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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1960, Az.: I ZR 72/59
„Wurftaubenpresse“

Feststellung eines Geschäftsgeheimnisses und Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Voraussetzung für die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse; Begriff des unzulässigen Nachbaues; Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1960
Aktenzeichen
I ZR 72/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11443
Entscheidungsname
Wurftaubenpresse
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.02.1959
LG Augsburg

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 516
  • DB 1960, 1497
  • MDR 1960, 902-903 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1999-2000 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Feststellung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG setzt nicht in jedem Fall eine genaue Beschreibung aller Besonderheiten des Geheimnisses voraus. Der Kläger hat derartige Angaben (z.B. über die als Geheimnis in Anspruch genommenen innerbetrieblichen Einrichtungen, Herstellungsverfahren usw.) grundsätzlich nur insoweit zu machen, als es für eine hinreichend bestimmte Fassung des Klageantrages erforderlich ist.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung
vom 1. Juli 1960
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Jungbluth, Pehle und Dr. Spengler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Beide Parteien stellen Wurftauben und Maschinen zum Schleudern dieser Wurftauben her. Die Klägerin benutzt zur Herstellung der Wurftauben eine automatisch arbeitende Anlage (Wurftaubenpresse), während die Beklagte die Wurftauben im Handbetrieb herstellt. In der ersten Hälfte des Jahres 1956 besuchte der Inhaber der Beklagten die Klägerin in Antibes. Bei dieser Gelegenheit wurde u.a. auch über eine Veräußerung der Wurftaubenpresse oder der Pläne zur Herstellung dieser Maschine an die Beklagte gesprochen. Die Verhandlungen hierüber scheiterten jedoch.

2

Bei der Klägerin war damals der ehemalige deutsche Kriegsgefangene Hermann P., ein gelernter Schlosser, als Mechaniker beschäftigt. Er richtete am 18. September 1956 folgendes Schreiben an die Beklagte:

"An die N., Bergstetten.

Werter Herr!

Hier schreibt Ihnen ein Deutscher aus Frankreich, welcher sich gerne mit einem deutschen Wurftauben- und Taubenwurfmaschinenfabrikanten in Verbindung setzen möchte. Waren Sie der Herr, welcher im Frühling mit einem Mercedes-Benz-Wagen in Antibes war? Ich schrieb mir die Nummer auf, konnte aber ich die Adresse nicht erfahren ...".

3

Nach der Antwort der Beklagten folgte während mehrerer Wochen ein Schriftwechsel, der sich nur mit einer von P. konstruierten neuen Wurfmaschine befaßte und schließlich zu einer Vereinbarung eines Treffens in München führte. Mitte November 1956 fuhr P. nach München und anschließend zu der Beklagten nach Bergstetten. Für die von P. konstruierte und vorgeführte Wurfmaschine zeigte die Beklagte kein Interesse. Dagegen interessierte sich die Beklagte für die Herstellung einer automatischen Wurftaubenpresse. P. fertigte während des kurzen Aufenthalts in Bergstetten und Donauwörth für die Beklagte 8 Zeichnungen zum Bau einer solchen Presse an und erhielt hierfür von der Beklagten 2.000 DM. P. kehrte darauf zu der Klägerin nach Antibes zurück. Die Beklagte begann aufgrund der Zeichnungen des P. mit der Anfertigung der Maschine. Im April 1957 löste P. sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin und begab sich nach Deutschland, wo er von Mai bis zum 22. Juli 1957 bei der Beklagten an der bis heute noch nicht fertiggestellten Maschine arbeitete.

4

Die Klägerin behauptet, ihre automatische Wurftaubenpresse stelle ein Betriebsgeheimnis dar, das ihr eine bedeutende Überlegenheit gegenüber Konkurrenten gewähre, besonders auch gegenüber der Beklagten, welche die Wurftauben im Handbetrieb herstelle. P. habe ohne Wissen der Klägerin während eines kurzen Urlaubs im November 1956 der Beklagten einen Teil der Pläne der Maschine gegen Entgelt überlassen. Ihm sei für die Lieferung der restlichen Pläne bzw, für die Fertigstellung der Maschine ein weiterer Betrag versprochen worden. Von Antibes aus habe er der Beklagten eine weitere die Maschine der Klägerin betreffende Zeichnung übersandt. Die darauf im Betrieb der Beklagten in Bergstetten aufgrund dieser Pläne und unter Mitwirkung von P. gebaute Maschine stimme mit der Maschine der Klägerin in Antibes in allen Einzelheiten überein. Die Maschine der Klägerin stehe zwar nicht unter Patent- oder Gebrauchsmusterschutz. Die Beklagte habe aber P. bestochen und ihn zur Preisgabe des Betriebsgeheimnisses veranlaßt.

5

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, an der bei ihr in der Herstellung befindlichen Maschine zur automatischen Fabrikation von Wurftauben weiterzubauen und diese in Betrieb zu nehmen oder die Maschine anderen zum Zwecke der Inbetriebnahme zu überlassen.

6

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie behauptet, sie habe bei ihrem Besuch in Antibes an dem Erwerb der Maschine der Klägerin kein besonderes Interesse gehabt; denn ähnliche automatische Pressen könne sie auch in Deutschland erwerben. Die Maschine der Klägerin sei kein Betriebsgeheimnis; gleiche und bessere Maschinen würden in Deutschland, Italien und in den USA gebaut. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, daß Pötzsch im November 1956 noch bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei und daß er widerrechtlich von der Maschine der Klägerin Zeichnungen angefertigt habe. Es sei nicht davon gesprochen worden, daß P. die Maschine der Klägerin bauen solle. P. habe vielmehr erklärt, daß er - außer der von ihm konstruierten Wurftaubenschleudermaschine - auch eine automatische Presse zur Erzeugung von Wurftauben gebaut habe. Er habe keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich dabei um ein freies geistiges Eigentum handele. Die Beklagte bestreitet, daß die Parteien miteinander in Wettbewerb ständen, und trägt weiterhin vor, die Klägerin habe sich gerühmt, daß ihre Wurftaubenpresse von einem deutschen Kriegsgefangenen und einem Italiener gebaut werde. In diesem Falle handele es sich also "gar nicht um geistiges Eigentum der Klägerin, sondern um eine von Fremden erfundene Maschine, also um eine Art Arbeitnehmererfindung, mit der die Firma L. gar nichts zu tun habe."

7

Die Klägerin hat unter Vorlegung von Rechnungsabschriften vorgetragen, daß sie auch in Deutschland bereits erhebliche Umsätze in Wurftauben erzielt habe.

8

Das Landgericht hat den Schlosser Hermann P. und die beiden Söhne des Beklagten, Walter und Richard S., als Zeugen vernommen. Die Zeugen P. und Walter S. wurden beeidigt. Aufgrund der eidlichen Aussage des Zeugen P. hat das Landgericht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte diesen Zeugen durch Bezahlung von 2.000 DM zur Preisgabe eines Betriebsgeheimnisses - nämlich der im Betrieb der Klägerin benutzten Wurftaubenpresse - veranlaßt habe (§ 17 Abs. 2 UWG). Durch den Geheimnisverrat werde das Recht auf ungestörte Ausübung der gewerblichen Betätigung verletzt. Der Abwehranspruch folge aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, aus entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, da ein Eingriff in das Unternehmen gegeben sei, sowie aus §§ 1 UWG, 826 BGB, weil eine sittenwidrige Handlung vorliege. Mit dieser Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

9

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bestehen gegen die Anwendung deutschen Rechts keine Bedenken. Die Beklagte hat die von der Klägerin als wettbewerbswidrig und unerlaubt beanstandeten Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen. Auch die Parteien haben die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht in Zweifel gezogen. Auf die Frage, ob etwa gegen den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch dann Bedenken bestehen könnten, wenn das Verhalten der Beklagten nach französischem Recht nicht zu beanstanden wäre, braucht nicht eingegangen zu worden, weil die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorgetragen hat.

11

II.

1.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der bei der Klägerin beschäftigt gewesene Mechaniker P. einen Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG dadurch begangen habe, daß er die Beklagte durch Auskünfte und Anfertigung und Überlassung von Zeichnungen über die von der Klägerin benutzte Anlage zur Herstellung von Wurftauben unterrichtet habe. Die Beklagte habe diese Mitteilungen des P. zum Zwecke des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr dadurch verwertet, daß sie, auch unter Mitwirkung des P., damit begonnen habe, diese Fabrikationsanlage in ihrem Betrieb nachzubauen (§ 17 Abs. 2 UWG). Saß es sich bei dieser Anlage für Wurftaubenherstellung um ein Geheimnis der Klägerin im Sinne des Gesetzes handele, ergebe sich nicht nur aus ihrem eigenen Vorhalten, wie sie die Fabrikationsanlage gegenüber der Konkurrenz abzuschirmen versucht habe, sondern auch aus den Bemühungen der Beklagten, in den Besitz dieses Geheimnisses zu kommen.

12

2.

Zu der vom Landgericht angenommenen unerlaubten Verwertung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin durch die Beklagte hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe zwar in der Klage behauptet, sie stelle ihre Wurftauben mit einer nach eigenen Entwürfen gefertigten Maschine her, die ihr eins bedeutende Überlegenheit gegenüber ihren Konkurrenten sichere und die ein Fabrikationsgeheimnis bilde (§ 17 UWG). Weitere genauere Angaben, welche Besonderheiten dieses Geheimnis ausmachten, habe sie jedoch entgegen ihrer Ankündigung in dem Schriftsatz vom 8. Dezember 1958 nicht gebracht. Die Beklagte habe das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses bestritten und behauptet, die gleiche Maschine werde, im In- und Ausland vielfach hergestellt und benutzt. Es könne jedoch dahinstehen, ob sich das Landgericht unter diesen Umständen mit der allgemeinen, nicht weiter begründeten Feststellung hätte begnügen dürfen, auf das Betriebsgeheimnis sei aus dem Verhalten zu schließen, mit dem die Klägerin ihre Fabrikationsanlage gegenüber der Konkurrenz abzuschirmen versuche. Denn der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei auch dann begründet, wenn kein Betriebsgeheimnis in Betracht komme; der Nachbau der Maschine sei in jedem Fall nach § 1 UWG unzulässig.

13

3.

Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht - im wesentlichen aufgrund der eidlichen Aussage des Zeugen P. - festgestellt: Die Klägerin habe die streitige Maschinenanlage nach eigenen Entwürfen hergestellt. Es handle sich um ein mit Mühe und Kosten erarbeitetes Erzeugnis, eine eigenartige individuelle Leistung der Klägerin. Die besonderen Eigenheiten der Maschine der Klägerin hätten die Beklagte zur Nachahmung gereizt. Die Möglichkeit eines solchen Nachbaues habe sich die Beklagte "erschlichen". Der Inhaber der Beklagten habe sich im November 1956 in Bergstetten zunächst von P. dessen Wurfmaschinen vorführen lassen, habe aber den Ankauf abgelehnt und erklärt, er habe P. nur deshalb nach Bergstetten kommen lassen, um Auskünfte über die bei der Klägerin stehende Wurftaubenpresse zu erhalten, und ihm 5.000 DM versprochen, wenn er der Beklagten helfen würde, eine derartige Maschine zu bauen. P. sei auf dieses Ansinnen eingegangen und habe im Hotel "S." in Donauwörth mit von der Klägerin zur Verfügung gestelltem Zeichenmaterial aus dem Gedächtnis etwa 8 Zeichnungen hergestellt und hierfür sofort 2.000 DM erhalten. Ihm seien schriftlich weitere 3.000 DM zugesagt worden für den Fall, daß die von ihm gezeichnete Maschine einen bestimmten Ausstoß erreiche. Dieses Schreiben habe geheimgehalten werden sollen. In der Folgezeit habe P. aus Antibes noch eine weitere kleine Zeichnung zur Ergänzung der von ihm gefertigten Pläne an die Beklagte gesandt und erst im April 1957 habe P. sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin gelöst. Er habe später noch einige Zeit bei den Weiterbau der Maschine geholfen und damals für den Fall, daß der Inhaber der Klägerin einmal kommen sollte, die Anweisung erhalten, die Maschine zu verstecken und auch sich selbst nicht sehen zu lassen. Die auf diese Weise von der Beklagten zum Bauen in Angriff genommene Maschine sei eine genaue Nachbildung derjenigen der Klägerin.

14

II.

Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt an sich zutreffend rechtlich dahin gewürdigt, daß die Beklagte mit dem Nachbau der von der Klägerin konstruierten und benutzten Maschine gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr vorstoßen hat (§ 1 UWG). Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß ein Nachbau technischer Erzeugnisse, für die weder Patent- noch Gebrauchsmusterschutz besteht, selbst dann, wenn der Nachbau sogar maßgetreu vorgenommen wird, als solcher noch nicht gegen § 1 UWG verstößt. Die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse, durch die Sonderschutzrechte nicht verletzt werden, ist nur dann unerlaubt, wenn besondere Begleitumstände hinzutreten (vgl. BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz).

15

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um eine genaue Nachbildung der von der Klägerin benutzten Maschine handele, wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revision macht jedoch geltend, daß es im vorliegenden Fall an "besonderen Umständen" fehle, die geeignet sein könnten, den Nachbau als unlauter oder sittenwidrig erscheinen zu lassen.

16

1.

Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den - nach ihrer Ansicht für die Entscheidung wesentlichen - Umstand nicht berücksichtigt, daß es sich bei dem Bau der Maschine keineswegs darum handele, eine für den Markt bestimmte, also vielfältige Ware herzustellen und in Verkehr zu bringen. Die Beklagte habe vielmehr nur eine Wurftaubenpresse bauen wollen. Sie erzeuge und vertreibe Wurftauben und Wurfmaschinen (Wurftaubenschleudern), nicht aber Wurftaubenpressen; sie habe eine solche Presse nur zwecks maschineller Erzeugung der bisher bei ihr von Hand erzeugten Wurftauben bauen wollen.

17

Da es sich bei dem Nachbau in der Tat nicht um eine zum Vortrieb bestimmte Ware handelt, scheiden allerdings Verwechslungsgefahr und Verwechslungsabsicht als "besondere Umstände" aus. Ein unzulässiger Nachbau setzt aber nicht voraus, daß das nachgebaute Erzeugnis als solches zum Vertrieb bestimmt sein müsse. Unzulässig kann vielmehr unter "besonderen Umständen" auch der Nachbau einer lediglich zur Herstellung solcher Erzeugnisse dienenden Fabrikationsanlage sein. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und als einen solchen besonderen Umstand unter dem Gesichtspunkt der "Erschleichung" das Verhalten gewertet, durch das sich die Beklagte mit Hilfe des Zeugen P. die Möglichkeit eines solchen Nachbaues verschafft hat.

18

2.

Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht genügend den Beweggrund berücksichtigt, der die Beklagte veranlaßt habe, sich von dem Zeugen P. eine Wurftaubenpresse nach dessen Skizzen bauen zu lassen. Die Beklagte habe nämlich gehofft, auf diese Weise zu einer wesentlich billigeren Maschine zu kommen als bei Bestellung einer solchen Maschine in einer Pressefabrik. Wie der Zeuge Walter S. eidlich bekundet habe, hätte die Beklagte beim Kauf einer fertigen Presse etwa 30.000 DM aufwenden müssen, während der Gestehungspreis im Falle des Nachbaues unter Einschluß der dem Zeugen P. zugesagten Vergütung von 5.000 DM nur etwa 15.000 DM betragen haben würde.

19

Da dieser Beweggrund nicht geeignet ist, die Beklagte im Verhältnis zu der Klägerin irgendwie zu entlasten, brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht besonders einzugehen. Immerhin kennzeichnet das eigene Vorbringen der Beklagten das besondere Interesse, das sie an der Erlangung der von P. angefertigten Planskizzen und an dem Nachbau der Maschine der Klägerin hatte. Sie wußte, daß die im Betrieb der Klägerin konstruierte und benutzte Maschine funktionierte, und durfte auch hoffen, daß mit Hilfe des sachkundigen Zeugen P. der Nachbau dieser auch für ihren Betrieb brauchbaren Maschine gelingen werde. Auch wenn die Beklagte dabei "nur das ihr angebotene Wissen und Können des Zeugen P. hat ausnutzen wollen, um zu einer billigen Wurftaubenpresse zu kommen", so steht dies der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts in keiner Weise entgegen.

20

3.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Behauptung der Klägerin nicht widersprochen, sie habe ihre Maschine nach eigenen Entwürfen hergestellt. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, die Beklagte habe diese Behauptung schon in der Klagebeantwortung sowie im Schriftsatz vom 7. Januar 1958 (richtig: 1959, S. 10 bis 13) bestritten. Einen Tatbestandberichtigungsantrag hat die Beklagte jedoch nicht gestellt. Hierzu hätte aber ersichtlich auch keine besondere Veranlassung bestanden; denn in Wirklichkeit steht die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen der Beklagten nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht weist zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf hin, die Beklagte habe sich in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht, daß sich die Klägerin gerühmt habe, ihre Maschine sei von einem Italiener und einem deutschen Kriegsgefangenen konstruiert worden. Hieraus habe die Beklagte die Folgerung gezogen, daß es sich um "eine Art Arbeitnehmererfindung" gehandelt habe. Danach ist die von der Klägerin benutzte Maschine unstreitig nicht als fertiges Industrieerzeugnis bezogen, sondern im Betrieb der Klägerin gebaut worden. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es aber unerheblich, wer im Betrieb der Klägerin die Entwürfe und Pläne zum Bau dieser Maschine angefertigt hat. Das Berufungsgericht konnte entsprechend dem eigenen Vorbringen der Beklagten unterstellen, daß die Entwürfe von einem Italiener und einem deutschen Kriegsgefangenen, also auch von Pötzsch, stammen könnten. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß sich die Beklagte auf angebliche Rechte des Pötzsch an der Maschine der Klägerin deshalb nicht berufen könne, weil es sich hierbei um die Rechte Dritter handeln würde; P. habe zudem bei seiner Vernehmung als Zeuge diese Maschine mit keinem Wort als sein geistiges Eigentum in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat auch das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, sie sei der Meinung gewesen, P. habe ihr eine von ihm selbst erfundene automatische Wurftaubenpresse zum Verkauf angeboten, durch die eindeutige Aussage des Zeugen P. als widerlegt angesehen. Danach konnte die Beklagte, die mit Bezug auf die Wurftaubenpresse der Klägerin selbst von "einer Art Arbeitnehmererfindung" gesprochen hat, niemals auf den Gedanken kommen, es handele sich um eine freie Erfindung des P., über die er ohne Wissen und Willen der Klägerin verfügen könne.

21

4.

Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß Maschinen derselben Art, wie sie die Klägerin zur Wurftaubenherstellung besitze und in Betrieb habe, auch von anderen Unternehmen hergestellt und benutzt würden. Die Beklagte hat hierfür mehrere Firmen in Bergamo (Italien) und eine Firma in Eßlingen benannt (Berufungsbegründung S. 22). Da unstreitig ist, daß die Klägerin ihre Maschine nicht als Fertigfabrikat bezogen, sondern selbst gebaut hat, läuft dieses Vorbringen der Beklagten sachlich darauf hinaus, daß die Klägerin ihre Maschine ganz oder teilweise anderen bekannten Maschinen nachgebildet habe. Dies ist aber durchaus vereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Maschine der Klägerin "besondere Eigenheiten aufweise, die zur Nachahmung gereizt hätten". Die Revision bemängelt, es fehle an einer Prüfung und Feststellung, worin diese besonderen Eigenheiten bestehen sollten; die Beklagte habe jegliche besondere Eigenheit der Maschine bestritten und Beweis dafür angetreten, daß Maschinen derselben Art auch von anderen Unternehmern hergestellt würden. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten mit Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Unstreitig waren der Beklagten die besonderen Eigenschaften der Maschine der Klägerin nicht bekannt. Sie wußte insbesondere nicht, nach welchen Vorbildern die Klägerin ihre Maschine im einzelnen gebaut hatte. Selbst wenn der Beklagten sämtliche auf dem Markt befindlichen und von anderen Firmen benutzten Wurftaubenpressen bekannt gewesen waren, wäre es ihr noch nicht möglich gewesen, gerade die Maschine, mit der die Klägerin ihre wirtschaftlichen Erfolge erzielte, nachzubauen. Diese Möglichkeit hat sich die Beklagte erst durch Anwendung unlauterer Mittel, nämlich durch Werkspionage mit Hilfe des bei der Klägerin beschäftigten Zeugen P., verschaffen können. Dieses unlautere und unzulässige Verhalten der Beklagten rechtfertigt den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus dem "besonderen Umstand" der "Erschleichung" auch dann, wenn der nachgeahmte Gegenstand an sich weder neu noch eigenartig ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. UWG § 1 Anm. 192 S. 294).

22

5.

Die Beklagte hat sich die zur Nachbildung der Maschine der Klägerin nötige Kenntnis auf unredliche Weise gegenüber der Klägerin dadurch verschafft, daß sie den bei der Klägerin beschäftigten Mechaniker P. veranlaßt hat, heimlich Zeichnungen von der Maschine der Klägerin anzufertigen und ihr auch sonstige für den Nachbau dienliche Auskünfte über diese Maschine zu geben. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte auf diese Weise die Möglichkeit des Nachbaues "erschlichen". Zu unrecht vermißt die Revision eine Feststellung, worin das "Erschleichen" erblickt werde. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verhandlungs- und Beweisergebnis läßt in allen Einzelheiten erkennen, in welcher Weise sich die Beklagte ohne Wissen und Willen der Klägerin heimlich die zum Nachbau der Maschine erforderlichen Kenntnisse durch Bestechen eines fremden Angestellten verschafft hat.

23

III.

Nach der Sachlage hätte es allerdings nicht einmal eines Zurückgreifens auf die Generalklausel des § 1 UWG bedurft, um den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob außerhalb der §§ 17 ff UWG liegende sittenwidrige "Erschleichungen" überhaupt nicht vorstellbar sind, wie Reimer meint (Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. 77. Kap. Anm. 20, 30, S. 536 f, 542). Da ein "Erschleichen" nur denkbar ist, wenn es sich nicht um einen Umstand handelt, der nicht bereits offenkundig, dem Nachahmer also nicht ohne weiteres zugänglich ist, wird schon aus diesem Gründe regelmäßig ein Fall des § 17 Abs. 2 UWG gegeben sein (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O.; Tetzner, UWG 2. Aufl. § 1 Anm. 84 S. 130; Godin/Hoth, UWG § 1 Anm. 14 b S. 39). Der zivilrechtliche Schutz reicht allerdings über den strafrechtlichen dieser Vorschrift z.B. insofern hinaus, als er auch dann gegeben ist, wenn die subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 17 f UWG nicht erfüllt, sind, also kein Vorsatz vorliegt. Der Unterlassungsanspruch, der hier allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, setzt nur ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Er ist also auch dann begründet, wenn dem Täter kein Verschulden, also weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, zur Last fällt. Ebensowenig ist das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erforderlich. Danach wäre im vorliegenden Fall die Unterlassungsklage auch dann gegeben, wenn die Beklagte nicht gewußt hätte, daß P. im November 1956 noch nicht aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin ausgeschieden war (vgl. Nastelski, GRUB 1957, 1, 4 unter IV 2 a).

24

Das Berufungsgericht hat anscheinend im Hinblick auf die von ihm angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in MuW 1929, 170 (bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. UWG § 17 Anm, 18 S. 603) Bedenken gehabt, mit dem Landgericht das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses festzustellen. Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet, Allerdings hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung mit Recht gefordert, daß die Klägerin ganz genaue Angaben darüber machen müsse, welche Besonderheiten ihr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in Anspruch genommene Herstellungsverfahren habe. Diese näheren Angaben waren für die bestimmte Fassung des mit dem Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erstrebten Benutzungsverbots erforderlich, weil die gewählte allgemeine Fassung des Verbots zu einem nicht vollstreckbaren Urteil hätte führen müssen; die Prüfung und Feststellung des Inhalts des Verbots darf nicht unzulässigerweise in die Vollstreckungsinstanz verwiesen werden. Das vorliegende Klagebegehren gibt jedoch insoweit zu keinerlei Bedenken Anlaß. Der Klageantrag stellt auf einen ganz konkreten Verletzungsfall ab, nämlich auf den bereite im Betrieb der Beklagten begonnenen Nachbau der Maschine der Klägerin. Hierzu bedurfte es keiner näheren Bestimmung und Aufzählung aller technischen Merkmale der Maschine der Klägerin, weil die "konkrete Verletzungsform", die bei der Beklagten in der Herstellung befindliche Maschine, unstreitig genau die Merkmale der Maschine der Klägerin auf weist. Der Klageantrag beschränkt sich auf das den konkreten Verletzungsfall betreffende Verbot, diese bestimmte, zur Zeit bei der Beklagten in der Herstellung befindliche und damit genau individualisierte Maschine weiterzubauen und in Benutzung zu nehmen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte allerdings in der Berufungsbeantwortung vom 8. Dezember 1950 (S. 8, Bl. 116 GA) darauf hingewiesen, er habe die Klägerin bitten lassen, die notwendigen technischen Angaben zu machen, mit denen die besondere Kennzeichnung ihrer Wurftaubenpresse vorgenommen werden könne, "um im Antrag das Verbot entsprechend fassen zu können". Derartige Angaben wären nur dann erforderlich gewesen, wenn die Klägerin über den auf den konkreten Verletzungseinzelfall abgestellten Unterlassungsanspruch hinaus im Wege einer Klageerweiterung einen sich auch auf neue, gleichartige, zukünftige Verletzungsfälle erstreckenden Unterlassungsanspruch hätte geltend machen wollen. Das ist nicht geschehen. Dem unverändert gebliebenen Klageanspruch fehlt es jedoch nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Dies erkennt auch das Berufungsgericht abschließend mit der Feststellung an, der Klageanspruch stelle hinreichend klar, daß nur der Nachbau der hier in Streit stehenden besonderen Maschine der Klägerin verboten werden sollte (BU S. 17).

25

Der Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses erfordert, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich, daß eine Tatsache vorliegt, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, daß diese Tatsache nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist, daß sie ferner nach dem bekundeten oder doch erkennbaren Villen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll und daß schließlich der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat. Auch ein an sich bekanntes Verfahren oder eine an sich bekannte Herstellungsvorrichtung kann für ein bestimmtes Unternehmen Gegenstand eines Betriebsgeheimnisses sein, sofern geheim ist, daß sich dieses unternehmen dieses Verfahrens oder dieser Anlage, bedient und dadurch möglicherweise besondere Erfolge erzielt (BGH GRUR 1955, 424 - Möbelpaste).

26

Diese Voraussetzungen können unbedenklich auch nach dem vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellten Sachverhalt als gegeben angesehen werden. Es war nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, wie die von der Klägerin benutzte Fabrikationsanlage beschaffen war. Auch die Beklagte hat nicht behaupten können, daß die Benutzung dieser Maschinenanlage durch die Klägerin offenkundig gewesen sei oder daß die Klägerin etwa nicht den Willen gehabt hätte, diese Anlage geheimzuhalten. Aus den Verhandlungen, die im Jahre 1956 zwischen den Parteien wegen der Maschine geführt wurden, ergibt sich deutlich, daß die Klägerin nicht nur den Willen hatte, diese Maschine geheimzuhalten, sondern daß sie auch aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hatte. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten sind die damals geführten Verhandlungen an der Art und Höhe der Gegenleistung, die die Klägerin für eine Überlassung und Verwertung dieses Betriebsgeheimnisses forderte, gescheitert. Das Landgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum aufgrund des Verhaltens der Parteien, wie es auch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, das Vorliegen eines Geheimnisses im Sinne des Gesetzes bejaht. Danach stellt der Nachbau der Maschine der Klägerin durch die Beklagte in jedem Fall bereits eine nach § 17 Abs. 2 UWG unerlaubte Verwertung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses dar. Damit sind im vorliegenden Falle zugleich die Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllt.

27

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Bock
Weiß
Jungbluth
Pehle
Spengler