Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1971, Az.: VII ZB 15/71
Langjährige Beschäftigung; Fehler; Versehen; Mißtrauen; Einzelfall; Anfängerin; Personal; Selbstständige Fristenbearbeitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1971
- Aktenzeichen
- VII ZB 15/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.05.1971
- LG Freiburg - 17. 11. 1970
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn einer schon sechs Jahre lang beschäftigten und sonst zuverlässigen Büroangestellten in einem Einzelfall ein Versehen unterläuft, so braucht das für den Anwalt noch kein Anlaß zu sein, ihr zu mißtrauen und sie nunmehr wie eine Anfängerin zu überwachen.
- 2.
Seinem gut ausgebildeten und überwachten Personal kann der Rechtsanwalt auch die selbständige Bearbeitung von Fristen überlassen, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes erfordern.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
die Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. Mai 1971 aufgehoben.
Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
1.
Durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. November 1970 wurde gegen die Beklagte ein Urteil auf Feststellung und Leistung von Schadensersatz erlassen, das ihr am 11. Dezember 1970 zugestellt wurde. Am 25. Januar 1971 legte sie hiergegen Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu trug sie vor, die Versäumung der Berufungsfrist sei auf ein Versehen der Büroangestellten Fräulein M. ihres Prozeßbevollmächtigten 1. Instanz, des Rechtsanwalts Schmid (der zugleich Sozius des Berufungsanwalts ist), zurückzuführen. Fräulein M., die seit Januar 1965 im Büro des Rechtsanwalts S. tätig sei und sich als zuverlässige Bürokraft erwiesen habe, habe u.a. die Aufgabe gehabt, die Rechtsmittelfristen (mit Vorfrist) in den Fristenkalender einzutragen, am Tage vor dem Fristablauf die Akten vorzulegen und anzufragen, ob das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Im vorliegenden Fall habe sie das aus nicht mehr erklärlichen Gründen vergessen. Das sei ein Büroverschulden, das als unabwendbarer Zufall der Partei nicht zugerechnet werden könne.
Das Oberlandesgericht hat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. April 1971 durch einen am 13. Mai 1971 verkündeten Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß wurde der Beklagten am 11. Juni 1971 von Amts wegen und am 15. Juni 1971 im Parteibetrieb zugestellt.
2.
Die hiergegen gerichtete, am 28. Juni 1971 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig.
Die auf Grund mündlicher Verhandlung erlassene und verkündete Entscheidung des Oberlandesgerichts hätte zwar statt durch Beschluß durch Urteil ergehen müssen (§§ 238, 519 b Abs. 2 ZPO; Stein-Jonas Anm. III C zu § 519 b). Ist sie aber, wie hier, rechtsirrtümlich durch Beschluß ergangen, so steht der Beklagten jedenfalls das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (BGHZ 40, 265, 267) [BGH 18.11.1963 - VII ZR 182/62].
Die Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO ist auch gewahrt worden. Verkündete Beschlüsse werden im Parteibetrieb zugestellt (§ 329 Abs. 1 und 2 in Verb, mit § 317 Abs. 1 ZPO). Da der Beschluß erst am 15. Juni 1971 von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde, ist durch die am 28. Juni 1971 eingelegte sofortige Beschwerde die Frist noch gewahrt worden. Die am 11. Juni 1971 erfolgte Zustellung des Beschlusses von Amts wegen war überflüssig und vermochte die Beschwerdefrist nicht in Gang zu setzen.
3.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Oberlandesgericht meint, Rechtsanwalt Schmid habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß Fräulein M. zuverlässig sei. Wie sich nämlich aus der Sache von St. gegen K. (9 U 14/70) ergebe, habe es Fräulein M. am 31. März 1970 versäumt, die Akten rechtzeitig vorzulegen und sich von einer an diesem Tage bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu vergewissern, so daß die Mitteilung der Verlängerung erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 1. April 1970 dem Rechtsanwalt S. zur Kenntnis kam.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten. Wenn einer schon sechs Jahre lang beschäftigten und sonst zuverlässigen Bürohilfe in einem Einzelfall, der auch schon etwa ein Jahr zurückliegt, ein Versehen unterlaufen ist, so braucht das dem Anwalt noch keinen Anlaß zu geben, ihr zu mißtrauen und sie nunmehr zu überwachen wie eine Anfängerin.
Zu Unrecht beanstandet das Berufungsgericht auch, daß Rechtsanwalt S. dem Fräulein M. die selbständige Bearbeitung der Fristen überlassen hat. Einmal ist das für die vorliegende Säumnis nicht ursächlich gewesen. Die Frist war richtig berechnet und eingetragen. Soweit das Berufungsgericht daraus den Schluß auf eine mangelhafte Organisation im Büro des Rechtsanwalts S. ziehen will, geht das fehl. Die selbständige Bearbeitung der Fristen kann ein Rechtsanwalt seinem gut ausgebildeten und überwachten Personal überlassen, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes erfordern (BGHZ 43, 148). Der von dem Oberlandesgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1960 (LM Nr. 5 zu § 232 (Ca) ZPO) ist durch obengenannte Entscheidung überholt.
Es bleibt daher bei einem Büroverschulden, für das Rechtsanwalt S. und damit die Beklagte nicht einzustehen haben.
Rechtsanwalt S. kann auch ein eigenes Verschulden nicht vorgeworfen werden. Er hat zwar in einer am 20. April 1971 (verspätet) abgegebenen Ergänzung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. Januar 1971 vorgetragen, daß ihm die Akten am 7. oder 8. Januar 1971 wahrscheinlich vorgelegen hätten, mit Sicherheit könne er das allerdings nicht sagen. Aber selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, so brauchte er den Tag des Fristablaufs nicht im Kopf zu behalten, sondern durfte sich darauf verlassen, daß am letzten Fristtag angefragt wird, ob das Rechtsmittel eingelegt werden soll, wie das in den vergangenen Jahren gehandhabt wurde, ohne daß dabei - abgesehen von dem obengenannten Einzelfall - Fehler vorgekommen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1970 - IV ZB 29/70 - = VersR 1971, 131). Das muß jedenfalls für die Einlegung eines Rechtsmittels, die - anders als eine Rechtsmittelbegründung - keiner besonderen Vorbereitung bedarf, gelten.
4.
Der Beklagten ist daher auf ihre Beschwerde die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren. Damit ist der Verwerfung der Berufung die Grundlage entzogen. Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben.
Bundesrichter Rietschel
Bundesrichter Dr. Vogt
Bundesrichter Dr. Finke
Bundesrichter Schmidt