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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1983, Az.: BVerwG 5 C 27.81

Förderungsfähigkeit weiterer Ausbildungen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) unter Berücksichtigung bereits früher unternommener Ausbildungen; Umfang des Förderungsanspruchs bei Nichtausschöpfung einer berufsqualifizierenden Erstausbildung; Möglichkeit der weitergehenden Förderung im Härtefall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 27.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.01.1981 - AZ: 16 A 1409/80

Prozessführer

Rektor der Universität ... - Amt für Ausbildungsförderung -, ...

Prozessgegner

Frau ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung. Nach Erwerb der mittleren Reife unterzog sie sich von April 1968 bis April 1971 bei einer Kinderkrankenpflegeschule einer Ausbildung als Kinderkrankenschwester. Nach Abschluß der Ausbildung arbeitete sie mehrere Jahre in diesem Beruf. Vom Wintersemester 1973/74 bis zum Wintersemester 1976/77 absolvierte sie an einer Fachhochschule eine Ausbildung als Sozialarbeiterin, die sie mit der Graduierung abschloß. Seit dem Wintersemester 1978/79 studiert die Klägerin an der Pädagogischen Hochschule Rheinland, Abteilung Köln, Pädagogik, Soziologie und Psychologie mit dem Ziel des Diploms.

2

Den Antrag der Klägerin, ihr für dieses Studium Ausbildungsförderung zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Studium an der Pädagogischen Hochschule sei förderungsrechtlich eine zweite weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2, BAföG, die nach dieser Vorschrift nicht gefördert werden könne.

3

Mit der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Verpflichtungsklage hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht angenommen, daß die Klägerin einen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG habe; nach dieser Vorschrift könnten entgegen der Auffassung des Beklagten auch mehrere weitere Ausbildungen gefördert werden.

4

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß die ergangenen Urteile aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird. Er ist der Meinung, daß die zweite weitere Ausbildung der Klägerin nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht gefördert werden könne.

5

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entgegen dessen Meinung kann die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) herleiten. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung, die dem Berufungsgericht vorbehalten ist.

7

Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist das Studium der Klägerin an der Pädagogischen Hochschule deren zweite weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG. Eine Ausbildung, die der Auszubildende bereits früher unternommen hat, ist im Rahmen des § 7 BAföG zu berücksichtigen, wenn sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllt, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufzuweisen hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Bundesausbildungsförderungsgesetz bereits zum Zeitpunkt der früheren Ausbildung in Kraft war Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23). Bei dieser Rechtslage zählt die Ausbildung der Klägerin zur Kinderkrankenschwester als ihre erste förderungsfähige Ausbildung (§ 7 Abs. 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilberufe vom 2. November 1970 [BGBl. I S. 1504]). Die Ausbildung zur graduierten Sozialarbeiterin, die ebenfalls die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung auf weist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) ist demnach die von der Klägerin absolvierte erste weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG und das danach begonnene Studium der Sozialpädagogik ihre zweite weitere Ausbildung.

8

Für die Berücksichtigung der hier in Rede stehenden Ausbildungen wirkt sich zu Gunsten der Klägerin nicht aus, daß durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl, I S. 1037) der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erweitert worden ist. Danach besteht nunmehr ein Förderungsanspruch nicht nur, wie nach der früheren Gesetzesfassung, für eine Ausbildung, sondern für eine auf mindestens drei Schul- oder Studienjahre bemessene berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß. Nach § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 kann demnach eine zweite Ausbildung förderungsfähig sein, wenn mit der vorangegangenen Ausbildung der Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden ist. In diesem Falle könnte erst eine sich daran anschließende dritte Ausbildung als erste weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG angesehen werden. Das kommt jedoch für die Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - mit ihrer vorangegangenen Ausbildung zur Kinderkrankenschwester den nunmehr in § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 zuerkannten Mindestumfang einer berufsqualifizierenden Erstausbildung ausgeschöpft hat. Es bleibt demnach dabei, daß ihr Hochschulstudium zwangsläufig als zweite weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG anzusehen ist.

9

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden. Auf dieses Urteil, auf das die Parteien bereits vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, wird Bezug genommen.

10

Wie in dem Fall, der jenem Urteil zugrunde lag, kann auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG der die Fälle erfaßt, in denen der Auszubildende bestimmte Ausbildungsstätten vorwiegend des zweiten Bildungsweges besucht oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung geschaffen hat, eine zweite oder mehrfache weitere Ausbildung gefördert werden kann. Die Klägerin besucht weder eine der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG aufgezählten Ausbildungsstätten noch hat sie dort die Zugangsberechtigung für ihr Studium der Sozialpädagogik erworben.

11

Ist demnach ausgeschlossen, daß die Ausbildung der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG gefördert werden kann, so gilt das nicht für die Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wonach im übrigen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung zu leisten ist, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen. Wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung. Satz 2 stellt vielmehr eine Härteregelung dar, die die Förderungsmöglichkeit für die weitere Ausbildung - anders als die Regelung in Satz 1 - nicht davon abhängig macht, daß sich die Ausbildung an die "erste" Ausbildung anschließt. Die Neufassung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), nach der nunmehr nur noch "eine einzige weitere Ausbildung" förderungsfähig ist, hat daher den früher gegebenen Förderungsanspruch eingeschränkt. Sie gilt für den vorliegenden Fall jedoch nicht (Art. 7 Abs. 2 des 7. BAföGÄndG).

12

Ob besondere Umstände des Einzelfalles eine Förderung der von der Klägerin unternommenen zweiten weiteren Ausbildung rechtfertigen, läßt sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen. Die Parteien haben diese Frage nicht erörtert. Auch bietet das bisherige Vorbringen der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, daß entsprechende Umstände gegeben oder auszuschließen sind. Im einzelnen gilt dazu folgendes: Nicht zugunsten der Klägerin kann sich auswirken, daß sie durch ihre erste weitere Ausbildung zur graduierten Sozialarbeiterin die Zugangsberechtigung zu ihrer nunmehr unternommenen zweiten weiteren Ausbildung erlangt hat. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]). Die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe sind bei der Klägerin nicht gegeben. Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]). Für das Studium an der Pädagogischen Hochschule ist die Absolvierung einer vorhergehenden berufsqualifizierenden Ausbildung als graduierter Sozialarbeiter nicht notwendig in dem angeführten Sinn. Die dafür erforderliche Hochschulreife hätte die Klägerin auch durch den Besuch des Abendgymnasiums erreichen können. Aufgrund der bisherigen Feststellungen läßt sich allerdings nicht beurteilen, ob Umstände der zweiten Fallgruppe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Studium der Klägerin zu fördern. Kann die Klägerin sich ihre Ausbildung zur graduierten Sozialarbeiterin noch zunutze machen, dann wäre es unerheblich, ob der Ausübung des Berufs einer Kinderkrankenschwester gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zur Klärung dieser Frage zurückzuverweisen.

Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel