Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1967, Az.: VII ZR 309/64
Abgrenzung zwischen bloßer Gefälligkeitshandlung ohne rechtsgeschäftliche Bindung und einem Gefälligkeitsvertrag; Zusammenhang zwischen dem Wert einer anvertrauten Sache und einem Bindungswillen; Auswirkung der Mittellosigkeit auf einen Bindungswillen; Gesetzliche vertragsähnliche Fürsorgepflicht aus Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 309/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 07.10.1964
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats 1 b des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Am 3. August 1947 nahm der Beklagte, ein damals 27-jähriger, mit dem Kläger befreundeter Student, auf einer Bahnreise von Mannheim nach Starnberg auf Bitten des Klägers ein Päckchen mit. Am Gepäckschalter des Bahnhofs in Starnberg kam ihm das Päckchen abhanden.
Der Kläger behauptet, in dem Päckchen habe sich, wie der Beklagte gewußt habe, der Schmuck der Familie P. befunden, der einen Wert von mindestens 128.900 holl. Gulden gehabt habe. Er macht den Beklagten für den Verlust des Schmucks verantwortlich und hat als Teilschadensersatz mit der Klage 10.000 DM nebst Zinsen beansprucht.
Der Beklagte macht u.a. geltend, er habe das Päckchen, auf dessen Wert der Kläger ihn nicht hingewiesen habe, nur aus Gefälligkeit mitgenommen und hafte nicht. Etwaige Ansprüche seien auch verjährt.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf 10.000 DM nebst Zinsen weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche. Es führt aus, weder ein Auftrag noch überhaupt ein Rechtsgeschäft sei zustandegekommen. Der Beklagte habe das Päckchen nur aus Gefälligkeit mitgenommen, ohne sich rechtlich zu binden.
Mit der Abgrenzung zwischen bloßer Gefälligkeitshandlung ohne rechtsgeschäftliche Bindung und einem Gefälligkeitsvertrag hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil BGHZ 21, 102 ausführlich befaßt. Von den dort aufgestellten Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus. Aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles stellt es, den eigenen Vortrag des Klägers zugrundelegend, fest, daß der Beklagte sich nicht rechtlich binden wollte und diesen Willen auch den Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Den Bindungswillen verneint es namentlich, weil es unverständlich gewesen wäre, wenn der Beklagte, ein mittelloser Student, die Haftung für einen Schmuck übernommen hätte, dessen sehr hoher Wert ihm nach der Behauptung des Klägers genau bekannt gewesen sei. Zwar könne nach der Rechtsprechung gerade der hohe Wert einer anvertrauten Sache auf einen Bindungswillen schließen lassen. Hier spreche aber der Wert im Zusammenhang mit der Vermögenslage des Beklagten und den freundschaftlichen Bindungen der Parteien gegen die Begründung vertraglicher Pflichten.
II.
Ob durch Erklärungen oder sonstiges Verhalten ein Vertrag zustandekommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende Gefälligkeitshandlung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet grundsätzlich das Revisionsgericht. Rechts- und Verfahrensfehler kann die Revision hier nicht dartun.
1.)
So hebt sie ohne Erfolg den hohen Wert des Schmucks hervor. Das Berufungsgericht hat den Wert berücksichtigt und auch nicht übersehen, daß er oft ein Indiz für einen Bindungswillen sein kann. Das braucht aber nicht in jedem Falle so zu sein, und es liegt noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, in dem hohen Wert hier im Zusammenhang mit den anderen Umständen des Falles, insbesondere der Mittellosigkeit des Beklagten, ein Anzeichen zu sehen, das gegen eine rechtserhebliche Vereinbarung spricht.
2.)
Das Berufungsgericht brauchte den Beklagten nicht als Partei zu vernehmen. Der Vortrag auf S. 5 des am 24. Juni 1964 eingegangenen Schriftsatzes, auf den die Revision Bezug nimmt, ist teils unerheblich, teils vom Berufungsgericht als richtig unterstellt worden.
Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte den Schmuck vorher schon einmal von Starnberg nach Mannheim befördert hatte. Denn es ist nicht ersichtlich, daß er damals eine Haftung für den Schmuck übernommen hätte. Daß sogar die Rede davon gewesen sein soll, allein eines der Schmuckstücke sei etwa 100.000 RM wert, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, freilich allem Anschein nach gemeint, daß diese Äußerung erst anläßlich der Rückbeförderung von Mannheim nach Starnberg gefallen sein soll. Dieses Versehen hat die Entscheidung sicherlich nicht beeinflußt, der hohe Wert ist für das Berufungsgericht in jedem Falle ein Anzeichen nicht für, sondern gegen das Eingehen einer rechtlichen Bindung gewesen.
Weiter war in dem genannten Schriftsatz vorgetragen: "Es lag eindeutig ein Gefälligkeitsvertrag vor, der für den Beklagten eine Haftung begründete, die der Beklagte erkannte und übernahm". Dieser Vortrag ist eine rechtliche Wertung, keine Tatsachenbehauptung, und kam für eine Beweiserhebung nicht in Betracht.
III.
Die Revision meint, es bestehe nach § 242 BGB wenigstens eine gesetzliche Vertrags ähnliche Fürsorgepflicht desjenigen, dem Rechtsgüter eines anderen anvertraut würden, und beruft sich dafür auf Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 27, 6.
Wieweit dieser Ansicht im allgemeinen gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen. Das bloße Anvertrauen einer Sache kann jedenfalls dann nicht nach Vertragsrecht oder entsprechend vertraglichen Grundsätzen beurteilt werden, wenn, wie es hier festgestellt worden ist, aus den Umständen des Falles hervorging, daß der Empfänger der Sache keine Haftung übernehmen wollte.
IV.
Das Berufungsurteil enthält auch sonst im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Meyer