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§ 7e AdVermiG - Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Amtliche Abkürzung
AdVermiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-21

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

  1. 1.

    die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

  2. 2.

    die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

  3. 3.

    die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

  4. 4.

    die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.