Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 12 R 4/24 B
Rückwirkender Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 R 4/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB12R424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 27.09.2022 - AZ: S 23 R 303/21
- LSG Hessen - 19.03.2024 - AZ: L 2 R 284/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Entscheidungsausspruch tragen, muss für jede der Begründungen ein Zulassungsgrund formgerecht gerügt werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um einen rückwirkenden Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte bewilligte dem 1948 geborenen Kläger ab dem 1.12.2013 eine Regelaltersrente sowie einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung (Bescheide vom 31.10.2013). Nachdem der Beklagten am 9.1.2014 bekannt geworden war, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber ab dem 1.12.2013 bei der Krankenversicherung angemeldet worden sei, nahm sie den Bescheid über die Bewilligung des Beitragszuschusses mit Wirkung vom 1.12.2013 zurück; sie stellte fest, dass der Kläger den Zuschuss für die Zeit vom 1.12.2013 bis zum 31.3.2014 in Höhe von 385,60 Euro zu erstatten habe (Bescheid vom 2.4.2014). Am 16.4.2019 teilte der Kläger bei einem Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten mit, dass er Altersrente beziehe und über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt sei. Er sei nicht über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit informiert worden und bitte um Prüfung, ob er rückwirkend auf die Versicherungsfreiheit verzichten und Rentenversicherungsbeiträge zahlen könne. Zugleich beantragte er erneut die Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung. Dies lehnte die Beklagte ab, da der Kläger weiterhin versicherungspflichtig sei (Bescheid vom 25.4.2019). Am 30.4.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein rückwirkender Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht möglich sei.
Der Kläger verzichtete ab Mai 2019 auf die Versicherungsfreiheit. Die Beklagte berücksichtigte ab 1.7.2020 die Zuschläge nach § 76d SGB VI für das Jahr 2019 und ab 1.7.2021 für das Jahr 2020. Die persönlichen Entgeltpunkte erhöhten sich für das Jahr 2019 auf 48,1657 und für das Jahr 2020 auf 49,9937 Punkte, der Zuschlag für die Pflichtbeitragszeiten betrug 0,8871 bzw 0,5691 Punkte. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 betrug 226,68 Euro (Bescheide vom 17.12.2020 und vom 10.5.2021).
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters gemäß § 76d SGB VI für die Zeit der Beschäftigung vom 1.1.2017 bis zum 30.4.2019 ab (Bescheid vom 12.2.2021, Widerspruchsbescheid vom 8.7.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.9.2022), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (§ 5 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB VI) und keine Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt gezahlt. Die im April 2019 abgegebene Verzichtserklärung sei auch nicht so zu behandeln, als wäre sie rechtzeitig abgegeben worden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht. Eine unterbliebene oder ungenügende Aufklärung der Allgemeinheit könne diesen grundsätzlich nicht begründen. Auch eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht nach §§ 14, 15 SGB I oder eine Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten durch die Beklagte liege nicht vor. Im Rahmen der Beratungspflicht nach § 14 SGB I sei die Beklagte nicht gehalten, anlässlich der Gesetzesänderung ab 1.1.2017 in Bezug auf alle Altersrentner zu prüfen, ob diese davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlass zu informieren. Eine solche Verpflichtung sei selbst bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen, wie drohendem Totalverlust eines Anspruchs, allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Da sich der mögliche Rechtsverlust des Klägers auf die Erhöhung seiner Entgeltpunkte in geringfügigem Umfang beschränke, sei er nicht vergleichbar schwerwiegend. Dies gelte umso mehr, als sich ein finanzieller Vorteil hieraus nicht sicher ergebe, da der Kläger im Gegenzug Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zu zahlen hätte. Im Übrigen seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht ersichtlich (Urteil vom 19.3.2024).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das LSG habe zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Überprüfung des "finanziellen Vorteils" selbst für erforderlich erachtet, sei im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für das Entstehen der Beratungspflicht nach § 14 SGB I jedoch ohne nähere Begründung zum Ergebnis gekommen, dass sich der mögliche Rechtsverlust des Klägers auf die Erhöhung der Entgeltpunkte in geringfügigem Umfang beschränke. Es sei - ohne die zuvor angeforderte Berechnung der Beklagten abzuwarten - zur Feststellung gelangt, dass ein nicht vergleichbar schwerwiegender Rechtsverlust entstehe. Das LSG hätte sich von seinem sachlich rechtlichen Standpunkt aus dazu gedrängt fühlen müssen, die Berechnung der fiktiven Rentenhöhe und gegebenenfalls des Beitragsnachforderungsbetrags durch die Beklagte abzuwarten. Angesichts der früheren Anfrage bei der Beklagten habe es eines Hinweises des Gerichts bedurft. Eine fiktive Berechnung habe auch nicht Gegenstand eines Beweisantrags des Klägers sein können. Durch das Vorgehen des LSG hätten sich die Parteien nicht zur Höhe des finanziellen Vorteils des Klägers und zur Rechtsfrage der schwerwiegenden Folge - wie einem drohenden Totalverlust eines Anspruchs - verhalten können. Entgangene Zuschläge könnten durchaus als Totalverlust gesehen werden. Die Bewertung des Rechtsverlusts des Klägers als "geringfügig" begegne mangels Ausführungen in den Gründen ohnehin erheblichen Bedenken.
Damit hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und auch die zugleich gerügte Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens - hier offenbar nach seinem Dafürhalten durch Verletzung der richterlichen Hinweispflichten, die sich für das sozialgerichtliche Verfahren aus § 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG ergeben - nicht substantiiert dargetan. Der Kläger legt jedenfalls nicht hinreichend dar, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf dem von ihm gerügten Verstoß beruhen könnte. Denn das LSG hat sich - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 - SozR 3-1200 § 14 Nr 12 - juris RdNr 30) - zumindest auch tragend darauf gestützt, dass eine spontane Beratungspflicht, selbst wenn eine Gesetzesänderung schwerwiegende Folgen für die Ansprüche aus der Rentenversicherung habe, allenfalls in bestimmten Ausnahmefällen geboten sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles seien nicht ersichtlich. Wird eine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Entscheidungsausspruch tragen, muss für jede der Begründungen ein Zulassungsgrund formgerecht gerügt werden (vgl BSG Beschluss vom 29.9.2016 - B 12 KR 26/16 B - juris RdNr 15 mwN). Im Übrigen setzt sich der Kläger auch nicht damit auseinander, dass das LSG die Auswirkungen der Zuschläge nach § 76d SGB VI für das Jahr 2019 und 2020 festgestellt und nach dem Gesamtzusammenhang erkennbar schon auf dieser Basis zu dem Schluss gelangt ist, die Größenordnung der Erhöhung der Entgeltpunkte des Klägers beschränke sich auf einen geringfügigen Umfang.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.