Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.1978, Az.: 6 ABR 64/77
Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle; Angemessene Vergütung des Vorsitzenden; Besondere Vergütungsvereinbarung; Gebührensätzen; Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1978
- Aktenzeichen
- 6 ABR 64/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 15.12.1976 - 4 TaBV 27/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 1293
- DB 1979, 109 (Kurzinformation)
- DB 1979, 1467-1468 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Vorsitzende einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber.
2. Fehlt eine besondere Vergütungsvereinbarung, bemißt sich die Höhe der Vergütung unter entsprechender Anwendung der BGB § 612, BGB§ 315 BGB § 316.
3. Für die Berechnung der Vergütung kann von den Gebührensätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die daraus sich ergebende Höhe der Vergütung im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit und den Zeitaufwand des Vorsitzenden angemessen ist.