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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1997, Az.: 5 StR 42/97

Verwerfung der Revision als unbegründet durch Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1997
Aktenzeichen
5 StR 42/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 10.09.1996

Fundstelle

  • NJ 1997, 356 (Pressemitteilung)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

1. Klaus-Dieter B. aus Z., geboren am ... 1931 in W.

2. Karl L. aus B., geboren am ... 1929 in P.

3. Heinz-Ottomar T. aus H., geboren am ... 1926 in E.

4. Günter G. aus K., geboren am ... 1930 in F.

5. Gerhard Lo. aus Z., geboren am ... 1930 in F.

6. Dieter Te. aus Z., geboren am ... 1930 in N.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. April 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten B., L., T., G., Lo. und Te. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern Simone R. Karin S. und Horst S. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  2. 2.

    Die Revision der Nebenklägerin Irmgard Bi. gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Februar 1997 zu C nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

    Diese Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (zur Nichtüberbürdung der notwendigen Auslagen insoweit BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Laufhütte
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Nack