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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1994, Az.: 1 StR 641/94

Verfahrensrüge; Protokollberichtigung; Formvorschriften; Verlesung der Anklageschrift; Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1994
Aktenzeichen
1 StR 641/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 299 (red. Leitsatz)
  • NStZ 1995, 200-201 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 298

Redaktioneller Leitsatz

a) Die Erhebung einer Verfahrensrüge kann durch eine Protokollberichtigung nicht beseitigt werden.

b) Zwar liegt ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 274 StPO vor, wenn die Anklageschrift nicht verlesen wird, ein Revisionsgrund ist darin jedoch nicht zu sehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er als Erzieher in einer von der Arbeiterwohlfahrt Karlsruhe betriebenen Kindertagesstätte in der Zeit zwischen dem 2. Juli 1990 und dem 7. April 1992 zwei Mädchen (Laila K. und Nora B.) sowie zwei Jungen (Felix M. und Nico Kr.) jeweils mindestens einmal sexuell mißbraucht. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I. Die Rüge, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO sei verletzt, dringt nicht durch.

3

1. Allerdings macht die Revision zu Recht geltend, die Staatsanwältin habe den Anklagesatz nicht verlesen. Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung in seiner ursprünglichen Fassung ausweist, ist der Anklagesatz nicht verlesen worden. Es vermerkt lediglich: Der Vorsitzende stellte fest, daß die Staatsanwaltschaft unter dem 30. September 1993 Anklage erhoben hatte und daß diese durch Eröffnungsbeschluß der Strafkammer vom 28. Dezember 1993 zur Hauptverhandlung zugelassen worden war. Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i.S. des § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6).

4

Am 14. Juli 1994 - nach Eingang der Revisionsbegründung - haben der Vorsitzende und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle das Protokoll dahin berichtigt, daß eingefügt wurde: "Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz." Diese Berichtigung ist indes unbeachtlich, weil sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125 sowie BGH NStZ 1984, 521;  1986, 374).

5

2. Doch beruht hier das Urteil nicht auf dem Unterbleiben der Verlesung des Anklagesatzes.

6

Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört nicht zu den "absoluten" Revisionsgründen i.S. des § 338 StPO. Kommt der Verlesung des Anklagesatzes auch im allgemeinen wesentliche Bedeutung zu, so ist doch eine Ausnahme gegeben in Fällen, in denen der Zweck der Verlesung durch ihr Unterbleiben nicht beeinträchtigt worden ist. Dieser geht dahin, diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Möglich ist ein Verhandlungsverlauf, der es auch ohne Verlesen des Anklagesatzes - nicht zu verlesen ist der sonstige Inhalt der Anklageschrift, insbesondere das Ermittlungsergebnis (Treier in KK 3. Aufl. § 243 Rdn. 24) - allen Verfahrensbeteiligten gestattet, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozeßführung entsprechend einzurichten. Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen läßt, das Nichtverlesen des Anklagesatzes könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057 sowie NStZ 1982, 518; vgl. auch BGH NStZ 1982, 431, 432;  1984, 521;  1986, 39 f.;  1986, 374). So verhält es sich hier:

7

Die gerichtlich zugelassene Anklage, der die Verurteilung des Angeklagten entspricht, enthielt einen Schuldvorwurf, der nach Art und Umfang leicht zu überschauen war. Danach lag ihm zur Last, während seiner Beschäftigung als Erzieher in einer Kindertagesstätte vier Kinder (zwei Mädchen und zwei Jungen) jeweils mindestens einmal sexuell mißbraucht zu haben. In der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte nicht nur zu seinen persönlichen Verhältnissen, sondern von Anfang an auch zur Sache, wobei er die Vorwürfe bestritt. Es handelte sich nicht etwa um einen verwickelten Sachverhalt. Die Vorfälle unterschieden sich durch die Person der Geschädigten deutlich voneinander. Im Rahmen der Beweisaufnahme vernahm die Strafkammer vor allem die Mütter der betroffenen Kinder als Zeuginnen zum Anklagevorwurf. Auf Grund des Ablaufs der Verhandlung war es für sämtliche Beteiligte klar zu ersehen, welches Tatgeschehen dem Angeklagten vorgeworfen wurde. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für ausgeschlossen, daß sich das Nichtverlesen des Anklagesatzes zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

8

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Entgegen der Meinung der Revision ist in jedem der Fälle, die ihm zur Last liegen, noch ausreichend erkennbar, welche Tat von der Verurteilung erfaßt wird (vgl. dazu BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1, 3, 4; BGH StV 1994, 361). Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.