Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1954, Az.: 1 StR 632/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 632/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.05.1953
Rechtsgrundlagen
- § 32 JGG 1953
- § 1 JGG 1953
- § 211 StGB
- § 49 StGB
- § 357 StPO
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob das Schwergewicht bei den Jugendtaten liegt, ergibt deren Gesamtbild, verglichen mit dem der übrigen Taten, nicht allein die gesetzliche Tatbewertung (hier: Mord und Mordversuch als Jugendtaten, drei Raubtaten als Erwachsener).
- 2.
Mordbeihilfe durch Handeln und pflichtwidriges Unterlassen, begangen teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender.
- 3.
Die Vorschrift bezieht sich nicht auf Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens, die das Revisionsgericht gemäss den §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO beim Beschwerdeführer berücksichtigt.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 26. Januar 1954
in der Sitzung am 29. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Hantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter
Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten K. und R. gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 23. Mai 1953 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil, soweit er verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an die Jugendkammer bei dem Landgericht München I.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
I.
Angeklagter R..
1.
Die Nichteinholung des Obergutachtens der Universitäts-Nervenklinik verletzt den § 244 Abs. 4 StPO nach den Urteilsausführungen nicht. Nach der eingehenden Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen im Vorverfahren und der Beobachtung in der mehrtägigen Hauptverhandlung bedurfte es keines weiteren Gutachtens. Die Sachkunde des Sachverständigen wird nicht angezweifelt; das Schwurgericht hat sich dessen Beurteilung aufgrund des Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angeschlossen. Hiernach ist der Angeklagte minderbegabt, aber nicht schwachsinnig, schwer erziehbar und ein zu schwankenden Affekten neigender Psychopath. In anderer Richtung ist er nach dem Urteil nicht erblich belastet. Unter diesen Umständen durfte sich das Schwurgericht mit dem Gutachten begnügen und davon ausgehen, dass die Anwendung überlegener Forschungsmittel bei diesem ärztlichen Befund nicht in Betracht kam.
2.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes (Fall L.) und versuchten besonders schweren Raubes (Fall A.) verurteilt. Im Falle L. beanstandet die Revision den Schuldspruch nicht. Er beruht in keinem der beiden Fälle auf einem Rechtsfehler.
Die Angeklagten hatten verabredet, beim Raub an A. gegau so vorzugehen wie bei der unmittelbar vorher verübten Tat (Fall L.), nämlich durch überraschendes Eindringen mit gezogenen, schussbereiten Pistolen, Androhung des Waffengebrauchs und Schiessen bei "unmittelbarer Bedrohung durch aktiven Widerstand". Jeder von ihnen hielt, als A. die Haustür öffnete, eine schussbereite Pistole in der Hand. A. und sein Sohn suchten die Tür sofort wieder zuzudrücken, der Angeklagte K. fand sich jedoch mit dem augenscheinlichen Scheitern des Plans nicht ab und schoss "blindlings", aber in Richtung und Höhe der Brust des sich entgegenstemmenden A. durch die Tür, um diesen zu verletzen und seinen Widerstand zu brechen, jedoch nicht mit Tötungsvorsatz.
Die Revision bezeichnet diesen "Exsess" des Angeklagten K. als abredewidrig, für R. nicht voraussehbar und als von ihm nicht gewollt und gebilligt. Damit kann sie gegenüber den Tatfeststellungen nicht durchdringen. Aus diesen geht hinreichend hervor, dass der Angeklagte R. angesichts der Tatplanung mit der Möglichkeit des Schiessens immerhin rechnete und eine Verletzung der Angegriffenen für diesen Fall billigte.
Hätte der Angeklagte K., wie die Revision vorbringt, Augustin durch den tödlichen Schuss ermordet (§ 211 StGB), so hätte R. diese Tatentwicklung nach den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu verantworten. So liegt es jedoch nicht. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wollte K. den A. durch den Schuss nur verletzen und seinen Widerstand brechen; der gesamte Tatvorgang dauerte vom Öffnen der Haustür ab nur wenige Sekunden; K. schoss zwar etwa in Brusthöhe des A. durch die Tür, jedoch im übrigen "blindlings" und ohne an die mögliche Todesfolge zu denken. Diese Feststellungen halten sich in den Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung und sind weder widersprüchlich noch sonst rechtsirrig.
Der mit Verletzungsvorsatz abgegebene Schuss war dem Urteil zufolge also nicht planwidrig, sondern von R. als möglich vorhergesehen und von ihm für diesen Fall gewollt. Alle Angeklagten hielten schussbereite Pistolen in der Hand. Zwar waren sie übereingekommen, "möglichst" nicht zu schiessen, sondern nur bei "aktiven Widerstand". Das Urteil ergibt aber, dass sie alle, auch der Angeklagte R., auf dem geplanten Wege rücksichtslos zum Ziel gelangen wollten, Deshalb ist die Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeit der Abgabe eines tödlichen, wenn auch nur mit Verletzungsvorsatz abgegebenen Schusses unter diesen Umständen nahelag, für jeden der Angeklagten "durchaus vorhersehbar" war und, indem sie den Plan verabradungsgemäss ins Werk setzten, von ihnen gebilligt wurde. Der Angeklagte muss sich den Schuss daher gemäss den §§ 251, 47 StGB zurechnen lassen.
b)
Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Das Urteil enthält nichts über eine von der Revision gerügte Verknüpfung der Versagung mildernder Umstände nach § 250 StGB im Fall L. mit den in den Urteilsgründen unmittelbar vorangehenden Erwägungen. Das Urteil enthält Strafzumessungsgründe zugunsten und zu ungunsten des Angeklagten. Das Wort "insbesondere" lässt keinen Zweifel, dass die Erwähnung der entfernten Verwandtschaft des Angeklagten R. mit A. den Fall L. nicht einbezieht. Die Verhängung von je 6 Jahren Zuchthaus war schon wegen der Schwere beider Straftaten zulässig. Von einem Missverhältnis dieser Einzelstrafen zueinander oder einem Rechtsverstoss kann keine Rede sein.
II.
Angeklagter K.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Der Schuld Spruch wegen versuchten Mordes (Fall Z. Werkstätten), wegen Mordes (Fall St.), wegen versuchten schweren. Raubes (Fall P.), schweren Raubes (Fall L.) und versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (Fall A.) ist in keiner Richtung zu beanstanden. Die Revision bekämpft insoweit nur die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen im Falle P.. Dies ist unzulässig (§§ 261, 337 StPO).
Die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB (3. StrRÄndG vom 4. August 1953), den das Revisionsgericht noch zu berücksichtigen hat (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO, 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953), sind bei der Anwendung des § 226 StGB im Falle A. nach dem Tathergang erfüllt.
2.
Strafausspruch.
Auch insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a)
Die §§ 1, 15 RJGG vom 6. November 1943 sind zutreffend angewandt. Dies kann aber auf sich beruhen. Am 1. Oktober 1953 ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, § 32 JGG 1953 weicht von dem entsprechenden § 15 RJGG 1943 darin ab, dass bei Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen, falls die Beurteilung nach § 32 JGG 1953 zur einheitlichen Anwendung des allgemeinen Strafrechts führt, keine Einheitsstrafe mehr zu bilden ist, sondern die §§ 74 flg StGB anzuwenden sind. Die verhängte Einheitsstrafe von 15 Jahren Zuchthaus kann dennoch bestehenbleiben, weil sie den Angeklagten nicht beschwert.
b)
Bei der Prüfung nach § 32 JGG (bisher § 15 RJGG), ob das Gewicht der Straftaten des Angeklagten K. bei den beiden im Jugendalter begangenen Mordtaten liegt oder bei den nach altem wie neuem Recht als Erwachsener begangenen drei Raubtaten, tritt kein Rechtsverstoss hervor. Den versuchten Mord an dem vermeintlichen Nachtwächter (Fall Z. Werkstätten) und den Mord an S. hat K. mit 17 1/2 Jahren in derselben Nacht begangen, die drei Raubtaten erst vier bis fünf Jahre später als erwachsener. Das Schwurgericht hält die letzteren für die gewichtigeren und hat deshalb gamäss § 15 RJGG durchweg das allgemeine Strafrecht angewandt.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die allgemeine gesetzliche Tateinstufung, nach welcher der Mord als schwerste Straftat voransteht, braucht dabei nicht stets zu entscheiden, wenn ihr auch grosses Gewicht zukommt. Nach § 32 JGG 1953 (bisher § 15 RJGG) sind die Tat, ihre Schwere und Folgen, die Persönlichkeit, Reife und weitere Entwicklung des Täters, die Umstände und Beweggründe, welche ihn zur Tat drängten, und seine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Verlockung zu berücksichtigen. Dieses umfassende Tat- und Täterbild bestimmt die Abwägung. Das Schwurgericht ist richtig vorgegangen. Es hat das Bild, das der Angeklagte K. und das Zustandekommen der beiden überaus schweren Jugendtaten zeigt, mit dem Gesamtbild verglichen, das K. vier bis fünf Jahre später als Erwachsener auf der Grundlage der drei Raubtaten bietet. Diese kennzeichnen ihn nach der Überzeugung des Schwurgerichts als planmässig handelnden, brutalen, skrupellosen Gewaltverbrecher, während er bei Begehung der Jugendtaten noch besonders stark unter dem unheilvollen Einfluss des Mitangeklagten W. und der damaligen Tatlage stand. Diese Abwägung steht mit Inhalt und Zweck des § 15 RJGG 1943 und des § 32 JGG 1953 im Einklang.
Das Rechtsmittel hat daher keinen Erfolg.
III.
Angeklagter S.
1.
Zum Schuldspruch (Beihilfe zum Mord im Falle L., versuchter schwerer Raub im Falle P.) ist die Revision nicht näher ausgeführt. Er enthält keinen Rechtsverstoss.
2.
Begründet ist das Rechtsmittel mit Rücksicht auf die §§ 105, 106 JGG 1953 nur zum Strafausspruch. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO, 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Im einzelnen ergibt sich hierzu:
a)
Der Angeklagte hat am ... 1949 das 18. Lebensjahr vollendet. Seine Beihilfe zur Ermordung des Le. bestand darin, dass er ihn in mehreren Gesprächen im Auftrage Werners über die Gefahr, die ihm von W. drohte, in Sicherheit wiegte und zum 13. August 1949, dem geplanten Tattag, in Kenntnis des Mordplans in den Hinterhalt lockte. Das Urteil ergibt nicht mit Gewissheit, dass S. die tatfördernden Handlungen nach Vollendung seines 18. Lebensjahres fortgesetzt hat. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie sämtlich vorher liegen; ihre Wirkungen jedoch - die Arglosigkeit des bis dahin argwöhnischen Lechhart und sein Aufsuchen des Treffe punkts (Tatorts) - liegen für den Angeklagten S. teilweise nach dem Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren; die Zusammenkunft und die Tat liegen sämtlich nach dieser Grenze. Das Schwurgericht hält den Zeitpunkt der Begehung der Haupttat für entscheidend und hat den Angeklagten demgemäss nach damaliger Rechtslage (§ 1 RJGG 1943) als Erwachsenen verurteilt.
Dies ist, was den Zeitpunkt der Begehung der Beihilfe betrifft, nicht zu beanstanden.
Die Sachlage bietet keinen Anlass zur grundsätzlichen Entscheidung, ob es im vorliegenden Fall für die Altersgrenze nach § 1 RJGG 1943 wie nach § 1 Abs. 2 JGG 1953 auf den Zeitpunkt der Beihilfehandlung oder auf den der Haupttat ankommt. Nimmt man mit einer neueren Lehre an (vgl RGSt 65, 361 und Kohlrausch-Lange, Teilnahme, Vorbem III D; anders noch RGSt 30, 310 zur Verjährung der Beihilfe), dass der Zeitpunkt entscheidet, an welchem der Gehilfe gehandelt hat oder bei Begehung durch Unterlassen hätte handeln sollen, so ist dem Schwurgericht hier dennoch beizutreten. Die Beihilfe bestand hier auftragsgemäss darin, den argwöhnischen Lechhart zu beruhigen, über die Gefahr zu täuschen und in die Falle zu locken. Hätte der Angeklagte S. dies ohne Kenntnis des Mordplans bewirkt, von dem Plan aber noch rechtzeitig erfahren, so wäre er wegen seines vorangegangenen Tuns zur Warnung des L., die ihm nach dem Urteilszusammenhang möglich war, verpflichtet gewesen, wenn er sich nicht der Mordbeihilfe durch Unterlassen schuldig machen wollte. Diese Unterlassung pflichtgebotenen Tuns läge vor und nach der Überschreitung der Altersgrenze und hätte die Verurteilung als Erwachsener nach bisherigem Recht gestützt. Die Kenntnis des Angeklagten von dem Mordplan seit dessen Entstehung kann ihn nicht günstiger stellen, Seine Beihilfehandlung war hiernach vor der Erreichung der Altersgrenze beendet; die Pflicht dagegen, seinen für das Gelingen der Tat entscheidenden Beitrag Vor Begehung der Haupttat zurückzunehmen, bestand fort. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt. Auf § 52 StGB könnte er sich hierbei nicht berufen, weil er die etwaige eigene Notlage verschuldet hatte.
Im übrigen beschränkte sich die Beihilfe nicht auf eine blosse Handlung des Angeklagten; sie erstrebte einen fortdauernden Erfolg - das Arglosmachen und Hinlocken -, der zu dem Mordvorhaben gehörte und erst nach dem Überschreiten der Altersgrenze in vollem Umfang eingetreten ist. In einem solchen Falle ist der Tatbeitrag des Gehilfen erst völlig geleistet, wenn dieser Erfolg der Beihilfe, der nicht mit dem der Haupttat zu verwechseln ist, eintritt.
Diese Auslegung des § 32 JGG 1953 entspricht der Bedeutung der strafrechtlichen Altersgrenzen. Das JGG 1953 unterstellt - ähnlich wie vorher das RJGG 1945 - die wenigstens grundsätzliche Übereinstimmung der Altersstufen mit dem entsprechenden Reifegrad des Jugendlichen (und Heranwachsenden). Gleichwohl kann es nicht stets und allein auf den Hahdlungszeitpunkt des noch jugendlichen Gehilfen ankommen. Er mag die Beihilfe bei geringerer Reife unter stärkerem Einfluss des Haupttäters, dem er leichter erlegen ist, geleistet habe. Wird die Haupttat aber erst zu einem Zeitpunkt begangen oder vollendet, der in eine höhere Reifestufe des Gehilfen fällt, wirkt die Beihilfe bis dahin fort und hindert der Gehilfe dies pflichtwidrig nicht, obwohl er es hindern könnte, so muss er dies gegen sich gelten lassen.
Der Angeklagte hat die Beihilfe im Falle Le. hiernach als Jugendlicher und als Heranwachsender begangen. Da seine Verantwortlichkeit nach § 3 JGG 1953 nach dem Urteil schon feststeht, ist er ganz als Heranwachsender zu behandeln. Dasselbe gilt für den mit über 19 Jahren begangenen Fall P..
IV.
Die Aufhebung des Strafausspruchs bei dem Angeklagten S. erstreckt sich nicht auf Mitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben. Die Vorschrift des § 357 StPO ist als eine die Rechtskraft durchbrechende Ausnahme und wegen der mit ihrem Zweck nicht immer übereinstimmenden, nicht selten aber nachteiligen Wirkung für andere Mitverurteilte eng auszulegen. Sie erfasst auch nur sachlichrechtliche Fehler, nicht Rechtsmittel, die aus anderen Gründen, etwa wegen Verfahrensverstössen, durchdringen, und ebensowenig Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens, die das Revisionsgericht beim Beschwerdeführer gemäss den §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO noch berücksichtigt. In diesem Sinne hat der Senat auch bisher schon entschieden (vgl1 StR 19/50 vom 27. November 1951, LM § 357 StPO Nr. 1 und1 StR 600/53 vom 1. Dezember 1953).
Zuständig ist nach § 41 JGG 1953 nunmehr die Jugendkammer.
Mantel
Glanzmann
Jagusch
Dr. Schalscha