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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2004, Az.: IX ZB 197/03

Rechtswirksamkeit von Erledigungserklärungen des Antragsstellers im Insolvenzverfahren; Wirkung der Erledigungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zulässigkeit des Rechtsmittels als Wirksamkeitsvoraussetzung für die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug; Ausschluss der Bestellung einer unternehmensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Anordnung der Eigenverwaltung als Zweck des Insolvenzantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2004
Aktenzeichen
IX ZB 197/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 23.07.2003

Fundstellen

  • DStR 2004, 1183-1184 (Kurzinformation)
  • DStR 2004, XII Heft 16 (Kurzinformation)
  • EWiR 2004, 923 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2004, 11 (Kurzinformation)
  • NZI 2004, 216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2004, 38
  • ZIP 2004, 425-426 (Volltext mit red. LS)

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 15. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird bis zum 11. Dezember 2003 auf 100.000,00 EUR, seit dem 12. Dezember 2003 auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und 22. Dezember 2003 bleiben ohne Wirkung.

2

1.

Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein. Nach § 13 Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zulässigen und aufrechterhaltenen - Antrag voraus. Die Erledigungserklärung vor der Eröffnung des Verfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, dass der Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178, 181). Nach der Verfahrenseröffnung können die Beteiligten - wie im Streitfall - im Blick auf die hierdurch eingetretene prozessuale Überholung ihr auf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bezogenes Rechtsschutzgesuch widerrufen. Eine Sachentscheidung zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ist dann nicht mehr möglich.

3

2.

Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rn. 20). An ihr fehlt es im Streitfall, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

4

Das Landgericht hat die vom Insolvenzgericht gemäß § 21 InsO getroffenen Anordnungen mit Erwägungen, die sich in der Würdigung des entschiedenen Einzelfalls erschöpfen, bestätigt. Dass die Bestellung einer unternehmensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter zwingend ausscheidet, wenn der Schuldner mit dem von ihm gestellten Insolvenzantrag - wie hier - die Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff InsO erstrebt, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Im Übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts, aus denen es die Einsetzung eines betriebsfremden Fachmannes zum vorläufigen Insolvenzverwalter als vorzugswürdig angesehen hat, schon im Blick auf die festgestellte, kurz vor der Antragstellung ausgeführte Überweisung eines Vorschusshonorars in Höhe von 290.000,00 EUR zu Gunsten der kurz zuvor eingesetzten Geschäftsführung gerechtfertigt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO stellen sich hierbei nicht.

5

Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Rücksicht auf die beiderseitigen Erklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird bis zum 11. Dezember 2003 auf 100.000,00 EUR, seit dem 12. Dezember 2003 auf 3.000,00 EUR festgesetzt.