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§ 55 HmbDG - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

Das Disziplinarverfahren ist, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt, gegebenenfalls auch vor der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss des Gerichts einzustellen.