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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.1961, Az.: 3 AZR 596/59

Verwaltungsübung; Pensionsverträge im öffentlichen Dienst; Schriftlicher Abschluß; Gewillkürte Schriftform; Gewohnheitsrechtlicher Formzwang; Tarifrechtliches Günstigkeitsprinzip

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.02.1961
Aktenzeichen
3 AZR 596/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1961, 711 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn eine Verwaltungsübung besteht, Pensionsverträge im öffentlichen Dienst schriftlich abzuschließen und wenn der Arbeitnehmer diese Übung kennt, so liegt darin noch keine gewillkürte Schriftform (BGB § 125 S 2). Üblichkeit einer Schriftform ergibt auch nicht etwa einen gewohnheitsrechtlichen Formzwang.

2. Die Vorschriften der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 3 und 5 zu TO A § 3 die Abweichungen von der TO A zu Gunsten der Angestellten an die Zustimmung des Finanzministers und des Ressortministers als Wirksamkeitsvoraussetzung binden, stehen im Widerspruch zu dem tarifrechtlichen Günstigkeitsprinzip, das im Saarland spätestens im Jahr 1950 wieder Geltung erlangt hat. Spätestens zu dieser Zeit sind deshalb diese dem Günstigkeitsprinzip widersprechenden Vorschriften der Allgemeinen Dienstordnung ungültig geworden (Bestätigung von BAG 15.12.1960 5 AZR 374/58 = BAGE 10, 247).