Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1973, Az.: 1 StR 140/73
Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern; Ermächtigung zur Teilrücknahme eines Rechtsmittels; Revision gegen die Höhe einer verhängten Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 140/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 23.11.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Blutschande u.a.
Prozessführer
Helmut W. aus D., geboren am ... 1932 in G., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 23. November 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Unzucht mit Kindern und anderer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt hat die Revision unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbegründung aber erklärt, daß das Rechtsmittel sich gegen das Strafmaß richte und daß "in diesem Zusammenhang" die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts gerügt werde. In Beantwortung eines Schreibens des Generalbundesanwalts hat der Verteidiger in einem Schriftsatz vom 11. April 1973 versichert, daß der Angeklagte ihm freigestellt habe, "im Rahmen der Revisionseinlegung nach eigenem Gutdünken zu verfahren". Er, der Verteidiger, habe nach Vorliegen des schriftlichen Urteils selbständig entscheiden sollen, inwieweit das Urteil der Jugendkammer angefochten werde.
Entschließt sich der Verteidiger, die unbeschränkt eingelegte Revision in der Revisionsbegründung auf einen abtrennbaren Teil der Verurteilung zu beschränken, so ist die darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels nur wirksam, wenn der Verteidiger zu ihr ermächtigt war. Die Ermächtigung muß zwar ausdrücklich erteilt werden (§ 302 Abs. 2 StPO), doch kann die Erteilung auch mündlich oder fernmündlich geschehen und der Nachweis durch eine Versicherung des Verteidigers erbracht werden (BGH LM StPO § 302 Nr. 4 = NJW 1952, 273; BGH GA 1968, 86). Der Senat sieht die Erklärung des Verteidigers vom 11. April 1973 als ausreichenden Beweis dafür an, daß er mündlich ermächtigt wurde, "nach Gutdünken" über den Umfang der Anfechtung zu befinden, also zur Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ermächtigt war. Bestünden Zweifel an einer wirksamen Ermächtigung, müßte das Rechtsmittel, das nur "im Zusammenhang" mit der Anfechtung des Strafausspruchs die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, als nicht formgerecht begründet und deshalb als unzulässig angesehen werden, soweit durch die unbeschränkt eingelegte Revision auch der Schuldspruch angegriffen worden ist (RG HRR 1940, 346; BGH LM StPO § 302 Nr. 1).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden. Der Landgerichtsarzt, der sich zu dieser Frage äußerte, habe den Angeklagten nur eine halbe Stunde lang vor der Hauptverhandlung untersucht.
Die Rüge greift nicht durch.
Es besteht kein Erfahrungsgrundsatz des Inhalts, daß ein Gutachten zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur auf Grund einer längeren Untersuchung abgegeben werden kann. Regelmäßig darf es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob ihm schon eine einmalige kürzere Untersuchung in Verbindung mit der Beobachtung in der Hauptverhandlung die für sein Gutachten ausreichende Grundlage zu geben vermag (BGH, Urteil vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60 -). Besondere Umstände, die es geboten oder nahegelegt hätten, nur eine längere Untersuchung des Angeklagten als ausreichend anzusehen, hat die Revision nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Sachverständigen behandelten Thematik. Sie betraf Fragen, die er nicht selten zu erörtern hat, die ihm also durchaus geläufig sind.
II.
Auch der Sachbeschwerde ist ein Erfolg zu versagen.
1.
Der Angeklagte sprach seit 1957 in immer größerem Umfange dem Alkohol zu. Er war zur Tatzeit chronischer Trinker mit weitgehendem Kontrollverlust und erkennbarem sozialem Abbau. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Jugendkammer angenommen, daß die vom Angeklagten begangenen Straftaten nicht "Folge seiner Trunksucht" sind. Der Alkoholmißbrauch und das strafbare Verhalten müßten vielmehr als Ausfluß der Zügellosigkeit des Angeklagten, einer primär triebstarken, hemmungslosen und labilen Persönlichkeit, angesehen werden. Die Zügellosigkeit als solche habe aber noch keinen Krankheitswert.
Die Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und lediglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angenommen, daß eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, weil er sehr häufig angetrunken war, als er die strafbaren Handlungen beging. Eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB und die Anwendung der im Falle des Vorliegens mildernder Umstände vorgesehenen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 2, 181 Abs. 4 StGB hat die Jugendkammer abgelehnt. Sie hat aber zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der langdauernde Alkoholmißbrauch zu einem gewissen Persönlichkeitsabbau mit Störung des Schamgefühls führte und daß dadurch Schuldvorwurf und Strafwürdigkeit gemindert werden.
2.
Die Feststellungen und Folgerungen der Jugendkammer können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Demgemäß ist davon auszugehen, daß die psychopathische Abweichung persönlicher Wesenszüge des Angeklagten von der Norm und der in ihr seine Erklärung findende Alkoholmißbrauch noch keinen Krankheitswert im Sinne von § 51 StGB zur Tatzeit hatten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund vorangegangenen Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1961 - 4 StR 52/61 -). Mit nicht angreifbaren Erwägungen ist die Jugendkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß lediglich eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht auszuschließen sei.
Mit diesem Ergebnis ist es durchaus vereinbar, daß die Jugendkammer die Strafe nicht nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB gemildert hat. Der Schuldgehalt strafbaren Verhaltens, nach dem die Frage einer Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu entscheiden ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die dieses Verhalten der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGHSt 7, 28, 31). Die Jugendkammer hat die gebotene Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die schulderhöhenden Umstände, die sie insbesondere darin gefunden hat, daß der Angeklagte sich gleich an zwei seiner Töchter über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen vergriff, daß viele seiner Handlungen von besonderer Schwere und Schamlosigkeit waren und daß er die Kindheit seiner Opfer brutal zerstörte, schließen Bedenken dagegen aus, daß die Strafen innerhalb der Strafrahmen bestimmt worden sind, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht. Die alkoholische Depravation des Angeklagten wurde als zu seinen Gunsten sprechende Strafzumessungstatsache berücksichtigt. Damit hat ihr die Jugendkammer bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe Rechnung getragen. Di. Strafhöhe ist nicht zu beanstanden.
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen