§ 233b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, arbeitet die Bundesanstalt insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- 1.den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- 2.den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen,
- 3.den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
- 4.den Finanzbehörden,
- 5.den Unfallversicherungsträgern,
- 6.den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden.
(2) 1Ergeben sich für die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße
- 1.gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- 2.gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- 3.gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 2 und Absatz 1 genannten Verstößen stehen,
- 4.gegen die Steuergesetze,
- 5.gegen das Ausländergesetz,
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. 2Die Unterrichtung kann Angaben darüber enthalten, ob die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 vorliegt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen werden und ob die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist sowie die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt erheblich sind.
(2a) Neben der Bundesanstalt haben die Hauptzollämter bei der Durchführung des § 150a Abs. 3 die Rechte nach den Absätzen 1 und 2.
(3) 1Die Bundesanstalt regt, soweit zweckmäßig, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und öffentlichen Stellen nach Absatz 1 an und koordiniert einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.