Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1994, Az.: BVerwG 6 B 57.93
Aufhebung einer Prüfungsentscheidung ; Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit; Ärztliche Bestätigung einer Prüfungsunfähigkeit; Unverzüglichkeit einer Rücktrittserklärung bei einer Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 57.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.05.1993 - AZ: 22 A 1687/91
Rechtsgrundlage
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Januar 1994
durch
die Richter Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Prüfungsentscheidung des beklagten Prüfungsausschusses, wonach seine Prüfungsleistungen in der mündlichen Ergänzungsprüfung im Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre II" mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind. Er macht geltend, er sei unerkannt krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen, was er im Prüfungstermin nicht habe bemerken können. Widerspruch, Klage beim Verwalungsgericht und Berufung zum Oberverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.
Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann nicht stattgegeben werden. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
1.
Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob nicht auch ein Prüfling, der sich einer mündlichen Prüfung stellt, die vom Bundesverwaltungsgericht (bei schriftlichen Prüfungen) zugebilligte Bedenkzeit für die Rücktrittserklärung für sich in Anspruch nehmen dürfe, zumal die Anforderungen, die im Falle der mündlichen Prüfung an das Maß der zumutbaren Mitwirkung des Prüflings zu stellen seien, geringer seien als im Falle einer schriftlichen Prüfung.
Die Rechtssache ist entgegen der Meinung des Klägers nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie höchstrichterlich bereits geklärt ist (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 = NJW 1989, 2340, 2341 sowie Beschluß vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306). Soweit der Fall des Klägers Besonderheiten aufweist, sind diese einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern anhand der angeführten Grundsätze zu lösen. Für die Entscheidung des Einzelfalles des Klägers kommt es demnach letztlich darauf an, ob ihm wegen der für ihn erkennbaren Zweifel seiner Prüfungsfähigkeit zugemutet werden konnte, diesen Zweifeln umgehend, nämlich noch am Nachmittag des Prüfungstages, nachzugehen und im Falle einer ärztlichen Bestätigung seiner Prüfungsunfähigkeit den Rücktritt bereits am Nachmittag nach der Prüfung zu erklären. Ob die Erklärung nach einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung abgegeben worden ist, ist hierbei unerheblich. Nach der angeführten, ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet es der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit, daß der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Prüfungsrücktritt ist danach dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können (vgl. Beschluß vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - a.a.O.). Die Entscheidung, wann ein Rücktritt aus krankheitsbedingten Gründen in zumutbarer Weise zu erfolgen hat, hängt allein davon ab, wann der Prüfling ihn in zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erklären können und müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.). Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden (Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 = NJW 1985, 447). Von dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärten Rechtsauffassung ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen, indem es im einzelnen der Frage nachgegangen ist, ob dem Kläger unabhängig davon, ob es sich um eine schriftliche oder mündliche Prüfung gehandelt hat, zuzumuten war, noch am Nachmittag des 14. Dezember 1989 seinen objektiv begründeten Zweifeln an seiner Prüfungsfähigkeit nachzugehen und im Falle der ärztlichen Bestätigung seiner Prüfungsunfähigkeit noch an diesem Nachmittag den Rücktritt von der Prüfung zu erklären.
2.
Auch die in der Beschwerdeschrift weiter aufgeworfene Frage, ob die an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung zu stellenden hohen Anforderungen auch für den Zeitpunkt nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Gültigkeit haben sollten, weil dann ein ganz wesentlicher Grund für die Eilbedürftigkeit entfallen sei, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie ist gleichfalls durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach hat der Prüfling bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewußt geworden ist oder begründete Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit bestehen, denen er unverzüglich nachgehen und sie gegebenenfalls durch eine ärztliche Untersuchung klären muß, die in der jeweiligen Prüfungsordnung für den Fall festgestellter Prüfungsunfähigkeit vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Die Verpflichtung, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, besteht in gleichem Maße auch nach der abgelegten Prüfung. Im Gegenteil wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Mißbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern der Prüfung bekanntgegeben worden war, es sei denn, ein früherer Rücktritt war ihm nicht zuzumuten (Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O.). Mit der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung soll auch sichergestellt werden, daß geltend gemachten Mängeln im Prüfungsverfahren unverzüglich nachgegangen werden kann (Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120). Diese Gesichtspunkte hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat die Umstände des Einzelfalls geprüft und besonders berücksichtigt, daß bei einem unverzüglich nach dem Prüfungstermin erfolgenden Rücktritt die Prüfungsbehörde noch die Möglichkeit gehabt hätte, die zur Überprüfung des behaupteten krankheitsbedingten Rücktrittsgrundes für erforderlich gehaltenen Ermittlungen aufzunehmen, die ihr bei der verspäteten Rücktrittserklärung des Klägers genommen war.
3.
Die von dem Kläger behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 (a.a.O.) ist gleichfalls nicht dargetan.
a)
Es ist zutreffend, daß das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt hat, daß es dem Prüfling, bei dem während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind, nicht verwehrt werden kann, zunächst zu versuchen, sich durch eine kritische Selbstprüfung Klarheit zu verschaffen, ob sein Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt war und worauf diese Einschränkung zurückzuführen war, und daß es ihm regelmäßig nicht anzulasten ist, wenn er zunächst - sofort nach der Prüfung - ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt. Es hat hierbei allerdings klargestellt, daß je eindeutiger die Situation ist, desto weniger zeitaufwendig diese Überlegungen sein werden (NJW 1989, 2341).
Das Oberverwaltungsgericht hat entgegen der Meinung des Klägers keinen anderslautenden Rechtssatz aufgestellt, sondern vielmehr den Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat auf die besondere Lage des Klägers nach der Prüfung abgestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Situation so eindeutig gewesen sei, daß dem Kläger der sofortige Rücktritt zuzumuten gewesen sei. Hierzu hat es im einzelnen ausgeführt, der Kläger sei zu dem unverzüglichen Rücktritt verpflichtet gewesen, weil ihm nach seinem eigenen Vorbringen bereits während der Prüfung die krankheitsbedingten Symptome, die zur Verminderung seines Leistungsvermögens geführt hätten, aufgefallen seien, so daß es besonderer Überlegungen und Selbstprüfungen nicht bedurft habe. Das Berufungsgericht hat weiterhin die Notwendigkeit der sofortigen Rücktrittserklärung damit begründet, daß sich dem Kläger die Notwendigkeit einer zeitnahen ärztlichen Untersuchung hätte aufdrängen müssen, weil es erfahrungsgemäß in der Natur solcher Erkrankungen liege, daß sie akut auftreten und ebenso rasch abklingen. Damit hat das Oberverwaltungsgericht alle vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Prüfungskriterien berücksichtigt.
b)
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie der Kläger vorträgt, in Abweichung von dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß dem Prüfling nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mehr zuzumuten sei als einem Prüfling vor Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung.
Es hat vielmehr die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Einzelfallprüfung vorgenommen, die besondere Situation des Klägers nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gewürdigt und untersucht, in welchem Umfang dem Kläger eine Mitwirkung zugemutet werden konnte. Einen Rechtssatz des vom Kläger behaupteten Inhalts hat es damit nicht aufgestellt.
4.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei von einem Rechtssatz im Urteil vom 17. Februar 1984 (a.a.O.) abgewichen, weil darin das Bundesverwaltungsgericht explizit zum Ausdruck gebracht habe, daß die an das Maß der zumutbaren Mitwirkung zu stellenden Anforderungen im Falle einer mündlichen Prüfung geringer seien als im Falle einer schriftlichen Prüfung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz dieses Inhalts überhaupt aufgestellt hat. An einer Divergenz fehlt es aber im vorliegenden Fall schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nur Rechtsausführungen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten während einer schriftlichen bzw. einer mündlichen Prüfung gemacht und dabei auf die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesen Prüfungen hingewiesen hat. Zu der hier relevanten Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Prüfling nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses spätestens den Rücktritt zu erklären hat, ist darin kein Rechtssatz enthalten.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streiwerts wird auf den Streiwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.
Seibert
Vogelgesang