Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1959, Az.: II ZR 144/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 144/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.06.1957
Rechtsgrundlagen
- § 4 Nr. I 6b n.F. AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- § 154 VVG
Fundstellen
- MDR 1959, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1492-1493 (Volltext mit amtl. LS) "Verweigerung des Versicherungsschutzes"
Prozessführer
W. Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft in St., vertreten durch ihren Vorstand in St., J.str. ..., Am F.,
Prozessgegner
den Landwirt Günther Be. in B. L., Kreis E.,
Amtlicher Leitsatz
Die Ausschlußklausel des §4 Nr. I 6 b AHB ist nicht anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer die irrige Vorstellung hatte, daß es sich bei den Sachen, die er durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit beschädigt oder zerstört hat, um seine eigenen Sachen handle.
Lehnt der Haftpflichtversicherer den Versicherungsschutz ab, so muß er die daraufhin vom Versicherungsnehmer selbst getroffene Entscheidung der Haftpflichtfrage gegen sich gelten lassen. Die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadenregulierung leichtfertig gehandelt hat, bleibt offen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Juni 1957 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat für sein landwirtschaftliches Gut bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Sommer 1955 hatte er 15 Rinder auf einer Pensionsweide, auf der sich auch Rinder anderer Landwirte befanden. Er erteilte dem Viehhändler H. den Auftrag, seine 15 Rinder zu verkaufen. Dieser trieb am 24. Juni 1955 das Vieh unter Mithilfe der Ehefrau des Schweizers des Klägers ab. Das Vieh wurde dann geschlachtet. Am 10. September 1955 stellte sich heraus, daß außer 10 Rindern des Klägers versehentlich 5 Rinder anderer Landwirte abgetrieben und geschlachtet worden waren, während 5 Rinder des Klägers auf der Weide zurückgeblieben waren. Der Kläger wurde deshalb von den Eigentümern der 5 angeblich wertvollen, versehentlich abgetriebenen Zuchttiere auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Er meldete den Schaden deshalb der Beklagten. Diese lehnte aber den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 1. Dezember 1955 unter Berufung auf §4 Ziff. I 6 b AHB ab, der lautet:
"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; ...."
Daraufhin setzte sich der Kläger selbst mit den anderen Landwirten über deren Haftpflichtansprüche auseinander und zahlte ihnen insgesamt 8.290,40 DM. Aus dem nachträglichen Verkauf seiner eigenen 5 auf der Weide zurückgebliebenen Rinder erzielte er 2.429,32 DM. Den Differenzbetrag von 5.861,08 DM verlangt er nunmehr von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte meint nach wie vor, sie brauche keinen Versicherungsschutz zu gewähren, weil die genannte Ausschlußklausel eingreife. Außerdem hätten die vom Kläger befriedigten angeblichen Haftpflichtansprüche der geschädigten Landwirte in Wahrheit nicht, jedenfalls aber nicht in dieser Höhe bestanden.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der dem Kläger entstandene Haftpflichtschaden unter den in §1 AHB umgrenzten Versicherungsschutz fällt. Die Revision hat allerdings darin recht, daß eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers lediglich wegen Abhandenkommens von Sachen nach §1 Ziff. 3 AHB mangels einer besonderen Vereinbarung durch den Versicherungsschutz nicht gedeckt ist. §1 Ziff. 1 AHB setzt vielmehr voraus, daß der Versicherungsnehmer wegen eines Ereignisses, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) zur Folge hat, für diese Folgen von einem Drittel auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben; denn wenn auch das dem Kläger zur Last gelegte Wegtreiben der 5 fremden Rinder nur ein Abhandenkommen von ihnen darstellte, so hatte dieses doch zur adäquaten Folge, daß die Rinder geschlachtet und damit vernichtet wurden, also die Sachschäden eintraten, für die der Kläger dann wegen der Verwechslung der Tiere von den Eigentümern haftpflichtig gemacht wurde. Da hier also die Entziehung der Tiere Sachschäden zur Folge hatte, für die der Kläger auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, sind damit die Voraussetzungen des §1 Ziff. 1 AHB erfüllt (Oberbach AHB Bd. I S. 83).
2.)
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel des §4 Ziff. I 6 b AHB auf den Schadenfall verneint. Nach dieser Bestimmung wird keine Deckung für Haftpflichtverbindlichkeiten wegen Sachschäden gewährt, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen (fremden) Sachen entstanden sind. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß zwar der Schaden an fremden Sachen entstanden ist, und daß auch das Ereignis, das ihn herbeigeführt hat, in den gewerblichen und beruflichen Bereich des Klägers fällt, daß er bzw. seine Leute aber diese Tätigkeit nicht an fremden, sondern an eigenen Sachen des Klägers ausüben wollten und auch auszuüben glaubten. Die entscheidende Frage ist daher, ob die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit fremden Sachen auch das Bewußtsein des Handelnden erfordert, daß er an oder mit fremden Sachen tätig wird. Dies ist schon nach dem Sprachgebrauch zu bejahen; denn nach einhelliger Auffassung erfordert der Begriff "Tätigkeit" schon nach dem Sprachgebrauch ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, zweckgebundenes Handeln (BGH VersR 1955, 706; Oberbach a.a.O. Bd. I S. 243; Prölss VVG 11. Aufl. §4 AHB Anm. 7 b; Wussow AHB §4 Anm. 52; Friedrich VersR 1953, 41 [42]), und da diese Tätigkeit auf eine fremde Sache gerichtet sein muß (vgl. Wehn-Schmidt, Die Neufassung der Obhuts- und Bearbeitungsklausel 9. Aufl. S. 36), muß sich das Bewußtsein des Handelnden auch darauf erstrecken, daß er an oder mit einer fremden Sache tätig wird. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit einer fremden Sache liegt also nicht vor, wenn er glaubt, bei dem Objekt oder Werkzeug seiner Tätigkeit handle es sich um eine eigene Sache. Deshalb ist in solchen Fällen die Ausschlußklausel des §4 Ziff. I 6 b AHB nicht anwendbar. Daß diese nicht schlechthin alle Fälle erfassen kann, in denen der Versicherungsnehmer bei Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fremde Sachen beschädigt, ergibt sich schon daraus, daß dann die Betriebshaftpflichtversicherung für Sachschäden überhaupt bedeutungslos wäre. Schließlich kann nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die genannte Ausschlußklausel auch nach ihrem Sinn und Zweck, daß nämlich der Versicherungsnehmer das unternehmerische Risiko selbst tragen soll, auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung finden; denn da sich die Haftpflichtversicherung ihrem Wesen nach ohnehin nicht auf die Beschädigung oder Vernichtung eigener Sachen beziehen kann (Oberbach a.a.O., Bd. I S. 6), kann als unternehmerisches Risiko bei §4 AHB nur dasjenige Risiko in Betracht kommen, das der Versicherungsnehmer bei seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bewußt in bezug auf fremde Sachen eingeht. Verrichtet er die Tätigkeit in der Vorstellung, es handle sich um seine eigene Sache, so handelt es sich bei dem Risiko ihrer Beschädigung oder Vernichtung nicht um dasjenige unternehmerische Risiko, das ihm durch die Ausschlußklausel aufgebürdet werden soll.
3.)
Der vom Berufungsgericht vorgenommenen weiteren Prüfung, ob der Kläger den Eigentümern der 5 Rinder, deren Schadenersatzansprüche er befriedigt hat, auch haftpflichtig war, bedurfte es im vorliegenden Deckungsprozeß nicht. Nach §3 Ziff. II 1 AHB umfaßt die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auch die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche vom Versicherungsnehmer. Will der Versicherer die Geschädigten nicht befriedigen, weil er ihre Haftpflichtansprüche für unbegründet hält, so hat er im Namen des Versicherungsnehmers den Haftpflichtprozeß zu führen und in ihm die Haftpflichtfrage klären zu lassen. Entzieht er sich dieser Pflicht, indem er, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, den Versicherungsschutz verweigert, überläßt er es damit also dem Versicherungsnehmer, die Haftpflichtfrage zu entscheiden, so muß er dann auch die daraufhin von diesem getroffene Entscheidung hinnehmen und die Befriedigung der Haftpflichtgläubiger durch den Versicherungsnehmer als in zulässiger Weise vorgenommen gegen sich gelten lassen mit der Folge, daß nunmehr der Versicherungsnehmer nach §154 VVG Zahlung an sich selbst verlangen kann (BGH VersR 1956, 187). Der Versicherer kann dann gegenüber einem solchen Zahlungsanspruch nicht mehr unter nachträglicher Aufrollung der Haftpflichtfrage einwenden, daß der Versicherungsnehmer die Haftpflichtansprüche zu Unrecht befriedigt habe (Prölss a.a.O. §154 Anm. 3; RG JRPrV 1938, 308; OLG Hamm RdK 1939, 290; OLG Celle VersR 1953, 81; OLG Düsseldorf VersR 1958, 409). Es braucht hier nicht geprüft zu werden, wie die Rechtslage ist, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadenregulierung leichtfertig gehandelt hat; denn gegen den Kläger kann hier nicht einmal der Vorwurf erhoben werden, daß er die Haftpflichtfrage fahrlässig unrichtig beurteilt habe, nachdem das Berufungsgericht in dieser Frage denselben Standpunkt wie er eingenommen hat.
Will sich der Haftpflichtversicherer, der glaubt, nicht leistungspflichtig zu sein, nicht der Gefahr einer unrichtigen Entscheidung der Haftpflichtfrage durch den Versicherungsnehmer aussetzen, so kann er die Klärung der Haftpflichtfrage selbst in der Hand behalten und sich vorbehalten, die Erfüllung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Befreiung von der Haftpflichtschuld zu verweigern. Das hat hier jedoch die Beklagte nicht getan.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.