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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1977, Az.: VII ZR 262/75

Umfang der Bindung eines Architekten an seine Gebührenabschlussrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1977
Aktenzeichen
VII ZR 262/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 10.07.1975
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • MDR 1978, 220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Deutsche Beamtenversicherung, öffentlich-rechtliche Lebens- und Rentenversicherungsanstalt,
vertreten durch ihren Vorstand, F. Straße ..., W.

Prozessgegner

Dipl.-Ins. Kurt B., H.straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Architekt an seine Gebührenschlußrechnung gebunden ist (im Anschluß an BGHZ 62, 208).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Juli 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Architekt und hat in den Jahren 1970/71 für die Beklagte auftragsgemäß die Bebauung des Grundstückes Wü. Be. Platz ..., geplant. Seine Planungen sind nicht verwirklicht worden. Eine erste Planungs-Variante hat ihm die Beklagte einverständlich vergütet. Für seine weiteren Planungs-Leistungen hat sie ihm außer den verlangten Spesen und Auslagen vor dem Prozeß 67.766,45 DM gezahlt.

2

Als restliche Vergütung hat der Kläger in erster Instanz 98.783,55 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat ihm 23.266,60 DM nebst Zinsen (abzüglich am 9. November 1977 gezahlter 3.300 DM) zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf seine Berufung hat ihm das Oberlandesgericht insgesamt antragsgemäß 48.783,55 DM, also weitere 25.516,95 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

4

Der Kläger habe außer der ersten und einverständlich voll vergüteten Planung auftragsgemäß eine "zweite und eine dritte eigenständige Planung" erarbeitet. Unter dem 18. November 1971 habe er der Beklagten "betreffend das Bauvorhaben Wü., B. Platz ...," eine Schlußrechnung übersandt, die, an seiner "dritten Planung" (Baukörper 25430 cbm) ausgerichtet, von einer Bausumme von 25.430 cbm × 275 DM/cbm = ca. 7.000.000 DM ausgegangen sei und mit einem Architektenhonorar von 116.550 DM abgeschlossen habe. Deshalb sei es dem Kläger zwar verwehrt, nachträglich Bezahlung auch seiner "zweiten Planung" (Baukörper 34.462 cbm) zu verlangen, wie er das mit seiner Honorarrechnung vom 25. Januar 1972 über 50.000 DM versucht habe. Soweit allerdings die Schlußrechnung vom 18. November 1971 zu kürzen sei, weil der Kläger in ihr von einer zu hohen Bausumme ausgegangen sei, dürfe er die Schlußrechnung unter Heranziehung des größeren Bauvolumens aus seiner "zweiten Planung" bis zu ihrer ursprünglichen Höhe auffüllen. Das Berufungsgericht hat die Bausummen unter Zugrundelegung eines Baupreises von 230 DM/cbm für die "zweite Planung" auf 7.927.410 DM und für die "dritte Planung" auf 5.848.900 DM geschätzt. Danach hat es dem Kläger entsprechend den Vereinbarungen der Parteien zur Honorarberechnung aus seiner

"zweiten Planung" für Vorentwurf und Entwurf (Gebühr 3,7 %, davon 30 %)87.993,- DM
und aus seiner "dritten Planung" für Bauvorlagen etc. (Gebühr 3,7 %, davon 15 %)32.461,50 DM
insgesamt120.454,50 DM
5

an Honorar zugebilligt, von denen ihm nach Abzug der erhaltenen Zahlungen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag weitere 26.121,45 DM zustünden, wovon er mit der Berufung allerdings nur 25.516,95 DM verlangt habe.

6

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision zutreffend rügt:

7

1.

a)

Der Senat hält an seiner bereits in BGHZ 62, 208, 210 f dargelegten Auffassung fest, daß der Architekt mit der Erteilung der Gebührenschlußrechnung dem Auftraggeber erklärt, wie er seine noch ausstehende Vergütung berechnet und in welcher Höhe er sie geltend macht, sowie, daß er nach Treu und Glauben grundsätzlich an die Erklärungen gebunden bleibt, die er in Kenntnis der für die Berechnung maßgebenden Umstände abgegeben hat. Denn anderenfalls setzt er sich in Widerspruch zu seiner der Schlußrechnung zu entnehmenden Erklärung, daß er mit ihr seine Leistungen abschließend berechnet hat.

8

b)

Bei der Gebührenrechnung vom 18. November 1971 handelt es sich um eine Gebührenschlußrechnung nach § 21 GOA. Das folgt eindeutig daraus, daß der Kläger sie als "Schlußrechnung betreffend Bauvorhaben Wü., B. Platz ..." bezeichnet hat.

9

c)

Die Parteien streiten nicht darüber, daß der Kläger diese Gebührenrechnung nach dem Bauvolumen seiner letzten, vom Berufungsgericht als dritten bezeichenten Planung berechnet hat. Damit hat er der Beklagten in Kenntnis aller für die Gebührenberechnung maßgebenden Umstände eindeutig erklärt, wie er seine gesamte noch ausstehende Vergütung abschließend berechnen wollte, nämlich in Höhe der vereinbarten 45 % der Gesamtgebühr nach GOA unter Zugrundelegung des aus der Gebührenschlußrechnung ersichtlichen Bauvolumens.

10

d)

Daran ist der Kläger gebunden. Er muß sich auch gefallen lassen, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 7. Januar 1972 die Höhe der von ihm für die Berechnung seines Honorars zugrunde gelegten Bausumme infrage stellt. Auch wenn die Bausumme und damit das Architektenhonorar herabzusetzen sein sollte, gibt das dem Kläger nicht das Recht, nachträglich die Gebühren für seine Planungsleistungen anders zu berechnen oder weitere für das von der Gebührenschlußrechnung erfaßte Bauvorhaben noch geleistete und bislang nicht in Rechnung gestellte Planungsleistungen bezahlt zu verlangen, wie er das mit seiner weiteren Gebührenrechnung vom 25. Januar 1975 betreffend einen "zweiten Entwurf" versucht.

11

Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht die Gebührenschlußrechnung mit Gebührenanteilen aus der "zweiten Planung" "auffüllen".

12

2.

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die der Gebührenschlußrechnung zugrunde zu legende Bausumme fehlerhaft ermittelt habe.

13

Auch diese Rüge hat Erfolg.

14

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Mohri hatte einen Baupreis von 215 DM/cbm errechnet. Das Berufungsgericht hat, abweichend davon und ohne einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen oder den Sachverständigen M. zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, den Baupreis auf 230 DM/cbm veranschlagt. Dabei ist es von der Berechnung einer Firma Wu. aus dem Jahre 1972 ausgegangen. Diese hatte für ein an derselben Stelle nach anderen Plänen zu errichtendes Bauwerk einen Baupreis von 222 DM/cbm errechnet. Das Berufungsgericht hätte aber vom Gutachten M. nur abweichen dürfen, wenn es aus eigener Sachkunde hierfür eine überzeugende Begründung gegeben hätte. Das ist nicht der Fall. Es ist ungeklärt, ob das von der Firma Wu. für 1972 mit 222 DM/cbm angebotene Bauwerk mit dem vom Kläger geplanten vergleichbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der von der Firma Wu. für 1972 errechnete Baupreis für eine an den Verhältnissen des Jahres 1971 zu messende Planung des Klägers noch um 8 DM/cbm zu erhöhen sein sollte.

15

Auch in diesem Punkte kann das angefochtene Urteil deshalb keinen Bestand haben.

16

3.

Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Sie muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses muß noch Feststellungen zur Höhe der Gebuhrenschlußrechnung bei einem Bauvolumen von 25.430 cbm treffen. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Vogt
Meise
Recken
Bliesener
Obenhaus