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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.01.2009, Az.: VIII B 78/08

Zulässigkeit der unanfechtbaren Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.01.2009
Aktenzeichen
VIII B 78/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 12072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Köln - 06.03.2008 - AZ: 12 K 1461/03

Fundstelle

  • BFH/NV 2009, 779

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und der Verletzung des Rechts auf Gehör sind nicht gegeben.

2

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit nicht auf den Richter am FG X als Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Nach den dem Senat vorliegenden finanzgerichtlichen Akten ist Richter am FG X aufgrund der Geschäftsverteilung des FG zunächst als Berichterstatter tätig geworden (§ 79a Abs. 4 FGO). Aufgrund einer internen Geschäftsverteilung beim FG ist dann im Januar 2008 als neuer Berichterstatter der Richter am FG Y bestimmt worden. Diesem wurde am 6. Februar 2008 durch nicht anfechtbaren Senatsbeschluss der Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und Richter am FG Y hat anschließend durch Urteil vom 6. März 2008 den Rechtsstreit entschieden.

3

Damit steht fest, dass der zuständige Richter die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Von einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts kann nicht die Rede sein.

4

Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Gehör vor. Die unanfechtbare Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO) bedarf weder einer vorherigen Anhörung noch einer mündlichen Verhandlung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. September 1999 XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332, und vom 9. Januar 2002 VII B 275/01, BFH/NV 2002, 926, m.w.N.). Selbst die namentliche Benennung des Einzelrichters wäre nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Gründe für eine Gehörsverletzung lässt die Beschwerdeschrift nicht erkennen.