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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.1978, Az.: 6 ABR 64/77

Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle; Angemessene Vergütung des Vorsitzenden; Besondere Vergütungsvereinbarung; Gebührensätzen; Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.1978
Aktenzeichen
6 ABR 64/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 15.12.1976 - 4 TaBV 27/76

Fundstellen

  • BB 1979, 1293
  • DB 1979, 109 (Kurzinformation)
  • DB 1979, 1467-1468 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vorsitzende einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber.

2. Fehlt eine besondere Vergütungsvereinbarung, bemißt sich die Höhe der Vergütung unter entsprechender Anwendung der BGB § 612, BGB§ 315 BGB § 316.

3. Für die Berechnung der Vergütung kann von den Gebührensätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die daraus sich ergebende Höhe der Vergütung im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit und den Zeitaufwand des Vorsitzenden angemessen ist.