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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: B 10 SF 1/26 AR

Verwerfung der Beschwerden mangels Statthaftigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
B 10 SF 1/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220426BB10SF126AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Thüringen - 15.01.2026 - AZ: L 1 SV 864/25 ER
LSG Thüringen - 16.01.2026 - AZ: L 1 SV 864/25 ER

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Januar 2026 sowie (sinngemäß) vom 15. Januar 2026 werden als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Das Thüringer LSG hat mit Beschluss vom 15.1.2026 das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Landessozialgericht C wegen der Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerin mit folgendem Wortlaut: "... 2.) Beschlüsse vom 16. und 16.01.2026" "... wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit abgelehnten, ... gesetzlich ausgeschlossenen Richter ..." gegen diesen Beschluss wendet, ist diese Beschwerde nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2

Der Beschluss des LSG vom 15.1.2026 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Hiernach können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein Fall des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) oder des § 17a Abs 4 Satz 4 SGG (Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung) ist hinsichtlich der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht gegeben.

3

Zudem hat das Thüringer LSG mit Beschluss vom 16.1.2026 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erfurt - Vollstreckungsgericht - verwiesen. Mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 26.1.2026 hat die Antragstellerin hiergegen "sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt. Auch diese Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

4

Nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts (hier des LSG) an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Ausweislich des LSG-Beschlusses hat dieses jedoch die Beschwerde zum BSG nicht zugelassen, so dass der Beschluss des LSG vom 16.1.2026 auch nicht nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG anfechtbar ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).§ 183 SGG findet keine Anwendung, da die Antragstellerin nicht in einer Eigenschaft als Versicherte oder als Leistungsempfängerin auftritt. Sie erfasst auch die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.1.2026. Eine Kostenentscheidung ist für diese Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 17b Abs 2 GVG entbehrlich, denn die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht" im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts (vgl BVerwG Beschluss vom 12.3.2018 - 10 B 25/17 - juris RdNr 23).

6

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.