Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: 1 StR 212/14
Berichtigung der Gründe eines Senatsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.2014
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 26963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. September 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 21 wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass nach dem Wort "ausgeschlossen." der Satz: "Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt." eingefügt wird.
Raum
Rothfuß
Jäger
Mosbacher
Fischer