einer schädlichen im Sinne von §4 Ziff II, 1 AVB, weil dann der Umgang mit ihr auch unter gewöhnlichen Umständen eine schädigende Wirkung haben kann. Hiernach kann auch der konkrete Schadensverlauf im vorliegenden Fall nicht als aussergewöhnlich angesehen werden. Da die Hütte von der völligen Unbrennbarkeit des Rostschutzmittels ausgehen konnte, bestand für ihre Betriebsangehörigen kein Anlass, bei seiner Verwendung die nur bei brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Feuerschutzmassnahmen zu treffen und aus diesem Grunde von einer Verwendung des Mittels in der Löterei abzusehen. Deshalb kann auch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass hierin kein bestimmungsmässiger Verbrauch liege. Der Ausbruch des Brandes war nur die normale Folge dessen, dass die Hütte das leicht entflammbare Mittel unter Umständen geliefert erhielt, die bei ihr die Vorstellung der Unbrennbarkeit hervorriefen und ihr deshalb keinen Anlass zu den an sich notwendigen Sicherungsmassnahmen gaben. Hierbei ist es unerheblich, ob das gelieferte C 22 gerade unter die Gefahrenklasse A I fiel; denn auch wenn dies nicht der Fall war, machte schon die Tatsache, dass es leicht entflammbar war, die Einhaltung der auch für brennbare Flüssigkeiten solcher Art vorgeschriebenen Feuerschutzmassnahmen durch die Hütte erforderlich, so dass das C 22 unter den gegebenen Umständen auch in diesem Fall als schädlich i.S. von §4 Ziff II, 1 AVG anzusehen war. Die Klägerin meint allerdings, dass hier für eine Anwendbarkeit des §4 überhaupt kein Raum sei, weil der Haftungsausschluss für Schäden, die durch brennbare Stoffe entstanden sind, durch Ziff 12 der Vertragsbedingungen abschliessend geregelt sei. Das ist aber nicht richtig. Ziff 12 regelt nur den Fall des Haftungsausschlusses für Schäden, die infolge einer Verletzung von Feuerverhütungsvorschriften durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, besagt aber keineswegs, dass bei einem Schadenfall, der durch den Brand von feuergefährlichen Stoffen hervorgerufen worden ist, nicht auch die Haftungsausschlussklausel des §4 Ziff II, 1 AVB eingreifen kann, wenn die dort gesondert geregelten Voraussetzungen vorliegen.

13

Die Feststellung der Schädlichkeit des gelieferten C 22 genügt aber für sich allein noch nicht für die Anwendbarkeit des §4 Ziff I, 1 AVB. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Klägerin von der Schädlichkeit auch Kenntnis hatte. Diese Kenntnis ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin die leichte Entflammbarkeit des gelieferten C 22 kannte; denn die Brennbarkeit macht für sich allein die Flüssigkeit aus den schon dargelegten Gründen noch nicht zu einer schädlichen i.S. von §4 AVB. Sie wurde vielmehr erst dann schädlich, wenn der Abnehmer die Brennbarkeit nicht kannte. Infolgedessen muss das nach §4 AVB erforderliche positive Wiesen der Klägerin auch die Kenntnis dieses Umstandes mit umfasst haben. Hierbei kommt es nur auf das Wissen der Organe der Klägerin selbst oder ihrer Repräsentanten, d.h. derjenigen Personen an, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Organe der Klägerin als Versicherungsnehmerin getreten sind und für deren Wissen die Klägerin einzustehen hat (Oberbach AHPflVB I S. 248 ff; Prölss VVG 7. Aufl §6 Anm. 8 B). Es kommt also darauf an, ob eine dieser Personen positiv gewusst hat, dass das gelieferte, leicht entflammbare C 22 in den Betrieb der Hütte gelangen würde, ohne dass diese Kenntnis von der Brennbarkeit erhielt. Über diese von der Beklagten zu beweisende Tatsache hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Die positive Kenntnis würde ohne weiteres dann entfallen, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass die genannten Personen auf Grund einer im Betrieb der Klägerin erlassenen allgemeinen Anweisung davon ausgingen, dass alle aus dem Betrieb versandten brennbaren Flüssigkeiten mit einer entsprechenden Warnbezeichnung versehen würden und wenn ihnen verborgen geblieben war, dass dies etwa bei der Versendung des C 22 an die Hütte nicht geschehen war. Erst recht könnte in dem vom Landgericht in dem Vorprozess als möglich ins Auge gefassten Fall, dass ein Warnschild bei der Absendung nur mangelhaft befestigt wurde und dadurch beim Transport verloren ging, nicht davon gesprochen werden, dass die Repräsentanten der Klägerin eine positive Kenntnis von der unrichtigen Vorstellung der Hütte über die Brennbarkeit der Flüssigkeit gehabt hätten. Der Klägerin fiele dann allerdings eine Fahrlässigkeit zur Last. Eine solche reicht aber nicht aus, um die Ausschlussklausel des §4 Ziff II, 1 AVB anwenden zu können.

14

3.)

Das Berufungsgericht hält schliesslich auch den Einwand der Beklagten für unbegründet, dass sie nach §6 AVB von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, weil die Klägerin ihr unter Verletzung der Aufklärungspflicht des §5 AVB verheimlicht habe, dass das gelieferte C 22 "feuergefährlich" im Sinne der VO vom 1. September 1930 gewesen sei, also zur Gefahrenklasse A I gehört habe. Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Beklagten vom 28. April 1948, dass die Beklagte damals schon von der Feuergefährlichkeit des C 22 gewusst habe. Den Einwand der Beklagten, sie habe damit nicht eine Feuergefährlichkeit im Sinne der VO vom 1. September 1930 gemeint, hält es für unerheblich, weil die Frage, ob C 22 unter die Gefahrenklasse A I gefallen sei, nur für die Ausschlussklausel der Ziff 12 der Vertragsbedingungen von Bedeutung sei, die ohnehin nicht durchgreife. Entscheidend sei lediglich, dass die Beklagte über den Hergang des Unfalls und die Brennbarkeit des C 22 unterrichtet gewesen sei. Deshalb komme auch der durch die Beweisaufnahme erwiesenen Erklärung der Klägerin, das C 22 sei nicht brennbarer als ein Stück Holz oder eine Kerze gewesen, keine Bedeutung zu.

15

Diese Ausführungen halten ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da die Frage, ob das gelieferte C 22 feuergefährlich im Sinne der VO vom 1. September 1930 war, also zur Gefahrenklasse A I gehörte, aus den schon dargelegten Gründen von entscheidender Bedeutung dafür ist, ob die Ausschlussklausel der Ziff 12 der Vertragsbedingungen durchgreift, können die von der Klägerin nach dem Schadensfall hierüber gemachten Angaben nicht als unerheblich beiseite geschoben werden. Im übrigen ist der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der wahre Sachverhalt eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers ausgelöst hat, nicht berechtigt, den Sachverhalt zu verschleiern und falsche Angaben zu machen, die geeignet sind, den Versicherer zu einer unsachgemässen Handlung des Schadensfalles zu veranlassen (BGH VersR 52, 428). Die auch vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Behauptung der Beklagten, dass sie von der Klägerin nicht über die Zugehörigkeit des gelieferten C 22 zur Gefahrenklasse A I aufgeklärt worden ist, reicht aber für sich allein nicht aus, um eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach den §§5, 6 AVB zu begründen. Da die Verletzung der Auskunftspflicht hier unstreitig Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, tritt eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach §6 Abs. 3 VVG nur ein, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgt ist, was bei der als erwiesen angesehenen Verheimlichung der Zugehörigkeit des C 22 zur Gefahrenklasse A I voraussetzen würde, dass die Klägerin diese Tatsache gekannt hat. Eine Feststellung hierüber hat aber das Berufungsgericht noch nicht getroffen.

16

4.)

Sollte das Berufungsgericht bei der hiernach erforderlichen anderweiten Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen, dass einer der angeführten Tatbestände, die einen Haftungsausschluss oder eine Leistungsfreiheit der Beklagten begründen, gegeben ist, so wird auch noch die bisher unterlassene Prüfung der Frage nachzuholen sein, ob der Klageanspruch etwa gleichwohl auf Grund eines Anerkenntnisses der Beklagten gerechtfertigt ist. Die Klägerin sieht ein solches darin, dass die Beklagte ihr bis zum 15. Oktober 1949 bereits Versicherungsschutz in der Form des ihr hierbei nach §150 VVG auch obliegenden Rechtsschutzes gewährt hat. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen die Grundsätze über das bestätigende (deklaratorische) Anerkenntnis in Betracht. Es hat die Bedeutung, das Schuldverhältnis dem Grunde nach dem Streit der Parteien zu entrücken und für die Zukunft solche Einwendungen auszuschliessen, die der Schuldner zur Zeit des Anerkenntnisvertrages gekannt hat, so dass das Anerkenntnis auch nicht der Rückforderung nach §812 BGB unterliegt (BGH VersR 1951, 71; RG JW 1916, 960; Warn R 32, 148). Da ein solches bestätigendes Anerkenntnis formlos gültig ist, kann sein stillschweigender Abschluss auch darin gesehen werden, dass der Haftpflichtversicherer im Einverständnis mit dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gewährt, mit der Folge, dass er dann später nicht mehr mit den ihm damals bekannten Einwendungen gehört werden kann (OLG Köln HansRGZ 1941 A 229). Ob und inwieweit das Verhalten der Parteien in diesem Sinn zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die das Berufungsgericht notfalls noch nachzuholen haben wird. Sollte es sich ergeben, dass die Beklagte von einem der etwa vorliegenden Haftungsausschluss- oder Leistungsverweigerungstatbestände erst im Laufe ihrer Verhandlungen mit der Berufsgenossenschaft und der Klägerin Kenntnis erhalten hat, so wird hierbei auch zu prüfen sein, ob sie dann gleichwohl auch nach Erlangung dieser Kenntnis den Rechtsschutz noch aufrecht erhalten und damit ihre Leistungspflicht anerkannt hat. Weiter wird zu prüfen sein, ob ein etwa gegebenes Schuldanerkenntnis sich nur auf die nach der damaligen Rechtslage begründete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 1/10 der Haftpflichtsumme erstreckt hat, sowie ferner, ob dann etwa eine solche Beschränkung nach Erlass der 32. DVO/UmstG durch Weitergewährung des Versicherungsschutzes fallengelassen worden ist.

17

Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäss §565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, war ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer