Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 4 AGGVG - Zahl und Art der Spruchkörper bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-1-J

Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten sind zuständig:

  1. 1.
    das Staatsministerium für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,
  2. 2.
    die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.