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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.2001, Az.: BVerwG 2 WD 42/00 (2 WD 43/00)

Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische Betätigung in der Partei "Die Republikaner" (REP); Maßgebliche Kriterien für die dienstrechtliche und disziplinarrechtliche Beurteilung der Verfassungstreue eines Soldaten; Disziplinarrechtlich relevante Treuepflichtverletzung bei Bekleidung von Führungspositionen und Kandidaturen bei Bundestagswahlen und Landtagswahlen für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung; Beurteilung der Treuepflichtverletzung bei Einsatz des Soldaten für die Unterbindung in der Partei erkennbarer verfassungsfeindlicher Tendenzen; Anforderungen an die Annahme der Verfolgung nicht mit der Verfassungsordnung vereinbarer Ziele durch eine Partei; Erforderlichkeit der Feststellung der durch die Zielsetzung der Partei konkret gefährdeten Prinzipien der Verfassungsordnung; Qualifizierbarkeit von Ideen, Ideologien, Weltanschauungen und Überzeugungen als politische Ziele; Keine verfassungsfeindliche Zielsetzung der Gesamtpartei bei Bestehen verschieden radikaler Parteiflügel und Überwiegen des gemäßigten Flügels; Pflicht zur Beachtung der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bei der Heranziehung von Äußerungen zum Nachweis verfassungsfeindlicher Ziele einer politischen Partei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 42/00 (2 WD 43/00)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 114, 258 - 291
  • DVBl 2002, 122-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2002, 980-989 (Volltext mit amtl. LS) "Betätigung in der Partei "Die Republikaner""
  • NVwZ 2002, 611 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 2002, 42-43
  • ZBR 2002, 316-322

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anschuldigungsschrift hat nicht nur die Aufgabe, dem Betroffenen die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, sondern der darin niedergelegte Sachverhalt bildet auch die unabänderliche Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung des zuständigen Wehrdienstgerichts und bindet insoweit den Wehrdisziplinaranwalt. Deshalb darf nicht offen bleiben, welche Bekundungen von Zeugen als zutreffend angesehen, welche Tatsachen auf Grund von Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln als erwiesen angesehen werden und einen Schuldvorwurf gegen den Betroffenen rechtfertigen.

  2. 2.

    Eine Anschuldigungsschrift leidet an schwer wiegenden Mängeln, wenn sie den erhobenen Schuldvorwurf nicht hinreichend präzisiert hat, wenn dem angeschuldigten Soldaten entweder nicht oder nur zu einzelnen Aspekten der Tatvorwürfe Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist und wenn nur die belastenden, nicht jedoch die entlastenden sowie die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände (§ 90 I WDO) zum Gegenstand der Anschuldigungs schrift gemacht worden sind.

  3. 3.

    Stellt der Senat einen schwer wiegenden Verstoß gegen das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Anschuldigungsschrift fest, so kann ausnahmsweise von der an sich gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung gem. § 115 I Nr. 2 WDO an eine andere Kammer abgesehen werden, wenn der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs der Soldaten gem. § 96 I 3 WDO behebbar ist und durch deren ausführliche Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen als geheilt angesehen werden kann.

  4. 4.

    Betätigt sich ein Soldat in einer oder für eine politische Partei, deren politische Zielsetzung mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist, verletzt er die politische Treuepflicht gem. § 8 SG, die ihm ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gebietet. Das für die Feststellung einer derartigen Pflichtverletzung erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz eines solchen Verstoßes steht außer Zweifel, wenn sich ein Soldat über mehrere Jahre in Führungspositionen, als Kandidat bei Bundes- und Landtagswahlen sowie durch Reden und andere Publikationen für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung eingesetzt hat, auch wenn er selbst parteiintern verfassungskonforme Ziele verfolgt hat. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Soldat sich in einer Partei, in der sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Tendenzen zeigen, noch mit Aussicht auf Erfolg dafür einsetzt, dass diese ernsthaft und nachhaltig unterbunden werden.

  5. 5.

    Die Annahme, dass eine politische Partei mit der Verfassungsordnung unvereinbare Ziele verfolgt, erfordert die Feststellung, dass und welche grundlegenden Prinzipien der Verfassungsordnung konkret beeinträchtigt, beseitigt und gegebenenfalls durch ihnen widersprechende ersetzt werden sollen; dagegen sind Ideen, Ideologien, Weltanschauungen, Überzeugungen und politische Denkweisen noch keine politischen Ziele und unterliegen daher nicht der Bewertung als mit der Verfassungsordnung vereinbar oder unvereinbar.

  6. 6.

    Gibt es in einer politischen Partei zwei unterschiedliche Hauptströmungen, von denen die eine Richtung durch die Entscheidungen - Verwaltungsgerichte: BVerwG NJW 2002, Heft 13 981 Bundesführung der Partei einschließlich ihres Vorsitzenden bestimmt wird und die im angeschuldigten Zeitraum in ihrem Kern eher gemäßigt, jedenfalls nicht als rechtsextremistisch einzustufen ist, so kann noch nicht von einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der Gesamtpartei ausgegangen werden.

  7. 7.

    Bei der Bewertung von Meinungsäußerungen, die zum Nachweis verfassungsfeindlicher Ziele einer politischen Partei herangezogen werden, ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 I 1 GG Rechnung zu tragen. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG findet jedoch ihre Schranke in der unantastbaren Menschenwürde Dritter gem. Art. 1 I GG. Es ist im Einzelfall zu klären, ob der Gebrauch der Meinungsfreiheit den aus der Menschenwürde i. S. von Art. 1 I GG fließenden Achtungsanspruch von Ausländern und Asylsuchenden antastet.

  8. 8.

    Die Auslegung der Art. 10 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) durch den EGMR steht der disziplinaren Ahndung eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn im Einzelfall eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sein kann (vgl. EGMR, NJW 1996, 375 = ZBR 1996, 174 - Vogt/Deutschland).