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§ 42a BVO - Angebote zur Unterstützung im Alltag

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen pflegebedürftiger Personen in häuslicher Pflege für Leistungen der Angebote nach § 42 Satz 1 Nr. 4 und § 42 Satz 2 sind bis zu 40 v. H. des nach § 36 SGB XI je Kalendermonat für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstbetrags beihilfefähig. Die nach Satz 1 als beihilfefähig anerkannten Beträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag nach § 36 anzurechnen. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36b als Leistungen im Sinne von § 36.