Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1996, Az.: BVerwG 8 B 48/96
Rechtsstaatsprinzip; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Gesamtschuldnerische Haftung; Grundstücksbezogene Charakter; Schuldnerbezeichnung; Schuldnerstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 48/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen 31.03.1995 - 7 K 5927/93
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1995 - AZ: 9 A 3499/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1996, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 305 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1997, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt für die hinreichende Bestimmtheit von - an mehrere Adressaten gerichteten - Gebührenbescheiden keinen wörtlichen Hinweis auf deren gesamtschuldnerische Haftung und keine ausdrückliche Angabe der Vorschriften, aus denen sich diese ergibt, wenn sich durch Auslegung des angefochtenen Gebührenbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eindeutig ermitteln läßt, daß der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist.
Solche Umstände sind etwa der grundstücksbezogene Charakter der streitigen Gebühr und die Erfahrungen der Gebührenschuldner aus den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen; auch das Verhalten der Gebührenschuldner kann den Rückschluß gestatten, daß die Heranziehungsbescheide unter dem Blickwinkel der Schuldnerbezeichnung und der Art der Schuldnerstellung aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts hinreichend bestimmt sind.