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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: 1 StR 212/14

Berichtigung der Gründe eines Senatsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.2014
Aktenzeichen
1 StR 212/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 26963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. September 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 21 wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass nach dem Wort "ausgeschlossen." der Satz: "Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt." eingefügt wird.

Raum
Rothfuß
Jäger
Mosbacher
Fischer