Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2009, Az.: XI ZR 118/09

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten wegen Eingreifens einer Verjährungshemmung bzgl. eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.2009
Aktenzeichen
XI ZR 118/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 14438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 13.06.2008 - AZ: 3 O 42/07
OLG Karlsruhe - 17.03.2009 - AZ: 17 U 453/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen,
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger x
Grüneberg