Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.08.1997, Az.: 3 StR 189/97
Abgrenzung Mord/Totschlag; Affektgetragene Spontantat; Verminderte Schuldfähigkeit; Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 189/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. August 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler,
Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. November 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Landgericht hatte die Angeklagte mit Urteil vom 30. März 1995 wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil die Angeklagte im Juni 1994 ihren Ehemann, der sich wenige Wochen zuvor wegen einer anderen Frau von ihr getrennt hatte, mit sechs Schüssen aus einem im Wohnungsflur aufbewahrten Revolver getötet hatte, nachdem ein zuvor einvernehmlich gesuchtes Gespräch in gegenseitige Vorwürfe gemündet und der Ehemann in das Badezimmer der früheren gemeinsamen Wohnung gegangen war. Dort stand er am Fenster, das Gesicht dem Fenster zugewandt, als die Angeklagte auf ihn schoß. Die Angeklagte hat von Anfang an eingeräumt, ihren Ehemann getötet zu haben, hat sich aber stets darauf berufen, im Affekt gehandelt zu haben. Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat das erste Urteil des Landgerichts Oldenburg mit Urteil vom 13. März 1996 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, weil das Landgericht infolge unzureichender Beweiswürdigung zu der Frage, wann und aus welchen Gründen die Angeklagte den Entschluß zur Tat gefaßt hatte, die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Tat nicht rechtsfehlerfrei verneint hatte. Da der Senat für den Fall, daß der neue Tatrichter zu der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit infolge eines hochgradigen Affekts zum Zeitpunkt der Tatausführung kommt, Auswirkungen auf die subjektive Seite des Mordmerkmals der Heimtücke nicht auszuschließen vermochte, hat er auch den Schuldspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die neu mit der Sache befaßte Strafkammer die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift und die Verurteilung der Angeklagten wegen heimtückischen, im voll schuldfähigen Zustand begangenen Mordes erstrebt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke wendet, vom Generalbundesanwalt vertreten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Beweiswürdigung angreift, die den Feststellungen des Landgerichts zu den vor der Tat angestellten Erwägungen der Angeklagten über eine Selbsttötung und einer Tötung des Ehemannes, zum Herstellungszeitpunkt und zur Bedeutung der sogenannten Hausratsliste, zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und zur Beschäftigung der Angeklagten mit der Tatwaffe vor dem Tattage zugrunde liegt. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich in unzulässiger Weise, die Beweiserwägungen der Strafkammer durch eigene zu ersetzen.
2.
Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die Annahme einer nicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und der Tatausführung, sowie die Beanstandungen, mit der die Revision die Verneinung des für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewußtseins der Angeklagten durch das Landgericht angreift.
a)
Das durch einen psychologischen und einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts nicht ausschließbar erheblich vermindert schuldfähig war. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht es unterlassen hat, diejenigen gutachterlichen Ausführungen darzulegen, die es nicht für überzeugend gehalten hat und die es ersichtlich daran gehindert haben, den übereinstimmenden Gutachten auch darin zu folgen, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht nur nicht ausschließbar, sondern sicher vorgelegen hat. Aber abgesehen davon, daß es nicht Sache der Gutachter, sondern des Tatrichters ist, die feststellbaren objektiven Umstände und die subjektive psychische Verfassung der Angeklagten dahin zu bewerten, ob sie den Schluß auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zulassen oder nicht, hat das Landgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsgründe hinreichend deutlich entnehmen läßt, jedenfalls alle diejenigen Ausführungen und Darlegungen der Sachverständigen wiedergegeben, auf die es seine Annahme stützt, der Affektzustand der Angeklagten habe einen solchen Grad erreicht, daß ihre Steuerungsfähigkeit zumindest nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Das stellt die Beschwerdeführerin auch selbst nicht in Abrede.
b)
Die vom Landgericht für die Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung genannten Umstände sind geeignet, diese Wertung zu tragen. So hat es ausgeführt, daß bei der Angeklagten eine für eine Partnertötung im Affekt typische Konfliktentwicklung vorgelegen hat, die von einem von vagen bis konkreten Tötungsphantasien gekennzeichneten "präsuizidalen Syndrom" und Anzeichen einer vitalen Depression begleitet wurde, daß die Angeklagte Vorbereitungshandlungen ausgeführt hat, wie etwa den Kauf von Waffenöl und das Reinigen der Tatwaffe, und dabei Gedankenspiele angestellt hat, wie sie häufig vor affektiven Durchbrüchen festzustellen sind, und daß sie schließlich am Tatmorgen - übermüdet und innerlich angespannt - durch den unerwarteten Vorwurf des Ehemannes, egoistisch zu sein, in eine hochgradige Erregung versetzt wurde, die affekttypisch abrupt schnell und ohne Sicherungstendenzen erfolgte und schnell wieder abgeklungen ist. Diese Umstände lassen die Bewertung der Schuldfähigeit der Angeklagten durch das Landgericht als zumindest vertretbar, jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft erscheinen. Denn ob der psychische Zustand eines Angeklagten zum Tatzeitpunkt als tiefgreifende Bewußtseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts gewertet werden kann, läßt sich nicht allein anhand eines Kriterienkataloges beurteilen, sondern ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1984, 259; BGHR StGB § 21 Affekt 7 und § 20 Bewußtseinsstörung 3; vgl. auch Rasch NJW 1993, 757; Foerster StraFo 1997, 165).
c)
Auch die rechtliche Würdigung der Tat als Totschlag und nicht als heimtückisch begangener Mord begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht von einem unzutreffenden Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke ausgegangen ist.
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu dessen Tötung ausnutzt, d.h. der Täter muß die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt haben, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 1984, 506, 507; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1, 9 und 11). Zwar hat sich das Landgericht bei der Darlegung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht an dieser in der neueren Rechtsprechung regelmäßig verwendeten Umschreibung orientiert, sondern hat in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 2, 60 die Kenntnis der Umstände, die die Tat zur heimtückischen machen, und das Bewußtsein des Täters von diesen Umständen für wesentlich erachtet (vgl. UA S. 49). Damit wollte die Strafkammer aber ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß eine affektgetragene Spontantat der Annahme, die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, nicht ohne weiteres entgegensteht. Denn nicht jede heftige Gemütsbewegung hindert den Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21). Allerdings können Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters Beweisanzeichen dafür sein, daß ihm das notwendige Ausnutzungsbewußtsein fehlte (vgl. BGH aaO).
bb)
Dementsprechend hat das Landgericht im Urteil die Äußerungen des Sachverständigen Dr. M. zu den Auswirkungen des Affekts auf die Wahrnehmungs- und Bewußtseinssituation der Angeklagten unmittelbar vor und bei der Tat dargelegt, in eigener Verantwortung geprüft und seiner Wertung zugrunde gelegt, wonach die Angeklagte zwar das Bild ihres im Badezimmer am Fenster stehenden Ehemannes wahrgenommen habe, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß die Angeklagte dieses Bild erinnert; sie habe jedoch aufgrund der im Moment des Affektausbruchs gestörten kognitiven Fähigkeiten die Konsequenzen ihrer Wahrnehmungen für ihren Ehemann und für ihre Tat nicht mehr ziehen und die sich aus der von ihr wahrgenommenen Situation ergebende Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht bewußt ausnützen können. Damit hat das Landgericht der Sache nach nichts anderes gemeint, als daß die Angeklagte keine über das bloße äußere Wahrnehmen hinausgehende "Bedeutungskenntnis" der tatsächlichen Umstände für ihr Tun hatte und daß die Angeklagte sich infolgedessen auch nicht bewußt war, durch die in schneller Folge abgegebenen Schüsse die Ahnungslosigkeit ihres gegenüber dem Angriff schutzlosen Opfers zur Tötung auszunutzen. Diese Wertung ist nach den getroffenen Feststellungen nicht unvertretbar, weil die Angeklagte den Tötungsentschluß vor Betreten des Badezimmers gefaßt hat.
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Pfister