Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1987, Az.: 2 StR 643/86
Möglichkeit der Strafmilderung, wenn die Tat im Versuchsstadium geblieben ist; Voraussetzungen für die Strafmilderung des Versuchs; Beihilfe zu einer versuchten schweren räuberischen Erpressung; Aufhebung eines Urteils wegen mangelhafter Beweiswürdigung; Gesamtwürdigung von Indiztatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 11.08.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Prozessgegner
1. Kaufmann Karsten Andreas G., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1959 in M. (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Konditor Andreas K. aus Bad N., geboren am ... 1958 in D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten G., Rechtsanwalt Koch aus
F. als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 1986,
- 1.
soweit es den Angeklagten K. betrifft,
- 2.
in dem Strafausspruch gegen den Angeklagten G.
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde.
Die Angeklagten sind seit längerer Zeit eng miteinander befreundet. Am 7. März 1986 fuhr der in Frankfurt wohnhafte Angeklagte G. - möglicherweise mit einer weiteren Person - in das Parkhaus B. Straße ... in O. am M., Er wollte sich über die Möglichkeiten eines Raubüberfalls auf das in der Nähe des Hugenottenplatzes befindliche Schmuckgeschäft "D.", B. Straße ... vergewissern und Fluchtwege auskundschaften. Bei dieser Gelegenheit entschloß "man" sich, die Tat am Morgen des 10. März 1986 auszuführen. Der Angeklagte G. sollte den Überfall begehen, die Beute einem in dem erwähnten Parkhaus wartenden Zigeuner übergeben und dann mit einem anderen Mittäter fliehen. Durch Vermittlung der Freundin des Angeklagten K. besorgte er sich eine Kleinkaliberschnellfeuerwaffe. Am 10. März 1986 erschien er gegen 9.30 Uhr in der Wohnung des Angeklagten K., die etwa 10 Minuten Fußweg vom Tatort entfernt liegt. Er war mit der Straßenbahn aus F. gekommen. Als er die Klingel an der Wohnung des Mitangeklagten betätigte, schlief dieser noch. K. brachte ihn dann mit seinem Wagen, der im allgemeinen von beiden benutzt wurde, in die unmittelbare Nähe des Tatortes. Von dort begab sich der Angeklagte G. zu dem Schmuckladen. Verabredungsgemäß kehrte K. nach einiger Zeit zu seiner Wohnung zurück. Inzwischen betrat der Angeklagte G. das Geschäft, in dem sich nur zwei Verkäuferinnen aufhielten. Diese nötigte er durch Drohung mit der Waffe dazu, Schmuck im Einkaufswert von mindestens 100.000 DM in die ihnen von ihm übergebene Sporttasche zu packen. Diese nahm er daraufhin unter den Arm und schickte sich an, das Geschäft zu verlassen. In diesem Augenblick betrat der Inhaber von der Straße her den Verkaufsraum. Es kam zu einem Handgemenge. Der Geschäftsinhaber gelangte wieder in den Besitz der Schmuckstücke. Gegenüber der Polizei äußerte G., ein "Andreas" (das ist der Vorname des Mitangeklagten K.) habe ihn zum Tatort gefahren, den Überfall beobachtet und dem im Parkhaus auf die Beute Wartenden von dem Mißlingen der Tat berichtet. Er wolle jenen "Andreas" jedoch nicht in die Sache hineinziehen, weil er "ein armes Schwein" sei wie er selbst.
Der Angeklagte K. wurde ebenfalls festgenommen. Er blieb bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Bei der Durchsuchung seines Fahrzeugs wurde im Handschuhfach eine Brieftasche entdeckt. Sie enthielt neben persönlichen Papieren des Angeklagten K. einen Parkschein des erwähnten Parkhauses. Als Benutzungsdauer war die Zeit von 9.11 bis 9.41 Uhr am 7. März 1986 vermerkt.
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, den Angeklagten K. aber freigesprochen und seine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft angeordnet.
II.
Gegen das Urteil ist unter anderem von der Staatsanwaltschaft Revision eingelegt worden. Sie greift mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision den Strafausspruch sowie den Freispruch an. Ferner hat sie sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung eingelegt.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen dieses wendet. Damit wird die sofortige Beschwerde gegenstandslos.
1.
Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft die Begründung des Landgerichts für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB. Auf Bl. 9 f UA hat die Strafkammer ausgeführt, obwohl der Angeklagte G. allein durch das Eingreifen des Geschäftsinhabers an der Vollendung der Tat gehindert worden sei, habe sich das Landgericht entschlossen, von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Angeklagte immerhin nicht in den Genuß der Beute gelangt und der durch die Tat entstandene Schaden gering geblieben sei.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sie besagen einmal, daß jene Milderungsbestimmung angewendet worden ist, weil es sich lediglich um einen Versuch handelt. Eine derartige Begründung widerspricht der gesetzlichen Regelung, nach der ein Versuch milder bestraft werden "kann" als die vollendete Tat. Die Milderung ist also nicht obligatorisch. Davon abgesehen hat die Strafkammer unbeachtet gelassen, daß die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung grundsätzlich eine Gesamtschau der Tatumstände (im weitesten Sinne) sowie der Persönlichkeit des Täters erfordert (st. Rspr., u.a. BGHSt 16, 351, 353; BGH bei Holtz MDR 1981, 979 [BGH 10.11.1980 - II ZR 96/80]). Von Bedeutung sind hierbei vor allem die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie (BGH StV 1985, 411).
Angesichts dieser den Angeklagten G. bevorteilenden Sachmängel muß auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Strafausspruch aufgehoben werden.
2.
Die Begründung des Freispruchs für den Angeklagten K. von dem in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf der Beihilfe zu jener versuchten schweren räuberischen Erpressung hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht meint, es habe auf Grund der verschiedenen Aussagen der beiden Angeklagten kein so eindeutiges Bild von der möglichen Beteiligung des Angeklagten K. erlangen können, daß dies zu einer Verurteilung ausreichen würde. Zwar stehe fest, daß der Angeklagte G. gegenüber der Polizei den Namen "Andreas" genannt und ihn als Mitwisser der Tat bezeichnet habe. Dies genüge aber für eine Verurteilung des Angeklagten K. nicht, weil G. "Gründe haben mag, warum er ... den Namen Andreas genannt hat". Ferner hat die Strafkammer zahlreiche weitere Belastungsmomente aufgeführt. Hierzu zählt: Vom Angeklagten K. ist in der Hauptverhandlung schließlich sein objektiver Tatbeitrag eingeräumt worden. Der Angeklagte G. hat sich mit wechselnden Erklärungen und Einlassungen bemüht, glaubhaft zu machen, daß sein Freund keine Kenntnis von der geplanten Tat gehabt habe. Dieser hat seine Einlassungen jeweils entsprechend angepaßt. Die Strafkammer führt dazu aus, sie sei von der Richtigkeit keiner der betreffenden Versionen überzeugt. So könne sie keine nachvollziehbare Erklärung dafür finden, warum G. angeblich zwei Stationen vor dem Tatort aus der Straßenbahn gestiegen sei, um K. - von dem er nicht einmal gewußt habe, ob er zu Hause sei - aus dem Bett zu holen, und dieser sich ohne weiteres bereiterklärt habe, ihn - eigentlich grundlos - die kurze Entfernung zum H.platz mit seinem Pkw zu fahren; es sei denn, er habe den Tatplan gekannt. Auch weist das Landgericht darauf hin, daß K. nicht zu erklären vermochte, wieso sich der Parkschein vom 7. März 1986 in seiner Brieftasche befand.
Dennoch hat sich die Strafkammer nicht in der Lage gesehen, den Angeklagten K. zu verurteilen.
Diese Entscheidung ist schon deshalb zu beanstanden, weil die Strafkammer die Beweisanzeichen, selbst soweit sie ihnen einen gewissen Indizwert beimißt, nur einzeln abgehandelt, nicht jedoch zusammenfassend gewertet hat. Das läßt besorgen, daß das Landgericht die jeweilige Indiztatsache, nachdem es sie als für die Überführung des Angeklagten unzureichend angesehen hat, aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden hat. Es hätte aber einer Gesamtwürdigung bedurft, weil eine Mehrzahl von Indizien auch dann, wenn keines von ihnen für sich allein zum Nachweis der Tatbeteiligung des Angeklagten ausreicht, dennoch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln kann (st. Rspr.).
Hinzu kommt, daß das Landgericht die Anforderungen überspannt hat, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht entstehen läßt. Bedenken, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakttheoretischen Möglichkeit gründen, haben außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.). Die Begründung des Landgerichts dafür, daß es glaubte, der Nennung des Namens "Andreas" durch den Angeklagten Giesecke keinen Beweiswert beimessen zu können, legt in besonderem Maße die Annahme nahe, daß es sich von derartig ungerechtfertigten Zweifeln hat beeinflussen lassen.
Der Freispruch kann danach ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer