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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1997, Az.: 4 StR 648/96

Erfüllung des Tatbestandes der vollendeten sexuellen Nötigung; Sexuelle Nötigung bei Gewaltanwendung nach Scheitern des Versuchs der Nötigungshandlung; Gewaltsames Entkleiden als sexuelle Handlung an dem Körper einer anderen Person

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1997
Aktenzeichen
4 StR 648/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 09.08.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 292 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 523-524

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

1. Hubert E. aus E., geboren am ... 1957 in K.

2. Martin M. aus H., geboren am ... 1967 in L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 13. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Die Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

3

1.

Die Geschädigte, eine 18jährige Gymnasiastin, die einer Einladung in die Wohnung des Angeklagten E. gefolgt war, bat die Angeklagten, ihr ein Taxi zu bestellen. Diese waren jedoch "übereingekommen, an ihr gemeinschaftlich sexuelle Handlungen vorzunehmen und etwaigen Widerstand gewaltsam zu überwinden, um sie so zur Duldung der Handlungen zu zwingen." Als die Geschädigte sich einem Annäherungsversuch des Angeklagten M. widersetzte, schlugen die Angeklagten auf sie ein, zerrten sie vom Sofa auf den Fußboden und rissen ihr die Kleidung vom Leib. Als sie "vollständig ausgezogen war, versuchten die Angeklagten, die sich zwischenzeitlich ebenfalls entkleidet hatten, ihr die Schenkel auseinanderzudrücken und sie im Intimbereich zu berühren." Da sich die Geschädigte weiterhin heftig wehrte, würgte sie der Angeklagte M., bis sie kaum noch Luft bekam. Um sie einzuschüchtern, randalierte er laut schreiend in der Wohnung und forderte die Geschädigte anschließend auf, das Wohnzimmer aufzuräumen. Die Geschädigte versuchte mehrfach, aus der Wohnung zu flüchten. Die Angeklagten verhinderten dies durch weitere Schläge und schleiften die Geschädigte, als es ihr gelungen war, auf die Straße zu flüchten, in die Wohnung zurück. Sie flößten der Geschädigten ein alkoholisches Getränk ein und steckten ihr, um sie ruhigzustellen, einen Stofflappen als Knebel in den Mund. Als Polizeibeamte, die von einer Nachbarin herbeigerufen worden waren, in der Wohnung erschienen, flüchtete die Geschädigte in den Polizeistreifenwagen.

4

2.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung nicht. Der Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB ist, soweit er hier in Betracht kommt, nur dann erfüllt, wenn das Opfer dazu genötigt wird, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden. Nach den bisherigen Feststellungen ist es dazu aber nicht gekommen. Der Annäherungsversuch des Angeklagten M. erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung schon deshalb nicht, weil die Angeklagten erst nach dem Scheitern dieses Versuches Gewalt gegen die Geschädigte anwendeten. Zudem stellte der Versuch des Angeklagten M., die Zeugin "zu begrabschen", zwar eine grobe Zudringlichkeit dar, war aber selbst noch keine sexuelle Handlung (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2 m.N.). Auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1992, 433;  1993, 78). Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1993, 78) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Drohungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH NStZ 1993, 78, 79 m.N.). Das hat das Landgericht indessen nicht festgestellt.

5

Nach den bisherigen Feststellungen kommt daher nur eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung in Betracht. Diese stünde, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mit der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung in Tateinheit, die hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, weil sie wesentlich über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 4 m.w.N.). Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt hier jedoch nicht in Betracht, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind, zumal sich der Angeklagte M. nach den Urteilsgründen (UA 15) dahin eingelassen hat, die Geschädigte sei "mit den sexuellen Handlungen ... einverstanden gewesen". Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben, weil ergänzende Feststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite denkbar sind und der neue Tatrichter deshalb Gelegenheit erhalten muß, das Geschehen umfassend zu beurteilen.

6

Wegen des Vorliegen von Tateinheit muß die Aufhebung auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung erfassen.

Meyer-Goßner
Maatz
Richter am BGH Dr. Steindorf ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben. Meyer-Goßner
Athing
Solin-Stojanovic