Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.08.1990, Az.: V R 79/88
Kostenverteilung bei beidseitiger Erledigungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.08.1990
- Aktenzeichen
- V R 79/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 472
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens hat das FA zu tragen.
1. . . .
2.
Gibt das FA dem Antrag des Steuerpflichtigen in einem Änderungsbescheid nur teilweise statt und hat der Steuerpflichtige die Klage - wie im Streitfall - nicht ausdrücklich teilweise zurückgenommen, so ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 i. V. m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 V R 112/80, BFH/NV 1987, 54 m. w. N). Dabei muß das Gericht berücksichtigen, daß die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Behörde aufzuerlegen sind, soweit sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wurde. Regelmäßig entspricht es andererseits billigem Ermessen, wenn der Steuerpflichtige in Höhe des restlichen Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt (§ 138 Abs. 1 FGO).
Dafür ist der Grundgedanke des Kostenrechts maßgebend, daß die Kosten dem Beteiligten insoweit zur Last fallen, wie er im Ergebnis unterlegen ist (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich mit der Erledigung der Hauptsache einverstanden erklärt, obwohl das FA seinem Begehren nur teilweise entsprochen hat (BFH in BFH/NV 1987, 54). Als Ausnahme von diesem Grundsatz können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).
3.
Im Streitfall hat das FA die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. In dem Änderungsbescheid vom 11. Juli 1990 ist dem Klage- und Revisionsbegehren des Klägers bis auf einen nicht ins Gewicht fallenden (unter 3 v. H.) Teil entsprochen worden.