Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1979, Az.: VII ZR 84/78
Erfüllung einer Steuerforderung eines privaten Dritten; Übergang der Befugnis der öffentlichen Hand, sich an gesetzlichen Vetreter des Steuerpflichtigen zu halten; Schadensersatzanspruch des die Steuerforderung Erfüllenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1979
- Aktenzeichen
- VII ZR 84/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.02.1978
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 75, 23 - 26
- DB 1979, 1892 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 568-569
- MDR 1979, 1014-1015 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2198-2199 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Frans M., I. S., P.straße ..., N.
Prozessgegner
Ehemaliger Geschäftsführer Wolfgang H., J.straße ..., O-R./W.
Amtlicher Leitsatz
Erfüllt ein privater Dritter eine Steuerforderung, so geht mit dieser nicht auch die Befugnis der öffentlichen Hand auf ihn über, sich gemäß §§ 34, 69 AO 1977 (= §§ 103, 109 a.F. AbgO) an den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen zu halten.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte war vom 4. März 1973 bis 30. Mai 1975 Geschäftsführer einer Re.-Handelsgesellschaft mbH (künftig: GmbH). Die GmbH bezog laufend Waren aus Holland. Den Transport besorgte als Spediteur die Klägerin. Diese zahlte absprachegemäß beim Grenzübertritt die jeweils anfallenden Einfuhrumsatzsteuern.
Am 20. Mai 1975 stellte die GmbH Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen. Der Antrag wurde am 26. Mai 1975 mangels Masse abgewiesen. Es blieben 27 Rechnungen offen, mit denen die Klägerin der GmbH zwischen dem 11. April und 26. Mai 1975 für verauslagte Einfuhrabgaben insgesamt 21.915,41 DM berechnet hat.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen vom Beklagten als früherem Geschäftsführer der GmbH. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung nicht für gegeben.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Durch die Weiterveräußerung der Ware hat sich der Beklagte nicht, wie die Revision meint, nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin mag wegen der verauslagten Einfuhrabgaben gemäß § 410 HGB ein Spediteurpfandrecht an der jeweiligen Ware erworben haben. Dieses Pfandrecht ist aber nach § 1253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1257 BGB bereits mit der Aushändigung der Ware an den Empfänger erloschen. Es konnte deshalb durch die Weiterveräußerung der Ware nicht mehr beeinträchtigt werden.
Infolge der durch den Übergang bewirkten Umwandlung der Steuerforderung in eine privatrechtliche Geldforderung (vgl. BGH NJW 1973, 1077 Nr. 3, 1078) kann auch ein etwa mitübergegangenes, aus der Sachhaftung für bestimmte Steuern herzuleitendes Recht nicht weiter gehen als ein privatrechtliches Pfandrecht.
2.
Mit Recht hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 263 StGB nicht für dargetan.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin nur noch vorgetragen, der Beklagte habe "schuldhaft" gehandelt, weil er Aufträge erteilt habe, obwohl er die Übersicht über die vorhandenen Mittel der Gesellschaft verloren gehabt habe und deshalb nicht habe sicher sein können, ob die jeweils entstehenden Steuern von der Gesellschaft würden bezahlt werden können. Dem läßt sich nicht entnehmen, daß der Beklagte mit auch nur bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er kann vielmehr damit gerechnet haben, daß wenigstens die Mittel, um die verauslagten Einfuhrabgaben zu begleichen, jederzeit zur Verfügung stünden. Denn es handelte sich, wie die Klägerin selbst erwähnt hat, um leicht verderbliche Ware, die schnell abgesetzt werden mußte. Es hätte besonderer Darlegung bedurft, warum der Beklagte nicht davon hätte ausgehen dürfen, daß Zahlungen auf Einfuhrabgaben, die nur einen Bruchteil des Warenwertes ausmachten, zumindest aus dem Verkaufserlös hätten geleistet werden können. Das anzunehmen, lag für den Beklagten sogar nahe. Daß er billigend in Kauf genommen hätte, der Gesellschaft würde auch diese Möglichkeit nicht offenstehen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin zu erfüllen, hat die Klägerin nicht behauptet.
Unter diesen Umständen fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 826 BGB für eine Schadenshaftung des Beklagten.
3.
Er ist der Klägerin auch nicht aus § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, können Gesellschaftsgläubiger nach diesen Vorschriften Schadensersatz nur insoweit verlangen, als sie bei rechtzeitiger Stellung des Konkursantrags eine Konkursquote erhalten hätten, nicht dagegen, soweit sie veranlaßt worden sind, der GmbH noch weiteren Kredit zu gewähren (BGHZ 29, 100, 106; BGH Urteil vom 2. Februar 1960 - VI ZR 13/59 = WM 1960, 641; Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. § 64 Anm. 1 C; Karsten Schmidt JZ 1978, 661, 664 m.w.N.). Dazu, in welcher Höhe die Klägerin im Konkurs der GmbH befriedigt worden wäre, wenn der Beklagte früher, als es geschehen ist, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt hätte, hat die Klägerin nichts vorgetragen.
II.
Das Berufungsgericht versagt der Klägerin ferner den Zugriff gegen den Beklagten gemäß §§ 103, 109 a.F. Abgabenordnung (jetzt §§ 34, 69 AO 1977). In die nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Hand kraft ihrer Hoheitsgewalt eingeräumte Rechtsstellung sei die Klägerin auch dann nicht eingetreten, wenn mit den von ihr geleisteten Zahlungen die jeweilige Steuerforderung auf sie übergegangen sein sollte.
Auch das hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Nach § 103 a.F. AbgO (jetzt § 34 AO 1977) haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen Personen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. § 109 Abs. 1 a.F. AbgO bestimmt, daß die Vertreter insoweit persönlich neben dem Steuerpflichtigen haften, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt worden sind (vgl. a. § 69 AO 1977, der aber die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt).
2.
Es ist seit langem anerkannt, daß eine Steuerforderung der öffentlichen Hand, wenn die Steuerschuld von einem privaten Dritten getilgt wird, nach allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften auf den Dritten übergehen kann (BGHZ 39, 319, 323; BGH NJW 1956, 1197 Nr. 4; 1973, 1077 Nr. 3 m.w.N.; RGZ 135, 25; 146, 317, 319; Alff in BGB-RGRK 12. Aufl. § 268 Rdn. 7). Auch im vorliegenden Falle kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nach Zahlung der Einfuhrabgaben für die GmbH Inhaberin der Steuerforderungen mit einem etwaigen Vorrecht gemäß § 61 Nr. 2 KO im Konkurs der GmbH geworden ist (vgl. BGH a.a.O.).
a)
Erfüllt ein privater Dritter eine Steuerschuld, so ist das öffentlich-rechtliche Forderungsverhältnis zwischen dem Staat und dem bisherigen Steuerschuldner beendet (RGZ 135, 25, 30). Mit dem Übergang auf den Dritten wird die Steuerforderung aus ihrer hoheitlichen Beziehung gelöst (RGZ 146, 317, 319). In der Hand des Dritten dient die als Steuerforderung entstandene Forderung nur noch der Durchsetzung seiner privatrechtlichen Erstattungsansprüche gegenüber demjenigen, dessen Steuern er bezahlt hat. Sie dient keinen Öffentlichen Belangen mehr und kann deshalb in der Hand des Dritten auch nur noch eine privatrechtliche Geldforderung sein (BGH NJV 1973, 1077 Nr. 3, 1078; vgl. auch Tipke/Kruse Abgabenordnung a.F. 7. Aufl. § 97 Rdn. 14). Damit geht aber auch gemäß § 401 Abs. 2 BGB das Konkursvorrecht der Öffentlichen Hand nach § 61 Nr. 2 KO auf den zahlenden Dritten über. Denn dieses Vorrecht findet seine Grundlage nicht im öffentlichen Recht, sondern im privaten Konkursrecht (RGZ 135, 25, 32).
b)
Demgegenüber ist die dem Staat nach den §§ 103, 109 a.F. AbgO (jetzt §§ 34, 69 AO 1977) eingeräumte Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Steuerschuldner auch dessen gesetzlichen Vertreter in Anspruch zu nehmen, öffentlich-rechtlicher Natur. Sie dient ausschließlich öffentlichen Belangen und soll im Interesse der Allgemeinheit sicherstellen, daß alle Steueransprüche durchgesetzt werden, damit die dem Staat gebührende Abgaben auch tatsächlich in seine Kassen fließen und so der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Nur aus dieser besonderen Interessenlage ist es gerechtfertigt, daß dem Staat der nach unserer Rechtsordnung ungewöhnliche Zugriff auf den gesetzlichen Vertreter persönlich neben dem von diesem vertretenen Steuerschuldner ermöglicht wird. Wenn die Steuerschuld - durch wen auch immer - getilgt worden ist, besteht für einen solchen Zugriff kein rechtfertigender Grund mehr. Der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck, im Interesse der Allgemeinheit den ungeschmälerten Eingang aller öffentlichen Abgaben zu gewährleisten, ist nämlich dann bereits erreicht.
Der Zweck der §§ 103, 109 a.F. AbgO (jetzt §§ 34, 69 AO 1977) geht nicht etwa dahin, unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften den Zugriff auf den gesetzlichen Vertreter eines Steuerschuldners schlechthin zu ermöglichen, ohne Rücksicht darauf, wer Inhaber der Steuerforderung ist, insbesondere ob Inhaber ein privater Dritter geworden ist. Das würde der veränderten Interessenlage nicht gerecht. Erbringt ein privater Dritter Leistungen aus einem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 48 AO 1977) und geht die Steuerforderung auf ihn über, die aber - wie dargelegt - in seiner Hand nur noch eine privatrechtliche Geldforderung sein kann, so richtet sich auch die Möglichkeit eines Haftungsdurchgriffs auf andere Personen als den ursprünglichen Schuldner ausschließlich nach Privatrecht, also nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 56, 81; 68, 312, beide mit Nachweisen). Mehr kann der auf privatrechtlicher Grundlage - hier aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags - für den Steuerschuldner eintretende Dritte nicht erwarten. Daß die von ihm für den Schuldner beglichene Forderung eine Steuerforderung ist, rechtfertigt es nicht, damit Befugnisse des Staats, gegen andere als den eigentlichen Steuerschuldner vorzugehen, auf ihn überzuleiten; denn diese Befugnisse sind dem Staat kraft seiner Hoheitsgewalt ausschließlich zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeräumt. Solche Vorzugsrechte können und dürfen nur von der öffentlichen Hand ausgeübt werden. Darauf, ob die Mithaftung des gesetzlichen Vertreters auch Strafcharakter hat, wie die Revisionserwiderung meint kommt es nicht an. Daß die Voraussetzungen für den privatrechtlichen Haftungsdurchgriff gegen den Beklagten erfüllt wären, hat die Klägerin nicht dargetan.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener