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§ 72 PersVG LSA - Errichtung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und die in der Regel mindestens fünf Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in beruflicher Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im Vorbereitungsdienst.

(2) In Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann dieser beschließen, dass zusätzlich eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet wird.