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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.09.1971, Az.: 3 AZR 261/70

Mutterschutzlohn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.09.1971
Aktenzeichen
3 AZR 261/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 08.05.1970 - 3 Sa 28/70

Fundstellen

  • BAGE 23, 416 - 424
  • DB 1971, 2119-2120 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 83 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 2325

Amtlicher Leitsatz

1. Bedenken, ob die Belastung der Arbeitgeber mit dem in § 11 MuSchG geregelten Mutterschutzlohn gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art. 6 Abs. 4 GG verstößt, sind nicht so schwerwiegend, daß sie eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen.

2. Die werdende Mutter kann den in § 11 MuSchG vorgesehenen Mutterschutzlohn auch dann verlangen, wenn der Betrieb, in dem sie bisher tätig war, abbrennt und der Arbeitgeber nach der Lehre vom Betriebsrisiko der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt die schwangerschaftsbedingte Arbeitsverhinderung einmal weggedacht - weiterzahlen müßte.

3. Eine Arbeitnehmerin, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG 1968 zusteht, ist verpflichtet, eine erlaubte Arbeit anzunehmen, falls ihr das nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Eine solche zumutbare Beschäftigung muß der Arbeitgeber nachweisen; er kann von der Arbeitnehmerin nicht verlangen, daß sie von sich aus eine anderweitig erlaubte Beschäftigung sucht (Bestätigung von BAG 21, 371 = AP Nr. 2 zu § 11 MuSchG 1968 ).