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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 1 StR 352/14

Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels erkennabrer Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.2014
Aktenzeichen
1 StR 352/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 05.03.2014

Verfahrensgegenstand

Zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).