Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 1 StR 352/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels erkennabrer Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.2014
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 24973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 05.03.2014
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).