Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2009, Az.: 2 StR 194/09
Vorliegen einer Bewertungseinheit durch Verbindung der innerhalb desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung i.R.e. Bandenhandels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.2009
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 18073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2009, 320
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen entfällt.
Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; NStZ-RR 1999, 219; Senat , Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR 2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97).
Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von B. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
RiBGH Prof. Dr. Fischer Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
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