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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1963, Az.: VI ZR 137/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1963
Aktenzeichen
VI ZR 137/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 15.03.1962

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. März 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger fuhr am 29. Juli 1958 mit seinem Pkw Mercedes auf der Autobahn Leipheim-Augsburg. An der Steigung hinter der Ausfahrt Zusmarshausen mußte der Wagen gegen 12.55 Uhr mittags anhalten, weil der Motor ungewöhnlich heiß wurde. Der Thermometer stieg auf etwa 100 Grad. Hoch vor Erreichen der Kuppe, etwa 250 m hinter dem dort befindlichen Parkplatz fuhr der Kläger an den rechten Fahrbahnrand und ließ das Fahrzeug nach rechts rollen, so daß es mit den rechten Rädern auf der Grasnarbe und mit den linken Rädern auf dem neben der Fahrbahn verlaufenden 1,60 m breiten Randstreifen zu stehen kam. Er öffnete die Kühlerhaube, um den Motor etwas abkühlen zu lassen. Als er nach etwa 5 Minuten den Keilriemen spannen wollte und zu diesem Zweck vor seinem Fahrzeug stand, fuhr die Beklagte zu 1) mit dem Pkw Simca ihres Mannes, des Beklagten zu 2) von hinten auf den Wagen des Klägers auf. Der Kläger wurde durch den Stoß seines Wagens erheblich verletzt. Er erlitt u.a. einen Bruch des linken Unterschenkels. Die Beklagte hatte auf dem erwähnten Parkplatz gehalten und war, sich ganz rechts haltend, aus dem Parkplatz herausgefahren. Sie fuhr außerhalb der Fahrbahn und hatte schon eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/st erreicht, als sie plötzlich den Pkw des Klägers vor sich bemerkte.

2

Der Kläger macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich. Er hat von ihnen 47.000 DM Schadensersatz und von der Beklagten zu 1) außerdem 3.000 DM Schmerzensgeld verlangt.

3

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, den Kläger treffe ein Mitverschulden. Er habe die Verpflichtung gehabt, den Parkplatz 250 m vor der Unfallstelle aufzusuchen, um dort nach dem Motorschaden zu suchen. Die Temperatur des Wagens sei schon an dieser Stelle bedrohlich angestiegen. Außerdem habe der Kläger den Wagen falsch abgestellt. Er sei nicht genügend weit von der Autobahn weggefahren, obwohl er das gekonnt hätte.

4

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zugebilligt und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn 5.846,26 DM zu, zahlen. Im übrigen hat es die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

6

Mit der Revision erstreben die Beklagten, daß das Schmerzensgeld auf 2.000 DM, der von ihnen zu zahlende Schadensersatzbetrag auf 3.897,50 DM herabgesetzt und die weitergehende Klageforderung nur zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, gegen den Beklagten zu 2) jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zu 1) nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und der Beklagte zu 2) nach dem Straßenverkehrsgesetz verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen; sie wird auch von der Revision nicht beanstandet.

8

Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien nur noch darüber, ob den Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft und ob seine Ansprüche nicht zum mindesten wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu mindern sind (§ 17 StVG). Beides hat das Berufungsgericht aus Gründen verneint, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben.

9

1.

Dem Kläger kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er mit seinem Wagen neben der Autobahn gehalten hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger zum Anhalten gezwungen war, weil der Motor seines Wagens ungewöhnlich heiß wurde, deswegen zu "stottern" anfing und nicht mehr richtig lief. Ein Kolben hatte sich, wie die Polizei später feststellte, festgefressen und war gebrochen. Diese Feststellungen sind ohne Rechtsfehler getroffen. Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich hier um einen Notfall handelte, der den Kläger berechtigte, sein Fahrzeug neben der Autobahn abzustellen.

10

2.

Die Revision will ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten, daß er nicht schon den Parkplatz angesteuert hat, der 250 m vor der Unfallstelle liegt. Hierin könnte eine Sorgfaltsverletzung nur gesehen werden, wenn die Kühlwassertemperatur schon vor Erreichen des Parkplatzes in alarmierender Weise angestiegen wäre oder der Kläger in anderer Weise erkannt hätte oder hatte erkennen können, daß er alsbald werde anhalten müssen. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß dem Kläger in dieser Hinsicht ein Vorwurf zu machen ist. Es ist dabei, vor allem in der Frage der Kühlwassertemperatur, dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Minte gefolgt und zutreffend davon ausgegangen, daß die Zweifel, die hier bestehen, zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen.

11

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverständigen Minte persönlich hören müssen. Die Beklagten haben ihren Antrag, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, erst in einem Schriftsatz gestellt, den sie nach der letzten mündlichen Verhandlung nachgereicht haben. Diesem Antrag brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben. Bei schriftlicher Begutachtung muß der Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, in dem - nächsten - Verhandlungstermin gestellt werden, in dem das Gutachten vorliegt und vorgetragen wird (BGHZ 35, 370). Wird der Antrag später in einem nachgereichten Schriftsatz gestellt, so muß er nur dann berücksichtigt werden, wenn der Partei, die ihn gestellt hat, auf ihren Antrag hin nach § 272 a ZPO eine Frist bestimmt war, innerhalb deren sie Erklärungen in einem Schriftsatz nachbringen konnte. Das ist hier nicht geschehene Allerdings hatte der Vorsitzende des Senats einige Tage vor der Verhandlung einen Vertagungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beklagten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachreichen können. Das konnte aber die Fristbestimmung des § 272 a ZPO nicht ersetzen. Da die Beklagten im Verhandlungstermin keinen dahingehenden Antrag gestellt haben, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß sie sich mit dem Nachreichen beweiswürdigender Erklärungen begnügen und keine weiteren Beweisanträge stellen wollten. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine Vernehmung des Sachverständigen erforderlich war. Daß es bei dieser Entscheidung von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

12

3.

Beim Halten und Abstellen seines Fahrzeugs mußte der Kläger alle Vorsichtsmaßnahmen anwenden, die geboten waren, um den Verkehr auf der Autobahn nicht zu gefährden oder zu behindern. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger diesen Anforderungen genügt hat, indem er sein Fahrzeug auf den befestigten Randstreifen fuhr und es so aufstellte, daß die rechte Hälfte des Wagens - er ist 1,70 m breit - auf der Grasfläche und die linke Hälfte auf dem Randstreifen stand. Damit stand sein Fahrzeug so weit von der eigentlichen Fahrbahn entfernt, daß eine Gefährdung oder Behinderung des Autobahnverkehrs tunlichst vermieden war. Es würde eine Überspannung der Anforderungen bedeuten, wenn man verlangen wollte, daß der Kläger völlig auf die Grasnarbe habe ausweichen müssen. Auch die Tatsache, daß sich in einer Entfernung von 250 m ein Parkplatz befand, kann entgegen der Meinung der Revision diese Forderung nicht rechtfertigen. Der Kläger durfte darauf vertrauen, daß die aus dem Parkplatz herausfahrenden Verkehrsteilnehmer an dieser übersichtlichen Stelle seinen Wagen rechtzeitig bemerken werden. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß sich ein Kraftfahrer so grob verkehrswidrig verhalten werde, wie es die Beklagte zu 1) getan hat.

13

4.

Die Revision irrt auch, wenn sie meint, der Kläger habe einen Warnposten oder ein Warnzeichen aufstellen müssen. Hierzu bestand aus den gleichen Gründen, wie sie unter 3) dargelegt wurden, kein Anlaß. Jedenfalls war der Kläger auch im eigenen Interesse nicht verpflichtet, eine so weitgehende Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen.

14

5.

Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht bei der Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs berücksichtigt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sie gegenüber der verkehrswidrigen Fahrweise der Beklagten zu 1) und ihrem erheblichen Verschulden nicht entscheidend ins Gewicht fällt, daß der Unfall vielmehr ganz überwiegend von ihr verursacht und verschuldet worden ist. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

15

6.

Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer