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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1998, Az.: 1 StR 280/98

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1998
Aktenzeichen
1 StR 280/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 03.03.1998

Fundstelle

  • StV 1998, 596-597

Verfahrensgegenstand

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 2. Juli 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 3. März 1998

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe neben der Einfuhr durch den Transport des Heroins auch als Täter mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 245 m.w.Nachw.). Es bedarf aber gerade insoweit der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36).

2

Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, daß der Angeklagte Einfluß auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts oder auf die Gestaltung von Übernahme und Transport hatte. Mit dem An- und Verkauf hatte er danach gleichfalls nichts zu tun. Soweit das Landgericht demgegenüber im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, er habe sein Reiseziel Deutschland selbst ausgewählt, er sei von keinem anderen nach Deutschland geschickt worden und habe selbst nicht behauptet, daß ihm von irgendjemand eine Anfahradresse mitgeteilt worden sei, sollen damit keine Feststellungen über seine Tatbeteiligung getroffen werden, sondern nur - in auf den ersten Blick mißverständlicher Weise - mit seiner eigenen Einlassung sein Einwand widerlegt werden, er sei gutgläubig gewesen. Festgestellt ist dagegen, daß dem Angeklagten der Transport oblag und er dafür eine - allerdings relativ geringfügige - Entlohnung (910,00 DM) erhalten hat.

3

Insgesamt spricht damit das, was zur Tat festgestellt ist, eher für eine untergeordnete Rolle des Angeklagten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 24, 36). Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich daher hier jedenfalls nicht von selbst; eine sichere Grundlage dafür würde ergänzende Feststellungen über die Tatbeteiligung erforderlich machen. Bei der gegebenen Beweislage sind jedoch solche Feststellungen nach Meinung des Senats in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Er ändert daher den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der reduzierte Schuldvorwurf zu einer geringeren Strafe geführt hätte.

5

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer
Maul
Brüning
Wahl
Boetticher