Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.12.1959, Az.: 1 AZR 382/57
Unvermeidbare Kündigungen; Sozile Schlechterstellung; Vertragsänderung; Ungünstigere Arbeitsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.12.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 382/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 12.04.1957 - 1 Sa 27/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PraktArbR KSchG § 1 Abs 3 Nr. 73
- RdA 1960, 279
Amtlicher Leitsatz
KSchG § 1 Abs. 3 verlangt von dem Arbeitgeber, wenn Kündigungen unvermeidbar sind, nicht, daß er von sich aus an einen sozial schlechter gestellten Arbeitnehmer herantritt, um diesen zur Vertragsänderung zu bewegen, so daß einem sozial besser gestellten Arbeitnehmer gekündigt werden kann, an dessen Stelle jener treten soll. Wie die Frage zu beurteilen ist, wenn der Arbeitnehmer von sich aus dem Arbeitgeber eine Vertragsänderung anbietet, nach der er unter ungünstigeren Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden soll, bleibt unerörtert.