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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.10.1990, Az.: V B 137/90

Einstellung eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.10.1990
Aktenzeichen
V B 137/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 469

Entscheidungsgründe

1

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung einzustellen. Der als vollmachtloser Vertreter aufgetretene Rechtsanwalt Dr. . . . war befugt, die - mangels nachgewiesener Vertretungsvollmacht unzulässige - Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren ihm als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen; denn er hat diese Kosten durch das von ihm eingeleitete erfolglose Beschwerdeverfahren veranlaßt (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473 und vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714).