Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.06.1973, Az.: 1 ABR 24/72
Zutrittsrecht; Gewerkschaft; Zugangsrecht; Beauftragter; Generelles Zugangsrecht; Bezug den gesetzlichen Aufgaben der Gewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 24/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 08.09.1972 - 5 TaBV 6/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 242 - 248
- DB 1973, 1304 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 2146-2147 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1974, 454-455 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1974, 77 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 2222-2223 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 2 Abs. 2 BetrVG 1972 gewährt einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kein allgemeines, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Zutrittsrecht zu dem Betrieb oder zu den Arbeitsplätzen des Betriebes. Ein Zutrittsrecht besteht nur insoweit, als es zur Wahrnehmung der in dem Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dient. Es ist nicht auszuschließen, daß noch andere mit dem Betriebsverfassungsgesetz in Zusammenhang stehende und hierher gehörende Fragen auftreten, die von der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen Aufzählung der Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nicht miterfaßt werden. Ein Zutrittsrecht des Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft besteht auch dann, wenn er Aufgaben wahrzunehmen hat, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsverfassungsgesetz stehen und an deren Lösung die Gewerkschaft ein berechtigtes Interesse hat.
2. Ein generelles Zugangsrecht des Beauftragten der Gewerkschaft kann nicht aus § 2 Abs. 1 BetrVG 1972 hergeleitet werden. Das auf das Betriebsverfassungsgesetz 1972 gestützte Zutrittsrecht der Gewerkschaften muß jedenfalls einen Bezug zu den betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten haben.
3. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist der Antragsteller befugt, durch seinen Antrag zu bestimmen, welche Fragen er von den Gerichten geklärt haben will.