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§ 6a UAusschG - Einberufung der Sitzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Amtliche Abkürzung
UAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-2

Der Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.