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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1996, Az.: BVerwG 1 D 59/95

Disziplinarrecht; Urteil; Begründung; Unterschrift; Beamtenbeisitzer; Weglassen von Unterschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 59/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1997, 1086-1087 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1997, 584 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Einigung von zwei Berufsrichtern, die bei erweiterter Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zur Unterschrift berufen sind (§ 78 II BDO), nicht möglich, so bleibt die Möglichkeit, die Beamtenbeisitzer an der Festlegung der Urteilsfassung zu beteiligen.

Ein zwischen Berufsrichtern bestehender Streit über den maßgebenden Text eines disziplinargerichtlichen Urteils darf nicht durch Weglassen von Unterschriften nach § 275 II StPO bereinigt werden.