Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1963, Az.: II ZR 16/63
Wirksamkeit einer Erklärung über die Geltung von Gütertrennung in einer Ehe; Übertragung bestimmter Sachgebiete richterlicher Tätigkeit bei Amtsgerichten auf Rechtspfleger zur selbstständigen Bearbeitung und Entscheidung; Beurkundungsgeschäfte in Vormundschaftssachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 16/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main- 30.10.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1964, 1850 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 118 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die durch einen Rechtspfleger beurkundete Gütertrennungserklärung gemäß Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes ist nichtig.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Oktober 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 25. August 1961 haben die Parteien eine Kommanditgesellschaft und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet, um ein Unternehmen weiterzuführen, das früher ihrem Erblassern dem am 8. Oktober 1960 verstorbenen Ehemann der Klägerin und Vater der Beklagten, gehört hatte. Die Kommanditgesellschaft ist in das Handelsregister eingetragen worden, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hingegen noch nicht. Die Parteien haben in den Gesellschaftsverträgen in der Annahme, daß dies den gesetzlichen Erbteilen entspreche, für die Klägerin eine Beteiligung von 25 % und für die Beklagten eine solche von je 37,5 % vereinbart. Die Klägerin hatte nämlich am 24. Juni 1958 erklärt, daß für ihre Ehe Gütertrennung gelten solle.
Nach einem Hinweis durch das Amtsgericht vertritt die Klägerin nunmehr die Ansicht, ihre nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger beurkundete Erklärung sei nichtig. Sie habe demgemäß mit ihrem Manne in Zugewinngemeinschaft gelebt, ihn also nicht nur zu 1/4, sondern zur Hälfte beerbt.
Die Beklagten haben es abgelehnt, die gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnisse entsprechend zu ändern. Deshalb erstrebt die Klägerin nunmehr mit ihrer Klage die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Feststellung, daß der GmbH-Vertrag durch ihren im Mai 1962 erklärten Rücktritt aufgelöst worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Sprungrevision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision müßte zurückgewiesen werden, wenn die Erklärung der Klägerin, daß für ihre Ehe Gütertrennung gelten solle, nichtig wäre. In diesem Falle wären nämlich die Parteien beim Abschluß der Gesellschaftsverträge von richtigen Voraussetzungen ausgegangen, weil dann die Klägerin ihren Mann nur zu 1/4 beerbt hätte.
I.
Das Landgericht ist der Meinung, die von dem Rechtspfleger beurkundete Erklärung der Klägerin, für ihre Ehe solle Gütertrennung gelten, sei wirksam. Denn nach § 3 Rechtspflegergesetz (RpflG) seien dem Rechtspfleger grundsätzlich die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Vormundschaftssachen im Sinn des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeitübertragen. Zu diesen Geschäften gehöre auch die richterliche Tätigkeit bei Güterrechtsveränderungen.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.
Es ist zwar richtig, daß das Rechtspflegergesetz nach seinem Wortlaut in § 3 bestimmte Sachgebiete der richterlichen Tätigkeit bei Amtsgerichten dem Rechtspfleger zur selbständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen hat. Zu diesen Sachgebieten gehören auch die Vormundschaftssachen, freilich mit den hier nicht in Betracht kommenden Vorbehalt nach § 12 RpflG. Daraus kann jedoch nicht, wie das Landgericht meint, entnommen werden, daß damit dem Rechtspfleger grundsätzlich auch alle gerichtlichen Beurkundungsgeschäfte in Vormundschaftssachen übertragen worden sind. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus § 3 Abs. 3 e in Verbindung mit § 23 RpflG, die für die sog. Urkundssachen eine besondere Regelung enthalten. Wäre die Ansicht des Landgerichts richtig, dann hätte die Bestimmung des § 23 RpflG anders gefaßt werden müssen. Sie hätte dann im Auwendungsbereich des § 3 RpflG eine zusätzliche - zu den Bestimmungen der §§ 12-18 RpflG noch hinzutretende - Vorbehaltsvorschrift sein und von den Urkundssachen die Geschäfte anführen müssen, die dem Richter vorbehalten bleiben sollen. Das aber ist nicht geschehene Vielmehr gibt § 23 RpflG die Geschäfte aus den vormundschaftlichen Urkundssachen an, die dem Rechtspfleger übertragen werden. Dieser Aufbau des Gesetzes nötigt zu der Folgerung, daß die gerichtlichen Urkundssachen in § 23 RpflG eine besondere Regelung gefunden haben und daß für sie nicht auf die allgemeine Vorschrift des § 3 RpflG zurückgegriffen werden kann (ebenso Keidel Komm. FGG Anm. 25 zu § 35). Denn anderenfalls wäre die Regelung zu § 23 RpflG sinnlos.
Dieser Beurteilung kann nicht entgegengehalten werden, damit würde dem systematischen Aufbau des Gesetzes ein zu großes Gewicht beigemessen und der Wortlaut des Gesetzes nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt. Dieser Einwand geht fehl, weil schon im allgemeinen bei der Auslegung eines Gesetzes dem Sinn- und Sachzusammenhang seiner Vorschriften eine besondere Bedeutung zukommt, demgegenüber der Wortlaut des Gesetzes mitunter zurücktreten muß. Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, daß dieser systematische Aufbau vom Gesetzgeber offensichtlich mit Vorbedacht gewählt worden ist. Denn er steht im Gegensatz zu dem Aufbau der Entlastungsverfügung vom 3. Juli 1943, die die Beurkundungsgeschäfte jeweils im Zusammenhang mit dem zu ihnen gehörenden Sachgebieten angeführt hatte. Auch das spricht dafür, daß der Gesetzgeber der neuen Regelung im Aufbau des Gesetzes eine bestimmte Bedeutung beigemessen hat. Diese Ansicht der Revisionsbeklagten steht in Widerspruch mit den vom Reichsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen über die Geltendmachung von Formmängeln, die die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften zur Folge haben. Die Ansicht der Revisionsbeklagten würde dahin führen, daß bei Verträgen die Berufung auf die Nichtigkeit wegen eines Formmangels stets ausgeschlossen ist und daß damit den zwingenden Formvorschriften bei Verträgen jede Bedeutung genommen wird. Allein diese Folgerung zeigt, daß die von den Revisionsbeklagten vertretene Ansicht aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden kann.
Es kann somit auch nicht aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen die vom Rechtspfleger unzulässig vorgenommene Beurkundung über den Rahmen der gesetzlichen Regelung hinaus als wirksam betrachtet werden. Daß Treu und Glauben eine so weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 125 BGB nicht fordern, bedarf keiner weiteren Erörterung.
III.
Auf die Revision der Klägerin muß daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden. Da eine abschließende Beurteilung der Klaganträge noch nicht möglich ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden; dieses hat daher auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze