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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1987, Az.: 2 StR 353/87

Berücksichtigung von Umständen resultierend aus dem jugendlichen Alter eines Straftäters hinsichtlich der Bemessung einer Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1987
Aktenzeichen
2 StR 353/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 02.04.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 307

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Markus Christian S. aus O., geboren am ... 1967 in M. zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen::

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, daß die Kammer wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten Jugendstrafe verhängt hat. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Strafe begründet: sie führt bei der Strafzumessung ausschließlich Umstände an, die auch bei Erwachsenen hätten berücksichtigt werden müssen, läßt hingegen wesentliche Gesichtspunkte außer acht, die für die Bemessung gerade der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich hier deshalb aufdrängte.

3

So verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, daß der Angeklagte bei Beginn der ihm zur Last liegenden Handlungen noch Jugendlicher war und demgemäß auch bei seinen folgenden Taten die Altersgrenze zum Heranwachsenden nicht erheblich überschritten hatte. Des weiteren bleibt unerörtert, daß der Angeklagte, der sich zunächst ohne Auffälligkeiten entwickelt hatte, erst nach dem "Schock", den ihm der Weggang der mit dem Vater zerstrittenen Mutter aus dem Elternhaus versetzt hatte, wieder dem zuvor ohne Zwang aufgegebenen Drogengenuß zugewandt hat, gleichzeitig aber durch Aufnahme einer Lehre als Fernmeldemechaniker den Versuch unternommen hat, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken; diese Lehre führt er offenbar bis heute mit Erfolg fort.

4

Unter diesen Umständen genügt es nicht, wenn die Strafkammer mit einem Satz ausführt, die Höhe der Jugendstrafe sei erforderlich, "um zu gewährleisten, daß auf den Angeklagten zur Stabilisierung seiner Persönlichkeit erzieherisch eingewirkt werden kann" (UA S. 15). Es hätte vielmehr dargetan werden müssen, warum trotz der erkennbaren Ansätze zu positiver Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden Haftstrafe, die noch dazu die begonnene Lehre unterbrechen und womöglich beenden würde, hinreichend Rechnung getragen werden kann; dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte einen Teil der Strafe durch Untersuchungshaft bereits verbüßt hat.

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